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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

26<br />

§ 47<br />

Krankenbehandlung während vollzugsöffnen<strong>der</strong> Maßnahmen<br />

Während vollzugsöffnen<strong>der</strong> Maßnahmen haben die Untergebrachten Anspruch auf Krankenbehandlung<br />

in <strong>der</strong> für sie zuständigen Einrichtung. Ist ihnen eine Rückkehr in die zuständige<br />

Einrichtung nicht zumutbar, kann die Krankenbehandlung in <strong>der</strong> nächstgelegenen Einrichtung<br />

o<strong>der</strong> Justizvollzugsanstalt vorgenommen werden. Ist eine medizinische Notfallbehandlung<br />

in einem Krankenhaus erfor<strong>der</strong>lich, trägt die zuständige Einrichtung die Kosten im Umfang<br />

<strong>des</strong> § 45 Absatz 1, wenn die Untergebrachten Ansprüche gegen eine Krankenversicherung<br />

nicht geltend machen können.<br />

§ 48<br />

Medizinische Behandlung <strong>zur</strong> sozialen Einglie<strong>der</strong>ung<br />

Mit Zustimmung <strong>der</strong> Untergebrachten sollen medizinische Behandlungen durchgeführt werden,<br />

die eine soziale Einglie<strong>der</strong>ung för<strong>der</strong>n.<br />

§ 49<br />

Benachrichtigung im Krankheits- o<strong>der</strong> To<strong>des</strong>fall<br />

(1) Erkranken Untergebrachte schwer o<strong>der</strong> versterben sie, sind Angehörige o<strong>der</strong> gesetzliche<br />

Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall schwerer Erkrankung kann von <strong>der</strong> Benachrichtigung<br />

abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

entspricht.<br />

(2) Dem Wunsch <strong>der</strong> Untergebrachten, auch an<strong>der</strong>e Personen zu benachrichtigen, soll entsprochen<br />

werden.<br />

A b s c h n i t t 9<br />

F r e i z e i t<br />

§ 50<br />

Freizeit<br />

(1) Die Untergebrachten werden dazu angeregt, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Es sind<br />

insbeson<strong>der</strong>e Angebote <strong>zur</strong> kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die<br />

Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen. Untergebrachten<br />

sind Sportmöglichkeiten in angemessenem Umfang anzubieten, auch an Wochenenden<br />

und Feiertagen.<br />

(2) Die Untergebrachten sind <strong>zur</strong> Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten <strong>der</strong> Freizeitgestaltung<br />

zu motivieren und anzuleiten. Maßnahmen <strong>der</strong> Freizeitgestaltung können auch <strong>zur</strong><br />

Vorbereitung und Ergänzung <strong>der</strong> Behandlung angeboten werden.

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