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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 43 (Weltanschauungsgemeinschaften)<br />

Die Bestimmung erklärt die §§ 41 und 42 für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse für<br />

entsprechend anwendbar.<br />

Abschnitt 8 (Gesundheitsfürsorge)<br />

Zu § 44 (Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien)<br />

Absatz 1 Satz 1 liegt ein ganzheitlicher Gesundheitsbegriff zugrunde, <strong>der</strong> sich an <strong>der</strong> weiten<br />

Definition <strong>der</strong> Weltgesundheitsbehörde (WHO) ausrichtet. Die menschliche Gesundheit umfasst<br />

danach nicht nur das körperliche und geistige Wohlbefinden, son<strong>der</strong>n bezieht auch das<br />

seelische und soziale Wohlbefinden mit ein. Diese hier als Anknüpfungsbasis gewählte weite<br />

Definition wird den Zusammenhängen von körperlichem und geistigem Befinden einerseits<br />

sowie seelischem und sozialem Zustand an<strong>der</strong>erseits besser gerecht als die bisherige gesetzliche<br />

Vorgabe.<br />

Satz 2 knüpft an die <strong>Regelung</strong> <strong>zur</strong> Selbstversorgung in § 17 Absatz 2 Satz 2 an und verpflichtet<br />

die Einrichtung, den Untergebrachten die Bedeutung einer gesunden Ernährung und<br />

Lebensführung in geeigneter Form zu vermitteln. Bei <strong>der</strong> Erfüllung dieser Pflicht steht <strong>der</strong><br />

Einrichtung ein weites Spektrum an Möglichkeiten offen, zum Beispiel das Angebot einer<br />

Ernährungsberatung o<strong>der</strong> die Durchführung von Kochkursen.<br />

Satz 3 regelt die mit <strong>der</strong> Pflicht <strong>zur</strong> Gesundheitsfürsorge korrespondierende Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten, die notwendigen Maßnahmen zu ihrem Gesundheitsschutz und <strong>zur</strong><br />

Hygiene zu unterstützen.<br />

Absatz 2 Satz 1 garantiert den Untergebrachten einen täglichen Aufenthalt im Freien <strong>zur</strong><br />

Gesun<strong>der</strong>haltung. Die Min<strong>des</strong>tdauer ist im Abstand zum Strafvollzug auf zwei Stunden verdoppelt<br />

worden. Dieses Recht darf grundsätzlich nicht eingeschränkt o<strong>der</strong> verkürzt werden.<br />

“Aufenthalt im Freien“ bedeutet jedoch nicht ausschließlich die Notwendigkeit eines täglichen<br />

Angebotes <strong>zur</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> sogenannten „Freistunde“ von zweistündiger Dauer. Bei<br />

Untergebrachten, die ohnehin im Freien arbeiten, sieht <strong>der</strong> Entwurf bereits hierdurch das<br />

Recht auf täglichen Aufenthalt im Freien als abgegolten an, wenn auf diese Weise die zeitliche<br />

Min<strong>des</strong>tgarantie erfüllt wird. Mit <strong>der</strong> unbeschränkten Nutzungsmöglichkeit <strong>des</strong> Außenbereichs<br />

dürften die Voraussetzungen <strong>der</strong> Norm in <strong>der</strong> Regel schon erfüllt sein. Der Anspruch<br />

verpflichtet die Untergebrachten jedoch nicht <strong>zur</strong> Inanspruchnahme. Ihnen steht es frei, an<br />

dem Aufenthalt im Freien teilnehmen. Die im zweiten Halbsatz vorgenommene wetterbedingte<br />

Einschränkung ist aus Gründen <strong>der</strong> Gesundheitsfürsorge eng auszulegen und muss sich<br />

auf extreme Wetterlagen beschränken. Keinesfalls darf diese Einschränkung <strong>zur</strong> Folge haben,<br />

dass <strong>der</strong> grundsätzlich zu gewährende tägliche Aufenthalt im Freien im Falle einer<br />

Schlechtwetterperiode für längere Zeit entfällt.<br />

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