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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Bei vollzugsöffnenden Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass diese trotz entsprechen<strong>der</strong><br />

Behandlungsmotivation <strong>der</strong> Untergebrachten nicht gewährt werden dürfen, wenn die übrigen<br />

materiellen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die gebotene Gesamtabwägung ergibt,<br />

dass die Maßnahme nicht zu gewähren ist.<br />

Eine weitere Ausprägung <strong>des</strong> Anreizsystems findet sich in § 34, <strong>der</strong> eine Ausfallentschädigung<br />

für die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen während <strong>der</strong> Arbeitszeit vorsieht.<br />

Auch sonstige Ermessensentscheidungen, die nicht in beson<strong>der</strong>en Vorschriften geregelt<br />

sind, können mit <strong>der</strong> Motivation <strong>der</strong> Untergebrachten begründet werden. Dies kommt insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Maßnahmen <strong>zur</strong> Gestaltung <strong>des</strong> vollzuglichen Alltags in Betracht, beispielsweise<br />

die Erteilung einer Erlaubnis, trotz Nachtruhe in Gemeinschaft ein Fußballspiel im Fernsehen<br />

ansehen zu dürfen. Ferner ist die Gewährung längerer Aufschlusszeiten o<strong>der</strong> zusätzlicher<br />

Einkaufsmöglichkeiten, die über die üblichen Ermessenserwägungen hinausgehen, denkbar.<br />

Satz 2 stellt klar, dass beson<strong>der</strong>e Vergünstigungen nur solche sein können, die sich nicht<br />

schon aus an<strong>der</strong>en Vorschriften ergeben.<br />

Zum Nachweis <strong>der</strong> Motivationsmaßnahmen enthält Absatz 3 eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Dokumentation.<br />

Zu § 4 (Stellung <strong>der</strong> Untergebrachten)<br />

Satz 1 stellt in Anlehnung an § 4 Absatz 2 StVollzG eine Generalklausel für Beschränkungen<br />

dar, für die das <strong>Gesetz</strong> keine beson<strong>der</strong>e <strong>Regelung</strong>en vorsieht. Dadurch wird <strong>der</strong> Einrichtung<br />

ermöglicht, auf künftige Entwicklungen angemessen reagieren zu können, soweit das <strong>Gesetz</strong><br />

eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis nicht schon vorsieht. Schwerwiegende Eingriffe in die<br />

Grundrechte <strong>der</strong> Untergebrachten können hierauf jedoch nicht gestützt werden. Hierfür bedarf<br />

es nach <strong>der</strong> Wesentlichkeitstheorie <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts spezieller <strong>Regelung</strong>en<br />

im <strong>Gesetz</strong>. In die Rechte <strong>der</strong> Untergebrachten kann nach Satz 2 im Einzelfall nur dann<br />

eingegriffen werden, wenn dies <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Sicherheit, <strong>zur</strong> Abwendung einer<br />

schwerwiegenden Störung <strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong> zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

vor erheblichen Straftaten unerlässlich ist. Die Formulierung "unerlässlich" betont den Ausnahmecharakter<br />

<strong>der</strong> Eingriffsbefugnis <strong>der</strong> Einrichtung. Die Maßnahmen unterliegen daher<br />

einer strengen Prüfung. Wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bedeutung <strong>des</strong> Vollzugsziels aus § 1 Satz 1<br />

enthält die Vorschrift in Abweichung zu § 4 Absatz 2 StVollzG auch eine Ermächtigung für<br />

solche Eingriffe, die dem Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten dienen.<br />

Zu § 5 (Einbeziehung Dritter)<br />

Absatz 1 verpflichtet die Einrichtung <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen, freien Trägern<br />

und Personen, die <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten för<strong>der</strong>lich sein können. Dieser<br />

Verpflichtung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht nur die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Bediensteten<br />

<strong>der</strong> Einrichtung untereinan<strong>der</strong>, son<strong>der</strong>n gerade auch die gezielte Einbindung Externer<br />

den größtmöglichen Erfolg bei <strong>der</strong> Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele verspricht. Die <strong>Regelung</strong><br />

konkretisiert die Verpflichtung aus § 2 Absatz 3 Satz 2, den Bezug zum Leben außer-<br />

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