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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

rungsverwahrung eine Freiheitsentziehung zum Schutz <strong>der</strong> Allgemeinheit ist und nicht mehr<br />

dem Schuldausgleich dient.<br />

Absatz 2 Satz 1 ist Ausprägung <strong>des</strong> Angleichungsgrundsatzes und trägt dem Umstand<br />

Rechnung, dass <strong>der</strong> Schrift- und Paketverkehr, insbeson<strong>der</strong>e aber die Teilhabe an mo<strong>der</strong>ner<br />

Kommunikation Geld kosten und regelmäßig von den Nutzern, also den Untergebrachten, zu<br />

tragen sind. Satz 2 sieht vor, dass die Einrichtung bedürftige Untergebrachte in Ausnahmefällen<br />

in angemessenem Umfang bei dieser Kostentragung unterstützen kann. Dabei wird in<br />

<strong>der</strong> Praxis eine mögliche Hilfe im Rahmen eines angemessenen Schriftverkehrs, also eine<br />

teilweise Übernahme <strong>der</strong> Portokosten im Vor<strong>der</strong>grund stehen.<br />

Absatz 3 entspricht <strong>der</strong> <strong>Regelung</strong> in § 63 Satz 2 StVollzG. Die Untergebrachten sind an den<br />

Kosten von medizinischen Behandlungen <strong>zur</strong> sozialen Einglie<strong>der</strong>ung nach § 48 zu beteiligen,<br />

wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>der</strong> Untergebrachten dies zulassen und <strong>der</strong> Zweck<br />

<strong>der</strong> Behandlung nicht gefährdet wird. Da nicht die medizinisch indizierte Behandlung im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht, son<strong>der</strong>n vornehmlich kosmetische Eingriffe im Raum stehen, erscheint die<br />

Kostenbeteiligung in Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> sachgerecht.<br />

Absatz 4 Satz 1 ermöglicht, die Untergebrachten an Kosten für sonstige Leistungen in angemessenem<br />

Umfang zu beteiligen. Satz 2 zählt Leistungstatbestände, bei denen eine Kostenerhebung<br />

möglich ist, auf. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Kostenbeteiligung<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten im Rahmen <strong>der</strong> Leistungen nach den Nummern 1 bis 4 entspricht dem<br />

Angleichungsgrundsatz. Es können danach nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden,<br />

die den Untergebrachten auch außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung entstünden. Die Geltendmachung<br />

<strong>der</strong> Kosten steht im Ermessen <strong>der</strong> Einrichtung, die bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen<br />

haben wird, dass eine Grundversorgung ohne zusätzliche Kosten gewährleistet sein muss.<br />

Nummer 1 ist Ausfluss <strong>des</strong> im Rahmen <strong>der</strong> vollzuglichen Gesundheitsfürsorge geltenden<br />

Äquivalenzprinzips. Danach kommt eine Beteiligung <strong>der</strong> Untergebrachten an Kosten für medizinische<br />

Leistungen in angemessener Höhe in Betracht.<br />

Auch Kosten für Maßnahmen <strong>zur</strong> Feststellung <strong>des</strong> Suchtmittelkonsums nach Nummer 2<br />

können den Untergebrachten auferlegt werden. Nach Satz 3 kommt eine Kostenübernahme<br />

nach dem Verursacherprinzip aber nur in Betracht, wenn ein Missbrauch auch tatsächlich<br />

festgestellt worden ist.<br />

Nummer 3 regelt die Kostentragung bei Entfernung, Aufbewahrung und Vernichtung von<br />

Sachen, <strong>der</strong>en Aufbewahrung in <strong>der</strong> Einrichtung nicht möglich ist.<br />

Soweit Untergebrachten Geräte <strong>der</strong> Informations- und Unterhaltungselektronik überlassen<br />

worden sind, sie diese nutzen und betreiben, können sie nach Nummer 4 an den Kosten<br />

beteiligt werden. Dabei kommen Mietzahlungen für die Überlassung, aber auch Kosten für<br />

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