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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn Untergebrachte erneut<br />

zum Vollzug einer <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung, einer Strafe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untersuchungshaft aufgenommen<br />

werden o<strong>der</strong> die Betroffenen eingewilligt haben.<br />

(3) Die in Dateien gespeicherten o<strong>der</strong> in Akten aufbewahrten personenbezogenen Daten<br />

sind spätestens zehn Jahre nach <strong>der</strong> Entlassung <strong>der</strong> Untergebrachten zu löschen. Abweichend<br />

von Satz 1 sind die in Gesundheitsakten aufbewahrten personenbezogenen Daten<br />

spätestens nach 20 Jahren zu löschen. Satz 2 gilt auch für in Dateien gespeicherte personenbezogene<br />

Daten.<br />

(4) Die Fristen nach Absatz 3 gelten nicht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen<br />

ist, dass die Speicherung o<strong>der</strong> Aufbewahrung für die in Absatz 2 genannten Zwecke<br />

weiterhin erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(5) An die Stelle einer Löschung nach Absatz 3 tritt eine Sperrung, soweit durch ein <strong>Gesetz</strong><br />

o<strong>der</strong> auf Grund eines <strong>Gesetz</strong>es abweichende Aufbewahrungsfristen geregelt sind.<br />

(6) Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten<br />

§ 19 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.<br />

(7) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr <strong>der</strong> aktenmäßigen Weglegung folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(8) Die archivrechtlichen Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> bleiben unberührt.<br />

48<br />

§ 106<br />

Auskünfte an Opfer<br />

(1) Tatopfern wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung und <strong>der</strong>en Beendigung,<br />

die Gewährung von Begleitausgang, Ausgang und Langzeitausgang o<strong>der</strong> opferbezogene<br />

Weisungen nach § 57 erteilt, wenn die Tatopfer ein berechtigtes Interesse darlegen<br />

und kein überwiegen<strong>des</strong> schutzwürdiges Interesse <strong>der</strong> Untergebrachten am Ausschluss <strong>der</strong><br />

Mitteilung vorliegt. Der Nachweis <strong>der</strong> Zulassung <strong>zur</strong> Nebenklage ersetzt die Darlegung <strong>des</strong><br />

berechtigten Interesses.<br />

(2) Den Tatopfern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse<br />

o<strong>der</strong> die Vermögensverhältnisse <strong>der</strong> Untergebrachten erteilt werden, wenn die<br />

Erteilung <strong>zur</strong> Feststellung o<strong>der</strong> Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Straftat erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(3) Die Untergebrachten werden vor <strong>der</strong> Mitteilung gehört, soweit dadurch nicht die Verfolgung<br />

<strong>des</strong> Interesses <strong>der</strong> Antragsteller vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich erschwert wird und eine Abwägung<br />

ergibt, dass das Interesse <strong>der</strong> Antragsteller das Interesse <strong>der</strong> Untergebrachten an<br />

ihrer vorherigen Anhörung überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen<br />

Untergebrachten über die Mitteilung <strong>der</strong> Vollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.<br />

§ 107<br />

Auskünfte an Betroffene, Akteneinsicht<br />

Die Betroffenen erhalten nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 18 und 35 Absatz 2 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen Auskunft. Sie erhalten Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die<br />

Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme<br />

angewiesen sind.

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