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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Nach Satz 2 ist dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter Rechnung zu tragen. Die <strong>Regelung</strong><br />

stellt klar, dass Opferschutz sich nicht auf den Schutz <strong>der</strong> Opfer früherer Taten <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

beschränkt, son<strong>der</strong>n auch Interessen möglicher künftiger Tatopfer Rechnung zu<br />

tragen ist. Bei den Untergebrachten ist ein Bewusstsein für Gefahren, die aus möglichen<br />

künftigen Tatsituationen entstehen können, zu entwickeln.<br />

Absatz 2 greift den Gedanken auf, dass opferbezogene Maßnahmen nicht als gegen die<br />

Untergebrachten gerichtete Maßnahmen zu verstehen sind.<br />

Nach Absatz 2 Satz 1 soll bei den Untergebrachten die Einsicht in das Unrecht <strong>der</strong> Tat geweckt<br />

und vertieft werden. Sie sollen nach Satz 2 durch geeignete Behandlungsmaßnahmen<br />

dazu angehalten werden, Verantwortung für die Tat und <strong>der</strong>en Folgen für das Opfer zu übernehmen.<br />

Die <strong>Regelung</strong> ist eine <strong>der</strong> Grundlagen für eine sinnvolle Behandlung <strong>der</strong> Untergebrachten,<br />

die befähigt werden sollen, sich mit ihrer Tat, <strong>der</strong>en Ursachen und den Folgen für<br />

das Opfer auseinan<strong>der</strong>zusetzen, selbstkritisch Verantwortung hierfür zu übernehmen und<br />

Empathie zu entwickeln. Dies kann etwa im Gespräch o<strong>der</strong> im Rahmen von Gruppenarbeit<br />

o<strong>der</strong> therapeutischen Interventionen erfolgen. Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen<br />

soll die Einrichtung auf die Belange <strong>des</strong> Opferschutzes im Beson<strong>der</strong>en<br />

achten. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass bei Hangtätern bestimmte Konstellationen<br />

und Begleitumstände die Tatbegehung erleichtern können. Erfor<strong>der</strong>lich ist daher eine bewusste<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung mit möglichen tatgeneigten Situationen und die Berücksichtigung<br />

dieser Erkenntnisse bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Maßnahmen.<br />

Nach Satz 3 sind die Untergebrachten dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen<br />

und immateriellen Schaden auszugleichen. Eine <strong>der</strong>artige Wie<strong>der</strong>gutmachung erstreckt sich<br />

- als Maßnahme <strong>des</strong> Tatausgleichs - auf Entschädigungsleistungen in Geld, die die Untergebrachten<br />

als Zeichen <strong>der</strong> Übernahme sozialer Verantwortung aus den ihnen <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehenden Mitteln leisten können und auch sollen. Die <strong>Regelung</strong> hebt die auch im Vollzug<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung geltende hohe kriminalpolitische Bedeutung <strong>des</strong> Täter-Opfer-<br />

Ausgleichs hervor und verpflichtet die Einrichtung, Untergebrachte beim Ausgleich <strong>des</strong> begangenen<br />

Unrechts zu unterstützen und auf einen Ausgleich <strong>der</strong> Folgen <strong>der</strong> Straftat hinzuwirken.<br />

Unterstützung heißt jedoch nicht, dass die Einrichtung Maßnahmen <strong>des</strong> Täter-Opfer-<br />

Ausgleichs selbst durchführt. Vielmehr wird sie sich hier <strong>der</strong> Fachkunde insbeson<strong>der</strong>e von<br />

Opferschutzorganisationen bedienen und eine verstärkte Zusammenarbeit för<strong>der</strong>n. Insgesamt<br />

gilt es jedoch zu beachten, dass ein beabsichtigter Ausgleich dem Opfer nicht aufgedrängt<br />

werden darf. Eine Instrumentalisierung für Zwecke <strong>der</strong> Behandlung ist zu vermeiden.<br />

Absatz 3 greift den Gedanken <strong>des</strong> § 406h <strong>der</strong> Strafprozessordnung auf und trägt dem Umstand<br />

Rechnung, dass Opfer ihre Rechte kennen müssen, um sie geltend machen zu können.<br />

Eine Hinweispflicht besteht jedoch lediglich für die Opfer, die sich an die Einrichtung<br />

wenden und um entsprechende Auskünfte nachsuchen. Opfern, die kein Interesse an Auskünften<br />

haben, sollen diese nicht aufgedrängt werden. Auch ist die Einrichtung nicht verpflichtet,<br />

entsprechende Nachforschungen anzustellen.<br />

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