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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

terbreiten (a.a.O. Rn. 113). Dies kann durch Kombination von Elementen verschiedener Behandlungsprogramme,<br />

aber auch durch Konzeption neuer Ansätze geschehen. Die Einrichtung<br />

hat sich auch bei <strong>der</strong> Entwicklung neuer, individueller Behandlungsangebote am Stand<br />

<strong>der</strong> Wissenschaft zu orientieren.<br />

Absatz 2 Satz 1 regelt die Zusammenarbeit von Bediensteten verschiedener Berufsgruppen<br />

in multidisziplinären Behandlungsteams. Diese werden im Regelfall psychologische o<strong>der</strong><br />

ärztliche Psychotherapeuten, Sozialpädagogen sowie Bedienstete <strong>des</strong> allgemeinen Vollzugsdienstes<br />

und <strong>des</strong> Werkdienstes umfassen. Hinzu kommen entsprechend dem jeweiligen<br />

Behandlungskonzept Pädagogen, Angehörige von Pflegeberufen und Arbeitstherapeuten. Es<br />

wird von den örtlichen Gegebenheiten abhängen, ob einzelne Berufsgruppen mit fest angestellten<br />

Beschäftigten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig verpflichtete externe Kräfte, <strong>der</strong>en Einbeziehung in<br />

Satz 2 vorgesehen ist, vertreten sind.<br />

Feste Ansprechpartnerinnen o<strong>der</strong> Ansprechpartner nach Absatz 3 können insbeson<strong>der</strong>e<br />

dem allgemeinen Vollzugsdienst o<strong>der</strong> den Fachdiensten angehören. Durch die feste Zuordnung<br />

wird sichergestellt, dass die Untergebrachten mit ihren Anliegen auf Bedienstete treffen,<br />

die mit ihrem persönlichen Hintergrund und ihren beson<strong>der</strong>en Bedürfnissen vertraut<br />

sind. Dies trägt zu einem günstigen Behandlungsklima bei und kann die Motivation <strong>zur</strong> Teilnahme<br />

an Behandlungsangeboten för<strong>der</strong>n.<br />

Zu § 12 (Sozialtherapeutische Maßnahmen)<br />

Satz 1 begründet einen Rechtsanspruch <strong>der</strong> Untergebrachten auf sozialtherapeutische Behandlungsangebote<br />

und bestimmt als Zugangsvoraussetzung ausschließlich Gründe <strong>der</strong><br />

Behandlung. Die <strong>Regelung</strong> erweitert den Anwendungsbereich gegenüber <strong>der</strong> <strong>Regelung</strong> in<br />

§ 9 StVollzG deutlich und verzichtet vollständig auf die Anknüpfung an Anlasstat und Verurteilungshöhe.<br />

Dies entspricht den Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts, wonach die<br />

sozialtherapeutische Behandlung generell geeignet ist, Untergebrachte im Hinblick auf ihre<br />

Rückfallgefährdung zu behandeln (a.a.O. Rn. 113). Der hervorgehobenen Bedeutung <strong>der</strong><br />

sozialtherapeutischen Behandlung entsprechend gibt Satz 2 vor, die Behandlung nach Möglichkeit<br />

in <strong>der</strong> Einrichtung selbst durchzuführen, etwa durch Schaffung sozialtherapeutischer<br />

Abteilungen. Die Verlegung in eine externe sozialtherapeutische Anstalt o<strong>der</strong> Abteilung nach<br />

§ 13 wird dagegen nur in Einzelfällen angezeigt sein, wenn beispielsweise spezielle Behandlungsangebote<br />

in Anspruch genommen werden sollen, die an die beson<strong>der</strong>e Qualifikation<br />

eines Therapeuten gebunden sind und <strong>des</strong>halb in <strong>der</strong> Einrichtung nicht ohne weiteres übernommen<br />

werden können.<br />

Zu § 13 (Verlegung und Überstellung)<br />

Die Bestimmung enthält die allgemeine Grundlage für Verlegungen und Überstellungen im<br />

Vollzug <strong>der</strong> Unterbringung. Sie versteht unter einer Verlegung den auf Dauer angelegten<br />

Wechsel von Untergebrachten in eine an<strong>der</strong>e Einrichtung. Die Überstellung meint hingegen<br />

eine zeitlich befristete Aufnahme <strong>der</strong> Untergebrachten in einer an<strong>der</strong>en Einrichtung, etwa<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Besuchsdurchführung, <strong>der</strong> Begutachtung o<strong>der</strong> aus medizinischen Gründen.<br />

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