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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

brachter entgegen. Satz 2 verlangt daher einerseits die Unterstützung von Kontakten zu Angehörigen,<br />

wodurch auch <strong>der</strong> Verfassungsgarantie von Ehe und Familie nach Artikel 6 Absatz<br />

1 GG Rechnung getragen wird. Die Bestimmung for<strong>der</strong>t an<strong>der</strong>erseits die aktive För<strong>der</strong>ung<br />

von Kontakten zu Personen, welche die Untergebrachten bei <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong> Vollzugsaufgaben<br />

nachhaltig unterstützen.<br />

Die Vorschrift begründet in Absatz 2 das Recht <strong>der</strong> Untergebrachten, im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

dieses <strong>Gesetz</strong>es Kontakte mit Personen außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung zu pflegen,<br />

und stellt in den Nummern 1 bis 4 die einzelnen Rechte ihrer Bedeutung entsprechend den<br />

weiteren Bestimmungen voran. Der allgemeinen technischen Entwicklung angepasst trägt<br />

<strong>der</strong> Entwurf mit <strong>der</strong> <strong>Regelung</strong> in Nummer 3 den Anfor<strong>der</strong>ungen an einen mo<strong>der</strong>nen Vollzug<br />

Rechnung und ermöglicht den Untergebrachten <strong>zur</strong> Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse<br />

die Nutzung von Einrichtungen <strong>der</strong> Telekommunikation.<br />

Zu § 21 (Besuche)<br />

Der Besuchsverkehr, <strong>der</strong> den Untergebrachten die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte ermöglicht,<br />

ist beson<strong>der</strong>s geeignet, schädlichen Folgen <strong>des</strong> Freiheitsentzuges entgegenzuwirken<br />

und die Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung zu unterstützen. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht (a.a.O.<br />

Rn. 115) hat hierzu ausgeführt, dass „die Gegebenheiten innerhalb <strong>der</strong> Einrichtung (…) ausreichende<br />

Besuchsmöglichkeiten <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Außenkontakte<br />

bereithalten [müssen].“ Auch wenn <strong>der</strong> notwendigerweise nur begrenzte Kontakt mit außerhalb<br />

<strong>der</strong> Einrichtung lebenden Personen eine unvermeidbare Folge <strong>der</strong> Unterbringung<br />

und <strong>der</strong> vorangegangenen Inhaftierung ist, hat die Einrichtung die für einen angemessenen<br />

Besuchsverkehr erfor<strong>der</strong>lichen Voraussetzungen zu schaffen. Absatz 1 Satz 1 trägt dieser<br />

Bedeutung Rechnung und sieht mit einer Min<strong>des</strong>tbesuchszeit von zehn Stunden im Monat<br />

eine im Abstand zu § 24 StVollzG deutliche Erweiterung <strong>des</strong> Rechts auf Besuch vor. Dieses<br />

Kontingent darf nicht unterschritten werden, soweit die Untergebrachten die Gesamtdauer in<br />

Anspruch nehmen möchten. Der Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift macht zudem deutlich, dass auch<br />

über die Gesamtdauer von zehn Stunden hinaus weitere Besuche ermöglicht werden sollen.<br />

Satz 2 gewährt <strong>der</strong> Einrichtung ergänzend dazu einen Gestaltungsspielraum bei <strong>der</strong> organisatorischen<br />

Umsetzung <strong>der</strong> Besuche. Damit trägt die Vorschrift <strong>der</strong> Notwendigkeit Rechnung,<br />

die zeitlichen und organisatorischen Abläufe <strong>der</strong> Besuche planen zu müssen, und ermöglicht<br />

den Einrichtungen weiterhin, Besuche generell o<strong>der</strong> in Einzelfällen zeitlich zu verlängern,<br />

wenn dies angebracht ist o<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich erscheint. Dadurch wird gleichzeitig eine<br />

flexiblere Handhabung, zum Beispiel bei freien Kapazitäten <strong>der</strong> Besuchsräume ermöglicht.<br />

Die Einrichtung kann unangemeldeten Besuch, gegebenenfalls unter Hinweis auf ausgelastete<br />

Kapazitäten <strong>der</strong> Einrichtung, abweisen. Die Einrichtung wird den Untergebrachten die<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Besuchsmöglichkeiten regelmäßig in einer allgemeinen Form bekannt geben,<br />

zum Beispiel in einer Hausordnung.<br />

Absatz 2 greift die in § 24 Absatz 2 StVollzG enthaltene <strong>Regelung</strong> <strong>der</strong> sogenannten "Son<strong>der</strong>besuche"<br />

auf und ermöglicht über die allgemeine Besuchsregelung in Absatz 1 hinausgehende<br />

zusätzliche Besuche, wenn diese die Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele nach § 1 för<strong>der</strong>n.<br />

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