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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 112 (Fortgeltung und Ersetzung von Bun<strong>des</strong>recht)<br />

Die Vorschrift legt den <strong>Regelung</strong>sumfang <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es fest. Durch die am 1. September<br />

2006 in Kraft getretene Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Grundgesetzes (Fö<strong>der</strong>alismusreform I, BGBl. I<br />

2006/41, S. 2035) wurde in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG <strong>der</strong> Strafvollzug aus den Gegenständen<br />

<strong>der</strong> konkurrierenden <strong>Gesetz</strong>gebung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> herausgenommen und auf die<br />

Län<strong>der</strong> übertragen. Nach <strong>der</strong> Übergangsregelung <strong>des</strong> Artikels 125a Absatz 1 Satz 1 GG gilt<br />

Recht, das als Bun<strong>des</strong>recht erlassen worden ist, aber wegen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Artikel 74<br />

Absatz 1 Nummer 1 GG nicht mehr als Bun<strong>des</strong>recht erlassen werden könnte, als Bun<strong>des</strong>recht<br />

fort, kann aber durch Lan<strong>des</strong>recht ersetzt werden. Dementsprechend hat <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> fortgeltenden Strafvollzugsgesetzes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> eine Ersetzungsbefugnis,<br />

soweit <strong>der</strong> Bund <strong>Regelung</strong>en dieses <strong>Gesetz</strong>es wegen <strong>der</strong> Streichung <strong>der</strong><br />

Materie „Strafvollzug“ aus dem Katalog <strong>des</strong> Artikel 74 Absatz 1 GG nicht mehr erlassen<br />

könnte.<br />

Die in den Nummern 1 bis 5 beschriebenen Vorschriften <strong>des</strong> Strafvollzugsgesetzes gelten<br />

somit unverän<strong>der</strong>t fort. Dabei handelt es sich um Vorschriften über den Pfändungsschutz<br />

(§ 43 Absatz 11 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 5, § 51 Absatz 4 und 5, § 75 Absatz 3), das<br />

Festnahmerecht (§ 87), den Ersatz von Aufwendungen (§ 93), das Handeln auf Anordnung<br />

(§ 97) und das gerichtliche Verfahren (§§ 109 bis 121). Insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Regelung</strong>en in<br />

§§ 109 bis 121 StVollzG beruhen nicht auf <strong>der</strong> Kompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für den Strafvollzug,<br />

son<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> Kompetenz für das gerichtliche Verfahren. Auch die <strong>Regelung</strong>en <strong>des</strong> Strafvollzugsgesetzes<br />

über den Pfändungsschutz sind dem gerichtlichen Verfahren zu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Sie können daher von den Län<strong>der</strong>n nicht ersetzt werden.<br />

Zu § 113 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht)<br />

Absatz 1 Satz 1 bestimmt das Inkrafttreten nach Maßgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts,<br />

welches eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2013 zugelassen hat (a.a.O.). Satz 2 bestimmt<br />

das Außerkrafttreten <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger <strong>Sicherungsve</strong>rwahrter<br />

in Einrichtungen <strong>des</strong> Justizvollzuges <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen<br />

(SVAufnG NRW). Die bisherige <strong>Regelung</strong> in § 1 SVAufnG NRW wird aufgehoben.<br />

Absatz 2 sieht eine Berichtspflicht <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>regierung gegenüber dem Landtag nach Ablauf<br />

eines Erfahrungszeitraumes von fünf Jahren vor. Hierdurch wird <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>gesetzgeber in<br />

die Lage versetzt, die innerhalb dieses Zeitraumes gewonnenen Erfahrungen einer parlamentarischen<br />

Bewertung zu unterziehen und dann über gegebenenfalls notwendig werdende<br />

gesetzgeberische Schritte zu befinden.<br />

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