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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

1. die Mitteilung <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> öffentlichen Stelle liegenden<br />

Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong><br />

2. von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft<br />

dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss<br />

<strong>der</strong> Übermittlung haben.<br />

(8) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur an<strong>der</strong>en Vollzugsbehörden, den <strong>zur</strong><br />

Dienst- o<strong>der</strong> Fachaufsicht o<strong>der</strong> zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-,<br />

strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten<br />

sowie den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden überlassen werden; die Überlassung<br />

an an<strong>der</strong>e öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen<br />

unvertretbaren Aufwand erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> nach Darlegung <strong>der</strong> Akteneinsicht begehrenden Stellen<br />

für die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgabe nicht ausreicht. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für die Überlassung<br />

von Akten an die von <strong>der</strong> Vollzugsbehörde mit Gutachten beauftragten Stellen.<br />

(9) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 2, 4 o<strong>der</strong> 6 übermittelt<br />

werden dürfen, weitere personenbezogene Daten <strong>der</strong> Betroffenen o<strong>der</strong> Dritter in Akten so<br />

verbunden, dass eine Trennung nicht o<strong>der</strong> nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so<br />

ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen <strong>der</strong> Betroffenen<br />

o<strong>der</strong> Dritter an <strong>der</strong>en Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung<br />

dieser Daten durch die Empfänger ist unzulässig; hierauf muss bei <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Daten<br />

hingewiesen werden.<br />

(10) Bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Besuche o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Schriftwechsels sowie bei <strong>der</strong> Überwachung<br />

<strong>des</strong> Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur<br />

für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang<br />

mit diesem <strong>Gesetz</strong> o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung o<strong>der</strong><br />

nach Anhörung <strong>der</strong> Untergebrachten für Zwecke <strong>der</strong> Behandlung verarbeitet werden.<br />

(11) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 Absatz 3 über Personen, die nicht Untergebrachte<br />

sind, erhoben worden sind, dürfen nur <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong> Erhebungszwecks, für die in<br />

Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geregelten Zwecke o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Verfolgung von<br />

Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.<br />

(12) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in §§ 103 Absatz<br />

2, 105 Absatz 1 und 2 geregelten Einschränkungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e gesetzliche Verwendungsregelungen<br />

entgegenstehen.<br />

(13) Die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Übermittlung trägt die Vollzugsbehörde. Erfolgt<br />

die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung.<br />

In diesem Fall prüft die Vollzugsbehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen <strong>der</strong><br />

Aufgaben <strong>der</strong> Empfängerin o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Empfängers liegt und die Absätze 10 bis 12 <strong>der</strong> Übermittlung<br />

nicht entgegen stehen, es sei denn, dass beson<strong>der</strong>er Anlass <strong>zur</strong> Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeit<br />

<strong>der</strong> Übermittlung besteht.<br />

§ 101<br />

Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren<br />

(1) Die gemäß § 99 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden im Geltungsbereich<br />

dieses <strong>Gesetz</strong>es in einer zentralen Datei gespeichert werden.<br />

(2) Die Einrichtung und Verwendung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung<br />

o<strong>der</strong> den Abruf personenbezogener Daten aus <strong>der</strong> zentralen Datei gemäß § 100 Absatz 2, 4<br />

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