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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

in denen Unterstützungsmaßnahmen Dritter noch nicht <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Die Gewährung<br />

von Hilfe ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt.<br />

Zu § 61 (Aufnahme auf freiwilliger Grundlage)<br />

Die Vorschrift ersetzt § 1 <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger <strong>Sicherungsve</strong>rwahrter<br />

in Einrichtungen <strong>des</strong> Justizvollzuges <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 358), ist jedoch weiter gefasst. In Absatz 1 Satz 1 wird die<br />

vorübergehende Aufnahme in eine Einrichtung <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en<br />

Einrichtung <strong>des</strong> Justizvollzuges ermöglicht, wenn das Ziel <strong>der</strong> vorangegangene Behandlung<br />

ansonsten gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann sich ergeben, wenn die Entlassung<br />

zu einer Krisensituation für die Untergebrachten führt. So können Untergebrachte auf<br />

Grund <strong>des</strong> langen Zeitraums in Unfreiheit trotz entsprechen<strong>der</strong> Vorbereitungsmaßnahmen<br />

von <strong>der</strong> Situation in Freiheit überfor<strong>der</strong>t sein. Auch können Situationen entstehen, in denen<br />

Untergebrachte in einer Krise den Hang <strong>zur</strong> Begehung erheblicher Straftaten nicht mehr allein<br />

bewältigen können. Zum Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung vor weiteren Straftaten und damit auch<br />

<strong>zur</strong> Sicherstellung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten wird die Möglichkeit eröffnet, in<br />

eine Einrichtung <strong>des</strong> Justizvollzuges <strong>zur</strong>ückzukehren. Durch die Formulierung „o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e Anstalt <strong>des</strong> Justizvollzuges“ wird klargestellt, dass sich die Untergebrachten insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Notfall zunächst an jede beliebige Einrichtung <strong>des</strong> Justizvollzuges wenden können.<br />

Hilfesuchende Untergebrachte sollen nicht unter Hinweis auf die frühere Vollzugseinrichtung<br />

abgewiesen werden können. Allerdings dürfte sich in <strong>der</strong> Folgezeit eine Weiterleitung<br />

an die frühere Einrichtung anbieten, um an Erkenntnisse aus früheren Behandlungsmaßnahmen<br />

anknüpfen zu können. Eine Aufnahme auf freiwilliger Basis soll nur "vorübergehend"<br />

und nicht als Dauermaßnahme erfolgen, es handelt sich um eine Form <strong>der</strong> Krisenintervention.<br />

Satz 2 trägt <strong>der</strong> Notwendigkeit Rechnung, dass Sicherheit und Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung je<strong>der</strong>zeit<br />

gewährleistet bleiben müssen und nicht durch ein Fehlverhalten <strong>der</strong> Aufgenommenen<br />

gefährdet werden dürfen. In Fällen nicht an<strong>der</strong>s zu befrieden<strong>der</strong> Situationen kann die Leitung<br />

<strong>der</strong> Einrichtung daher nach Einholung <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde die Aufnahme<br />

je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen. Ein Anspruch auf Verbleib in <strong>der</strong> Justizvollzugseinrichtung ist damit<br />

ausgeschlossen.<br />

Absatz 2 sieht vor, dass Maßnahmen <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt<br />

werden dürfen. Hierdurch wird die Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen über den unmittelbaren<br />

Zwang (§§ 72 bis 78) ausgeschlossen. Auf Verhaltensauffälligkeiten <strong>der</strong> Aufgenommenen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Gefährdungen <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung kann<br />

zunächst mit Deeskalationsgesprächen reagiert werden. Bleiben diese Gespräche erfolglos,<br />

wird die Einrichtung von <strong>der</strong> ihr in Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs<br />

<strong>der</strong> Aufnahme Gebrauch machen müssen.<br />

Absatz 3 trägt <strong>der</strong> Tatsache Rechnung, dass es sich bei den Aufgenommenen um freie<br />

Menschen handelt, die keiner Aufenthaltsbestimmung mehr durch die Justiz unterworfen<br />

sind. Einem Antrag <strong>der</strong> Aufgenommenen auf Entlassung aus <strong>der</strong> Einrichtung ist daher un-<br />

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