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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

son<strong>der</strong>er Weise betroffen ist. Aber auch die förmliche Aufnahme in <strong>der</strong> Vollzugsgeschäftsstelle,<br />

die Umkleidung und die körperliche Durchsuchung sind sensible Situationen, die beson<strong>der</strong>s<br />

schützenswert sind. Die Hinzuziehung an<strong>der</strong>er Untergebrachter ist auch aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Verständigung nicht zulässig. Soweit sprachliche Barrieren bestehen, sind Dolmetscherdienste<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

Zu § 9 (Behandlungsuntersuchung)<br />

Nach Absatz 1 schließt sich an das Aufnahmeverfahren eine umfassende Behandlungsuntersuchung<br />

an. Sie dient als Grundlage für die Aufstellung und Durchführung <strong>des</strong> Vollzugsplans,<br />

<strong>der</strong> zielgerichtete Behandlungsmaßnahmen beschreiben soll.<br />

Absatz 2 regelt, was die Behandlungsuntersuchung im Einzelnen umfasst. Ausgehend von<br />

den Vollzugszielen nach § 1 sind nach Satz 1 alle Faktoren maßgebend, welche die Gefährlichkeit<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten bedingen. Nach Satz 2 gehören dazu die Ursachen <strong>der</strong> Straftaten,<br />

die individuellen Risikofaktoren sowie die diesen entgegenwirkenden Ausgleichsfaktoren<br />

(sog. protektive Faktoren) und <strong>der</strong> sich daraus ergebende Behandlungsbedarf. Konkrete<br />

Behandlungsansätze ergeben sich jedoch erst dann, wenn die Behandlungsfähigkeit und die<br />

Behandlungsmotivation, also die individuelle Ansprechbarkeit und Therapiebereitschaft, geklärt<br />

werden. Die Behandlungsfähigkeit und -motivation sind nicht als unabän<strong>der</strong>lich zu begreifen.<br />

Auch nur graduell positive Verän<strong>der</strong>ungen sind zu erreichende Zwischenstufen im<br />

Behandlungsprozess. Die Behandlungsfähigkeit umfasst neben <strong>der</strong> intellektuellen Begabung<br />

auch die Fähigkeit <strong>zur</strong> Selbstreflexion und <strong>zur</strong> differenzierten Wahrnehmung eigener Gefühle<br />

sowie Aspekte <strong>der</strong> Gruppenfähigkeit. Die Behandlungsmotivation kann beispielsweise beeinträchtigt<br />

sein durch Angst vor Verän<strong>der</strong>ung, Angst vor Ablehnung bei <strong>der</strong> Offenbarung von<br />

Problemen, erlebte Misserfolge und Enttäuschungen bei früheren Behandlungsversuchen,<br />

kognitive Verzerrungen sowie Scham und Schuldgefühle. Für die Vollzugsplanung relevant<br />

sind darüber hinaus auch behandlungsbedürftige Defizite und Probleme <strong>der</strong> Untergebrachten,<br />

welche die psychische Stabilität und damit die Fähigkeit <strong>zur</strong> Bewältigung <strong>des</strong> Freiheitsentzugs<br />

betreffen, auch wenn sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit <strong>der</strong> Gefährlichkeit<br />

und <strong>der</strong> Therapiebereitschaft stehen. Gleichzeitig sind nach Satz 3 die Fähigkeiten<br />

und Neigungen <strong>der</strong> Untergebrachten sowie sonstige Umstände zu ermitteln und zu stärken,<br />

die zu einem Leben ohne Straftaten beitragen können. Hierzu gehören beispielsweise<br />

berufliche Kompetenzen, <strong>der</strong>en Erhaltung und Ausübung <strong>zur</strong> Stärkung <strong>des</strong> Selbstwertgefühls<br />

beitragen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Festigung positiver Fähigkeiten und<br />

Eigenschaften neben <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Risikofaktoren den Erfolg <strong>der</strong> Behandlung begünstigt.<br />

Die Berücksichtigung <strong>der</strong> Erkenntnisse aus vorangegangenen Freiheitsentziehungen nach<br />

Satz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Untergebrachten zuvor in aller Regel im<br />

Strafvollzug befunden haben und somit über sie bereits Erkenntnisse vorliegen. Diese können<br />

für die Vollzugsplanung zumin<strong>des</strong>t insofern fruchtbar gemacht werden, als <strong>der</strong> Vergleich<br />

<strong>des</strong> aktuellen Befunds mit früheren Planungen und Behandlungen erhellen kann, weshalb<br />

ein ausreichen<strong>der</strong> Behandlungserfolg bislang nicht erreicht wurde.<br />

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