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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

<strong>der</strong> Zimmer, Werkbetriebe sowie <strong>der</strong> Besucher kommt dabei <strong>zur</strong> Prävention von Ausbrüchen<br />

und gewaltsamen Übergriffen, aber auch <strong>zur</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Drogenkonsum eine hohe<br />

Bedeutung zu.<br />

Die soziale Sicherheit als weiterer Gesichtspunkt umfasst insbeson<strong>der</strong>e die Kommunikation<br />

zwischen den in <strong>der</strong> Einrichtung Tätigen und den Untergebrachten. Dazu gehört die ständige<br />

Pflege eines von einem angemessenen Verhältnis zwischen Nähe und Distanz geprägten<br />

Beziehungsgeflechts. Dadurch wird ein frühzeitiges Erkennen von Konflikten und beson<strong>der</strong>en<br />

Problemlagen ermöglicht; insoweit wirkt die soziale Sicherheit präventiv. Die Kooperation<br />

mit Angehörigen, externen Personen, Institutionen und Behörden trägt ebenfalls <strong>zur</strong> Sicherheit<br />

bei. Diese sozialen Strukturen dienen insgesamt <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Behandlung.<br />

Alle drei Aspekte sind so <strong>zur</strong> Geltung zu bringen, dass sie einan<strong>der</strong> ergänzen und verstärken.<br />

Der Kommunikation zwischen den Bediensteten und den Untergebrachten kommt dabei<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Der notwendige und wichtige Einsatz mo<strong>der</strong>ner Überwachungstechnik<br />

vermag den persönlichen Blick <strong>der</strong> Bediensteten auf die Untergebrachten nicht zu<br />

ersetzen. Erfahrungen <strong>der</strong> Vollzugspraxis bestätigen, dass eine verstärkte soziale Teilhabe<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten, z. B. durch eine zugewandte Kommunikation, das Klima entscheidend<br />

verbessert und damit wesentlich <strong>zur</strong> Sicherheit einer Einrichtung beiträgt.<br />

Zu § 63 (Verhaltensvorschriften, Zusammenleben)<br />

Die Bestimmung enthält die selbstverständlichen und unverzichtbaren Voraussetzungen für<br />

ein geordnetes und von Verantwortungsbewusstsein geprägtes Zusammenleben. Absatz 1<br />

Satz 1 untersagt den Untergebrachten die Störung <strong>des</strong> geordneten Zusammenlebens in <strong>der</strong><br />

Einrichtung. Die <strong>Regelung</strong> stellt als Ausprägung <strong>des</strong> Angleichungsgrundsatzes klar, dass die<br />

beson<strong>der</strong>e Situation <strong>der</strong> Unterbringung die Untergebrachten nicht von den Maßstäben entbindet,<br />

die in Freiheit gelten. Es wird verdeutlicht, dass das geordnete Zusammenleben wesentlich<br />

auch vom Verhalten <strong>der</strong> Untergebrachten abhängt und nicht allein durch die Bediensteten<br />

hergestellt werden kann. Die Einrichtung hat nach Satz 2 auf eine entsprechende<br />

Bewusstseinsbildung hinzuwirken und die Fähigkeit <strong>der</strong> Untergebrachten zu einem gewalt-<br />

und konfliktfreien Zusammenleben und zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu stärken, damit<br />

sie bei auftretenden Konflikten freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche<br />

Lösung anstreben.<br />

Absatz 2 Satz 1 regelt eine allgemeine Gehorsamspflicht <strong>der</strong> Untergebrachten, die für die<br />

Aufrechterhaltung eines geregelten Betriebs <strong>der</strong> Einrichtung nicht verzichtbar ist. Sie können<br />

danach die Befolgung von Anordnungen nicht verweigern, weil sie an<strong>der</strong>e Maßnahmen für<br />

angemessener o<strong>der</strong> sachdienlicher halten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerde<br />

bleibt davon unberührt. Diese Gehorsamspflicht setzt jedoch stets rechtmäßige Anordnungen<br />

<strong>der</strong> Bediensteten voraus. Satz 2 enthält für die unabdingbare Aufrechterhaltung <strong>der</strong> inneren<br />

Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung die <strong>Regelung</strong>, dass die Untergebrachten einen ihnen zugewiesenen<br />

Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen dürfen (z.B. Vollzähligkeitsprüfung). Trotz<br />

<strong>der</strong> erweiterten Bewegungsfreiheit <strong>der</strong> Untergebrachten nach § 19 Absatz 2 muss ihr Aufenthaltsort<br />

je<strong>der</strong>zeit bekannt sein.<br />

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