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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Absatz 5 orientiert sich an § 180 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 StVollzG. Danach dürfen den<br />

zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies<br />

für Entscheidungen über Leistungen, die mit <strong>der</strong> Aufnahme in <strong>der</strong> Einrichtung entfallen o<strong>der</strong><br />

sich min<strong>der</strong>n, erfor<strong>der</strong>lich ist. Um dem unberechtigten Leistungsbezug wirksam zu begegnen<br />

und damit den berechtigten Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit gerecht zu werden, ist eine Unterrichtung<br />

von Amts wegen erfor<strong>der</strong>lich, wie dies auch bei den übrigen Fällen einer Übermittlung<br />

nach den Absätzen 1, 2 und 4 regelmäßig <strong>der</strong> Fall sein wird. Die Vorschrift trägt diesem<br />

Erfor<strong>der</strong>nis dadurch Rechnung, dass Absatz 5 eine Pflicht <strong>zur</strong> Unterrichtung <strong>der</strong> Leistungsträger<br />

durch die Vollzugsbehörde vorsieht. Zugleich ist eine Unterrichtungspflicht nicht nur<br />

bei Leistungsbezug, son<strong>der</strong>n auch für die Fälle beantragter Leistungen vorgesehen, um einen<br />

unberechtigten Leistungsbezug zu verhin<strong>der</strong>n. Die <strong>Regelung</strong> beschränkt die Pflicht <strong>zur</strong><br />

Unterrichtung <strong>der</strong> Leistungsträger allerdings ausdrücklich auf die Fälle, in denen <strong>der</strong> Einrichtung<br />

bekannt wird, dass Untergebrachte Leistungen beziehen o<strong>der</strong> beantragt haben.<br />

Absatz 6 ermöglicht <strong>zur</strong> Geltendmachung und Durchsetzung von For<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

einen Datenaustausch. Die <strong>Regelung</strong> verpflichtet die Vollzugsbehörde, die Vermögensverhältnisse<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Geltendmachung und <strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Verfahrenskosten<br />

befassten Vollstreckungsbehörde sowie <strong>der</strong> Gerichtskasse anzuzeigen. Untergebrachte,<br />

die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe mit anschließen<strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

verurteilt worden sind, haben die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Die<br />

Vollstreckungsbehörde hat jedoch auch die Möglichkeit, gemäß § 10 <strong>der</strong> Kostenverfügung<br />

vom Ansatz <strong>der</strong> Kosten abzusehen, wenn das dauernde Unvermögen <strong>des</strong> Kostenschuldners<br />

<strong>zur</strong> Zahlung offenkundig o<strong>der</strong> ihr aus an<strong>der</strong>en Vorgängen bekannt ist o<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Kostenschuldner<br />

dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht.<br />

Jedoch wird nicht regelmäßig von einem Unvermögen <strong>des</strong> Kostenschuldners auszugehen<br />

sein, weil gerade <strong>Sicherungsve</strong>rwahrte im Laufe <strong>der</strong> Unterbringung in <strong>der</strong> Lage sein werden,<br />

die Verfahrenskosten wenigstens zum Teil aus ihren <strong>der</strong> Pfändung unterliegenden Gel<strong>der</strong>n<br />

zu begleichen. Dies wird zum Beispiel bei Untergebrachten zu erwarten sein, die das Überbrückungsgeld<br />

bereits in <strong>der</strong> vorangegangenen Strafhaft in <strong>der</strong> festgesetzten Höhe angespart<br />

haben, so dass die danach erarbeiteten Bezüge nach Abzug <strong>des</strong> unpfändbaren Hausgel<strong>des</strong><br />

dem Eigengeld zufließen. Über pfändbares Eigengeld können aber auch Untergebrachte<br />

verfügen, die keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch von dritter Seite finanzielle<br />

Zuwendungen erhalten. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, wird von <strong>der</strong> Einrichtung<br />

nicht zu for<strong>der</strong>n sein, dass sie die Vollstreckungsbehörde über jeden Vermögenszuwachs<br />

in Kenntnis setzt. Vielmehr genügt die Einrichtung ihrer Unterrichtungspflicht, wenn<br />

sich nach Aktenlage eine Pfändung als sinnvoll erweist. Nach Satz 2 sind die Untergebrachten<br />

über die erfolgte Mitteilung zu informieren.<br />

Absatz 7 enthält Son<strong>der</strong>regelungen, die <strong>der</strong> Vollzugsbehörde gestatten, auf Antrag öffentlichen<br />

und nicht-öffentlichen Stellen außerhalb <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> mitzuteilen, ob sich eine Person<br />

in <strong>der</strong> Unterbringung befindet und ob und wann die Entlassung innerhalb eines Jahres voraussichtlich<br />

bevorsteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitteilung <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist (Nummer 1) o<strong>der</strong><br />

von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft ge-<br />

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