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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 108 (Übermittlung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke)<br />

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 476 <strong>der</strong> Strafprozessordnung. Sie geht allerdings<br />

darüber hinaus und erlaubt die Übermittlung personenbezogener Informationen für wissenschaftliche<br />

Zwecke nicht nur in <strong>der</strong> Form einer Erteilung von Auskünften und einer Gewährung<br />

von Akteneinsicht, son<strong>der</strong>n erfasst zusätzlich auch in Dateien gespeicherte personenbezogene<br />

Daten. Hierdurch wird die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke in ihrer<br />

Effizienz gesteigert.<br />

Um diese Erweiterung für wissenschaftliche Zwecke sinnvoll, mithin auch für längere Evaluierungszeiträume<br />

nutzen zu können, ist damit einhergehend in § 105 Absatz 3 Satz 1 eine<br />

zehnjährige Frist vorgesehen.<br />

Zu § 109 (Anwendung <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen)<br />

Die Bestimmung stellt klar, dass die <strong>Regelung</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Definition öffentlicher und<br />

nicht-öffentlicher Stellen sowie weiterer datenschutzrechtlicher Begriffsbestimmungen dem<br />

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen folgen. Darüber hinaus listet die Vorschrift enumerativ<br />

die <strong>Regelung</strong>en <strong>des</strong> Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen auf, die einer abweichenden<br />

Ausgestaltung nicht bedürfen und daher ergänzend anzuwenden sind.<br />

Abschnitt 19 (Schlussbestimmungen)<br />

Zu § 110 (Kriminologische Forschung, Evaluation)<br />

Absatz 1 sieht die gesetzliche Verpflichtung vor, die Wirksamkeit <strong>der</strong> Maßnahmen in <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

fortlaufend wissenschaftlich zu überprüfen und die Erkenntnisse für die<br />

Entwicklung und Fortschreibung von Behandlungskonzepten nutzbar zu machen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Behandlung ist eine solche Verpflichtung unerlässlich, da in <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

erhöhte Anfor<strong>der</strong>ungen an therapeutische Maßnahmen zu stellen sind. Die<br />

Behandlungsmaßnahmen müssen aktuellen wissenschaftlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen.<br />

Über standardisierte Angebote hinaus ist die Entwicklung individueller Konzepte zu för<strong>der</strong>n.<br />

Die Vorschrift weist diese Aufgabe dem seit Jahren in Nordrhein-Westfalen eingerichteten<br />

kriminologischen Dienst zu. Insoweit obliegt es dem kriminologischen Dienst, die Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> und die Behandlungsmethoden in Zusammenarbeit mit Einrichtungen <strong>der</strong><br />

Forschung, also etwa Universitäten o<strong>der</strong> sonstigen Instituten spezifischer Ausrichtung zu<br />

analysieren, auszuwerten und wissenschaftlich fortzuentwickeln. Die Wirksamkeitsüberwachung<br />

setzt eine Evaluation <strong>der</strong> Prozesse voraus.<br />

Absatz 2 stellt durch Verweisung auf § 108 sicher, dass die Übermittlung personenbezogener<br />

Daten <strong>zur</strong> Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nur nach Maßgabe <strong>der</strong> geltenden datenschutzrechtlichen<br />

Beschränkungen erfolgt.<br />

Zu § 111 (Einschränkung von Grundrechten)<br />

Die Vorschrift trägt dem Zitiergebot <strong>des</strong> Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG Rechnung.<br />

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