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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

schmuggelns, etwa von Ausbruchswerkzeugen o<strong>der</strong> Waffen, besteht o<strong>der</strong> Erkenntnisse die<br />

Annahme rechtfertigen, dass Untergebrachte den Besuch zu Übergriffen auf die Verteidigerin<br />

o<strong>der</strong> den Verteidiger nutzen werden. Hingegen erlaubt die <strong>Regelung</strong> den Einsatz einer<br />

Trennvorrichtung allein aus Gründen <strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung nicht. Nach Satz 3 ist abweichend<br />

von § 21 Absatz 4 Satz 1 auch eine inhaltliche Überprüfung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verteidigung<br />

mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen, auch etwa Lichtbil<strong>der</strong>, Filme o<strong>der</strong><br />

Tonträger, nicht zulässig. Nach Satz 4 bleibt Absatz 3 Satz 3 unberührt.<br />

Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass auch <strong>der</strong> Schriftwechsel <strong>der</strong> Untergebrachten mit ihrer Verteidigung<br />

nicht überwacht wird. Das beson<strong>der</strong>e Verhältnis zwischen <strong>der</strong> Verteidigung und<br />

den Untergebrachten verbietet es nach Satz 2 jedoch nicht, verschlossene Schreiben äußerlich<br />

auf verbotene Gegenstände zu untersuchen. Die <strong>Regelung</strong> in Satz 3 betrifft Untergebrachte,<br />

bei denen <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung eine Straftat nach den<br />

§§ 129a und 129b Absatz 1 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches zugrunde liegt. In diesen Fällen gelten<br />

für den Schriftwechsel und die Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen die §§<br />

148 Absatz 2, 148a <strong>der</strong> Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, sie befinden sich<br />

im offenen Vollzug o<strong>der</strong> ihnen sind über den Begleitausgang nach § 53 Absatz 1 Nummer 1,<br />

die Außenbeschäftigung nach § 53 Absatz 1 Nummer 3 und über Ausführungen nach § 53<br />

Absatz 3 hinaus vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt worden. Die <strong>Regelung</strong> greift den<br />

Gedanken <strong>des</strong> § 29 Absatz 1 Satz 2 StVollzG auf, nach <strong>der</strong> für Strafgefangene, denen unbegleitete<br />

und unbeaufsichtigte Lockerungen gewährt werden, bei Anlasstaten nach § 129a<br />

und § 129b <strong>des</strong> Strafgesetzbuches die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 148, 148a <strong>der</strong> Strafprozessordnung<br />

entsprechend gelten.<br />

Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 119 Absatz 4 <strong>der</strong> Strafprozessordnung. Die in dieser<br />

Vorschrift aufgezählten Personen und Institutionen sind <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen übertragenen<br />

Aufgaben darauf angewiesen, dass sich Untergebrachte unbelastet von einer Überwachung<br />

schriftlich an sie wenden können. Die <strong>Regelung</strong> erweitert den Kreis <strong>der</strong> privilegierten Institutionen<br />

gegenüber <strong>der</strong> strafprozessualen Neuregelung um den in Nordrhein-Westfalen bestellten<br />

Justizvollzugsbeauftragten (Nummer 16).<br />

Um möglichen Missbrauchsgefahren vorzubeugen, regelt Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz, dass<br />

an diese Institutionen und Personen gerichtete Schreiben Untergebrachter nicht überwacht<br />

werden, wenn sie an die Anschriften <strong>der</strong> in Absatz 4 Satz 1 im Einzelnen aufgelisteten Stellen<br />

gerichtet sind und den Absen<strong>der</strong> zutreffend angeben. Satz 2 sieht darüber hinaus vor,<br />

dass eingehende Post <strong>der</strong> genannten Stellen nicht überwacht werden darf, wenn <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong><br />

zweifelsfrei feststeht. Im Zweifelsfall kann die Einrichtung daher gehalten sein, sich im<br />

Wege <strong>der</strong> Rückfrage Gewissheit über die Identität <strong>des</strong> Absen<strong>der</strong>s zu verschaffen. Stellt sich<br />

erst während <strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Post heraus, dass das Schreiben dem Überwachungsverbot<br />

unterliegt, ist die Kontrolle sofort abzubrechen. Die Einrichtung kann <strong>zur</strong> Vermeidung<br />

von Unsicherheiten darauf hinwirken, dass die absendende Institution den verschlossenen<br />

und für den Untergebrachten bestimmten Brief zusammen mit einem an die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung<br />

gerichteten Begleitschreiben übersendet.<br />

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