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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Absatz 4 regelt die Unterrichtung Betroffener in den Fällen, in denen ohne ihre Kenntnis personenbezogene<br />

Daten erhoben worden sind. Satz 1 sieht eine beson<strong>der</strong>e Unterrichtungspflicht<br />

<strong>der</strong> Betroffenen vor, soweit <strong>der</strong> in Absatz 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet<br />

wird. Satz 2 enthält weitere Ausnahmen von <strong>der</strong> Unterrichtungspflicht für die Fälle, in denen<br />

Daten bei an<strong>der</strong>en Personen o<strong>der</strong> Stellen erhoben worden sind. Nach Satz 2 Nummer 1 begründet<br />

ein Geheimhaltungsinteresse, nach Nummer 2 die Vermeidung unvertretbaren Verwaltungsaufwands<br />

in Abwägung mit schutzwürdigen Interessen <strong>der</strong> Betroffenen ein Absehen<br />

von <strong>der</strong> Unterrichtungspflicht.<br />

Zu § 100 (Verarbeitung)<br />

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Generalklausel und stellt klar, dass die Vollzugsbehörde die<br />

erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten darf, soweit dies für den Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Unter den in <strong>der</strong> Entwurfsvorschrift verwendeten Begriff<br />

„Verarbeitung“ fällt das Speichern, Verän<strong>der</strong>n, Übermitteln, Sperren, Löschen und – an<strong>der</strong>s<br />

als nach <strong>der</strong> Systematik <strong>des</strong> § 180 StVollzG - auch die Nutzung personenbezogener Daten.<br />

Die hier gewählte Begriffsverständnis lehnt sich aus Gründen <strong>der</strong> Einheitlichkeit an die Systematik<br />

<strong>des</strong> § 99 JStVollzG NRW und <strong>des</strong> § 66 UVollzG NRW an. Auch wenn in den Einrichtungen<br />

die Akten, zum Beispiel Personalakten, Gesundheitsakten sowie das Buchwerk <strong>der</strong>zeit<br />

noch überwiegend in Papierform geführt werden, ebnet <strong>der</strong> Entwurf mit Satz 2 die Anpassung<br />

<strong>der</strong> Aktenführung an die technische Entwicklung und lässt insbeson<strong>der</strong>e auch eine<br />

elektronische Führung <strong>der</strong> Akten zu. Absatz 1 Satz 3 ermächtigt die Vollzugsbehörde, Untergebrachte<br />

zu verpflichten, aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung einen<br />

Ausweis mit sich zu führen, <strong>der</strong> mit einem Lichtbild zu versehen o<strong>der</strong> elektronisch lesbar ist.<br />

Absatz 2 schränkt als beson<strong>der</strong>e, dem Schutz <strong>des</strong> informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

dienende <strong>Regelung</strong> die Zulässigkeit <strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber<br />

<strong>der</strong> in Absatz 1 getroffenen Vorschrift für vollzugsfremde Zwecke ein. Diese in den<br />

Nummern 1 bis 5 abschließend genannten Zwecke enthalten übergeordnete Belange, wie<br />

etwa den Schutz vor geheimdienstlicher Tätigkeit, auswärtige Belange <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland o<strong>der</strong> die Abwehr schwerwiegen<strong>der</strong> Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er<br />

Personen, die die schützenswerten Inhalte <strong>des</strong> informationellen Selbstbestimmungsrechts<br />

überwiegen.<br />

Absatz 3 stellt klar, dass eine dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem<br />

<strong>Gesetz</strong> o<strong>der</strong> den in § 13 Absatz 3 <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen genannten<br />

Zwecken dienende Verarbeitung den in Absatz 1 Satz 1 genannten vollzuglichen<br />

Zwecken gleichgestellt ist.<br />

Absatz 4 berücksichtigt, dass sich im Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung das Erfor<strong>der</strong>nis von<br />

Mitteilungen für vollzugsfremde Zwecke ergeben kann, beispielsweise für den ambulanten<br />

Sozialen Dienst <strong>der</strong> Justiz o<strong>der</strong> für Gnadenentscheidungen.<br />

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