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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

sende und professionelle Prüfung bei <strong>der</strong> Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen in<br />

beson<strong>der</strong>er Weise gerecht zu werden.<br />

Die <strong>Regelung</strong> schreibt die sachverständige Begutachtung o<strong>der</strong> körperliche Untersuchung<br />

vor, wenn dies <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Vorliegens <strong>der</strong> Voraussetzungen von vollzugsöffnenden<br />

Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich ist. Dabei kommen beispielsweise psychologische o<strong>der</strong> auch medizinische<br />

Untersuchungen in Betracht. Begutachtung und Untersuchung erfor<strong>der</strong>n nicht regelmäßig<br />

umfangreiche schriftliche Ausführungen. Sie können auch Folge von fach- und<br />

themenbezogenen Erörterungen innerhalb eines multidisziplinären Teams sein.<br />

Auf die Festlegung eines bestimmten Verfahrens wird verzichtet, um die Einbeziehung neuer<br />

Entwicklungen <strong>der</strong> Wissenschaft zu ermöglichen und <strong>der</strong> Praxis den notwendigen Spielraum<br />

zu belassen.<br />

Zu § 57 (Weisungen)<br />

Absatz 1 ermöglicht es <strong>der</strong> Einrichtung, vollzugsöffnende Maßnahmen durch Erteilung von<br />

nach den Umständen erfor<strong>der</strong>lichen Weisungen näher auszugestalten und zu strukturieren.<br />

Die Weisungen müssen dem Zweck <strong>der</strong> Maßnahme Rechnung tragen. Dies gilt auch für<br />

vollzugsöffnende Maßnahmen aus wichtigem Anlass.<br />

Absatz 2 knüpft an die <strong>Regelung</strong> in § 7 an und konkretisiert Gesichtspunkte <strong>des</strong> Opferschutzes<br />

bei <strong>der</strong> Erteilung von Weisungen. Obwohl es sich bei den vollzugsöffnenden Maßnahmen<br />

um wichtige, <strong>der</strong> Behandlung und Resozialisierung <strong>der</strong> Untergebrachten dienende<br />

Maßnahmen handelt, hat bei <strong>der</strong>en Ausgestaltung stets eine Abwägung mit den Schutzinteressen<br />

<strong>der</strong> Opfer und gefährdeter Dritter stattzufinden. So lässt sich beispielsweise durch<br />

konkrete Weisungen zum Aufenthalt ein für ein Opfer belasten<strong>des</strong>, unvorhersehbares Zusammentreffen<br />

mit den Untergebrachten während einer vollzugsöffnenden Maßnahme vermeiden.<br />

Abschnitt 11 (Entlassung)<br />

Zu § 58 (Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung)<br />

Nach Satz 1 hat die Einrichtung rechtzeitig - noch im Vorfeld <strong>der</strong> Entlassung - darauf hinzuwirken,<br />

dass die soziale Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Entlassung gelingt. Hierfür benötigen<br />

die Untergebrachten insbeson<strong>der</strong>e Wohnung, Arbeit und ggf. therapeutische Nachsorge.<br />

Sobald eine Entlassung absehbar ist, sollen Maßnahmen <strong>der</strong> Entlassungsvorbereitung<br />

grundsätzlich auf diesen Termin ausgerichtet sein, beispielsweise die Gewährung vollzugsöffnen<strong>der</strong><br />

Maßnahmen, die es den Untergebrachten ermöglichen, Behördengänge o<strong>der</strong><br />

Termine bei einer Arbeitsvermittlung wahrzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 116).<br />

Satz 2 unterstreicht die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Beteiligung außervollzuglicher Stellen,<br />

um ein abgestimmtes Vorgehen und einen nahtlosen Übergang ohne Informationsverlust<br />

zu sichern. Führungsaufsicht und die in diesem Rahmen tätigen Bewährungshelferinnen und<br />

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