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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 87 (Bedienstete)<br />

Die Vollzugsziele können nur erreicht werden, wenn ausreichende Personalkapazitäten <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehen, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 StGB-E zu gewährleisten. Bei<br />

<strong>der</strong> Bemessung <strong>des</strong> Personals sind <strong>der</strong> Bedarf <strong>der</strong> Untergebrachten und die Altersstrukturen<br />

zu berücksichtigen. Dies erfor<strong>der</strong>t eine Personalausstattung, die sich an <strong>der</strong> sozialtherapeutischer<br />

Anstalten o<strong>der</strong> Abteilungen orientiert, und die die erweiterten Aufgaben berücksichtigt.<br />

Neben dem medizinischen Dienst (einschließlich psychiatrischer Fachärztinnen und<br />

Fachärzte), dem psychologischen und sozialen Dienst, dem allgemeinen Vollzugsdienst,<br />

dem Werkdienst und psychotherapeutischen Fachkräften zählen hierzu beispielsweise auch<br />

ergotherapeutische Fachkräfte. Bei Bedarf ist auf externe Kräfte <strong>zur</strong>ückzugreifen. Das Personal<br />

muss nach Absatz 1 Satz 1 geeignet und fachlich qualifiziert sein. Zur Sicherung eines<br />

angemessenen Qualitätsstandards und <strong>zur</strong> Gewährleistung eines professionellen Umgangs<br />

mit den Untergebrachten sieht Satz 2 regelmäßige Fortbildung und Supervision vor.<br />

Absatz 2 bestimmt die feste Zuordnung <strong>der</strong> Bediensteten zu Wohngruppen mit dem Ziel einer<br />

kontinuierlichen und verlässlichen Betreuung. Satz 2 sieht vor, dass die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Betreuung auch an beschäftigungsfreien Tagen gewährleistet ist.<br />

Zu § 88 (Leitung <strong>der</strong> Einrichtung)<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die Leiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Einrichtung dem höheren Dienst<br />

angehören und die Funktion <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Einrichtung hauptamtlich ausüben muss. Hierdurch<br />

wird sichergestellt, dass die Einrichtungen von Personen geleitet werden, die über die<br />

hierfür erfor<strong>der</strong>liche persönliche Qualifikation und das notwendige Fachwissen verfügen.<br />

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Leiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter die Einrichtung nach außen vertritt<br />

und repräsentiert sowie die Verantwortung für den gesamten Vollzug trägt. Diese <strong>Regelung</strong><br />

ist nicht nur auf die Untergebrachten bezogen. Als Behördenleitung kommt <strong>der</strong> Leitung<br />

<strong>der</strong> Einrichtung auch eine Steuerungs- und Führungsverantwortung zu, mithin unter an<strong>der</strong>em<br />

die Verantwortung für notwendige Verän<strong>der</strong>ungs- und Mo<strong>der</strong>nisierungsprozesse. Satz 2<br />

sieht vor, dass bestimmte Aufgabenbereiche <strong>der</strong> Leitung auch auf an<strong>der</strong>e Bedienstete übertragen<br />

werden können. Im Innenverhältnis braucht die Leiterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter die grundsätzliche<br />

Alleinverantwortung nicht nur auf den eigenen Schultern zu tragen. Die Übertragung<br />

einzelner Aufgabenbereiche ist dabei auch Ausdruck eines differenzierten Behandlungsvollzuges,<br />

im Rahmen <strong>des</strong>sen hochqualifizierte Mitarbeiter <strong>der</strong> Einrichtung über beson<strong>der</strong>e Spezialkenntnisse<br />

für einzelne Behandlungsprogramme verfügen und daher für eine partielle<br />

Leitungsaufgabe prä<strong>des</strong>tiniert sind. Gleichzeitig wird dadurch auch <strong>der</strong> hohe Stellenwert organisatorischer<br />

und inhaltlicher Zusammenarbeit unterstrichen. Die so mögliche Übertragung<br />

von Verantwortung im Innenverhältnis befreit die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung in<strong>des</strong> nicht von ihrer<br />

Gesamtverantwortung für die Organisation und die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Einrichtung.<br />

Ein etwaiges Organisationsverschulden hat die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung daher im Rahmen<br />

ihrer nicht delegierbaren Gesamtverantwortung zu vertreten.<br />

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