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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

dem Vollzugsplan und sind die in Frage kommenden Untergebrachten für den Freigang o<strong>der</strong><br />

die Außenbeschäftigung geeignet, können nur gewichtige Vollzugsbelange die Versagung<br />

einer Erlaubnis nach dieser Vorschrift rechtfertigen. Hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e vollzugsorganisatorische<br />

Gründe, wie zum Beispiel mit <strong>der</strong> Tageseinteilung <strong>der</strong> Einrichtung nicht zu<br />

vereinbarende Arbeitszeiten, Entlohnung, die mit dem verfassungsrechtlich verankerten Ziel<br />

<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung nicht in Einklang steht, o<strong>der</strong> unzumutbar aufwändige Kontrollen. Die Einrichtung<br />

hat darauf zu achten, dass die Untergebrachten nicht <strong>der</strong> ausschließlichen Leitungsgewalt<br />

<strong>des</strong> externen Unternehmens unterstellt sind, son<strong>der</strong>n die Bedingungen <strong>des</strong><br />

freien Beschäftigungsverhältnisses von <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Gesamtverantwortung <strong>der</strong><br />

Einrichtung bestimmt werden. Dazu wird sie in unregelmäßigen Zeitabständen den externen<br />

Arbeitsbetrieb aufsuchen und sich von den dort herrschenden Bedingungen und den Arbeitsleistungen<br />

<strong>der</strong> eingesetzten Untergebrachten ein eigenes Bild verschaffen. Sind die dabei<br />

festgestellten Ergebnisse mit den Vollzugszielen nicht in Einklang zu bringen o<strong>der</strong> gibt das<br />

Verhalten <strong>der</strong> Untergebrachten begründeten Anlass, die Eignung für den Arbeitseinsatz im<br />

Rahmen <strong>des</strong> freien Beschäftigungsverhältnisses abzuerkennen, wird die Einrichtung die erteilte<br />

Genehmigung wi<strong>der</strong>rufen. Die mit den externen Unternehmen zu schließenden Verträge<br />

haben diese Möglichkeit zu berücksichtigen.<br />

Absatz 4 ermöglicht es den Untergebrachten, unter den genannten Bedingungen einer<br />

Selbstbeschäftigung nicht nur innerhalb, son<strong>der</strong>n bei entsprechen<strong>der</strong> Eignung auch außerhalb<br />

<strong>der</strong> Einrichtung nachzugehen. Wegen <strong>der</strong> Eignungsanfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

dürfte sich eine Selbstbeschäftigung vornehmlich in <strong>der</strong> Phase <strong>der</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung<br />

anbieten. In Betracht kommen dabei freiberufliche sowie selbständige Tätigkeiten, nicht<br />

aber typische Freizeitaktivitäten. Es ist dabei nicht zu übersehen, dass <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Einrichtung<br />

zu leistende Kontrollaufwand zum Beispiel bei <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht o<strong>der</strong> eventuell risikobehafteter Verträge erheblich ist. Aus <strong>der</strong> spezifischen Art<br />

<strong>der</strong> Selbstbeschäftigung folgt, dass Untergebrachte die nötigen Mittel selbst beschaffen und<br />

auch bezahlen müssen. Wie auch im Rahmen <strong>des</strong> freien Beschäftigungsverhältnisses nach<br />

Absatz 3 ist die Einrichtung zu einer regelmäßigen Prüfung <strong>der</strong> gestatteten Selbstbeschäftigung<br />

verpflichtet. Sind die dabei festgestellten Ergebnisse mit den Vollzugszielen nicht in<br />

Einklang zu bringen o<strong>der</strong> gibt das Verhalten o<strong>der</strong> das Geschäftsgebaren <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

begründeten Anlass, die Eignung für die Selbstbeschäftigung abzuerkennen, wird die<br />

Einrichtung die erteilte Erlaubnis nach § 83 wi<strong>der</strong>rufen.<br />

Zu § 32 (Vergütung)<br />

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 Satz 1 die Entlohnung für geleistete Arbeit. Soweit die Untergebrachten<br />

eine angebotene Arbeit o<strong>der</strong> arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben,<br />

steht ihnen ein Rechtsanspruch auf monetäre Vergütung zu. Zur Besserstellung wird die<br />

Höhe <strong>der</strong> Vergütung gegenüber den Strafgefangenen von 9 auf 16 Prozent <strong>der</strong> Bezugsgröße<br />

nach § 18 <strong>des</strong> Vierten Buches Sozialgesetzbuch angehoben, die als Eckvergütung definiert<br />

ist. Durch die Erhöhung erhalten die Untergebrachten die finanzielle Basis für eine möglichst<br />

eigenverantwortliche Lebensführung während <strong>der</strong> Unterbringung, insbeson<strong>der</strong>e die Möglichkeit<br />

<strong>zur</strong> Selbstverpflegung. Die Anhebung unterstreicht zudem den therapeutischen Aspekt<br />

<strong>der</strong> Arbeit und die beson<strong>der</strong>e Bedeutung <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fähigkeiten <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

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