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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

gen. Neben <strong>der</strong> <strong>Regelung</strong> in § 10 Absatz 3, <strong>der</strong> die Durchführung von Konferenzen bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung und Fortschreibung <strong>des</strong> Vollzugsplans regelt, verpflichtet die Vorschrift in Anlehnung<br />

an § 159 StVollzG die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung auch bei <strong>der</strong> Vorbereitung sonstiger<br />

wichtiger Entscheidungen im Vollzug <strong>zur</strong> Beteiligung. Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e die Gewährung<br />

von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach den §§ 53 ff. o<strong>der</strong> die Verhängung von<br />

Disziplinarmaßnahmen bei schwerwiegenden Verfehlungen.<br />

Zu § 92 (Län<strong>der</strong>übergreifende Verlegungen)<br />

Die Vorschrift ermöglicht die Verlegung von Untergebrachten in ein an<strong>der</strong>es Land unter den<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> § 13 und lässt diese nur zu, wenn das Justizministerium und die zuständige<br />

Behörde <strong>des</strong> aufnehmenden Lan<strong>des</strong> <strong>der</strong> Verlegung zustimmen.<br />

Zu § 93 (Mitverantwortung)<br />

Absatz 1 Satz 1 schafft einen Rechtsanspruch <strong>der</strong> Untergebrachten, eine Interessenvertretung<br />

zu wählen. Nach Satz 2 kann die gewählte Vertretung in Angelegenheiten von gemeinsamem<br />

Interesse, die sich ihrer Eigenart und <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Einrichtung nach für eine Mitwirkung<br />

eignen, <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Einrichtung Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Den<br />

Untergebrachten wird so in Satz 2 die Mitwirkung am Vollzugsprozess sowie die Teilhabe an<br />

<strong>der</strong> Verantwortung für Angelegenheiten gemeinsamen Interesses ermöglicht. Die <strong>Regelung</strong><br />

bezweckt die För<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> allgemeinen Demokratieverständnisses <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

und trägt damit dem Angleichungsgrundsatz im beson<strong>der</strong>en Maße Rechnung. Die nähere<br />

Ausgestaltung bleibt <strong>der</strong> Einrichtung überlassen. Allerdings verlangt Satz 3 ausdrücklich,<br />

dass inhaltliche Initiativen <strong>der</strong> Interessenvertretung mit <strong>der</strong>en Vertretern erörtert werden sollen.<br />

Eine Verweisung auf den schriftlichen Weg ist danach grundsätzlich nicht gestattet.<br />

Absatz 2 regelt die Mitwirkung <strong>der</strong> Interessenvertretung <strong>der</strong> Untergebrachten an <strong>der</strong> Gefangenenmitverantwortung,<br />

sofern die Einrichtung in geson<strong>der</strong>ten Gebäuden o<strong>der</strong> Abteilungen<br />

auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wird. Das Recht <strong>zur</strong> Mitwirkung setzt<br />

voraus, dass Interessen und Belange <strong>der</strong> Untergebrachten berührt sind.<br />

Zu § 94 (Hausordnung)<br />

Satz 1 verpflichtet die Leitung <strong>der</strong> Einrichtung zum Erlass einer Hausordnung. Diese wird<br />

sich nach Satz 2 im Wesentlichen zu <strong>Regelung</strong>en über die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

verhalten und Beson<strong>der</strong>heiten für das ordnungsgemäße Zusammenleben in <strong>der</strong><br />

Einrichtung erläutern. Die Untergebrachten sollen ihre Rechte und Pflichten während <strong>des</strong><br />

<strong>Vollzuges</strong> kennen und mit den organisatorischen Abläufen vertraut sein. Satz 2 benennt beispielhaft<br />

weitere Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen, überlasst <strong>der</strong> Einrichtung ansonsten jedoch Gestaltungsspielraum.<br />

Der Inhalt <strong>der</strong> Hausordnung wird den Untergebrachten im Rahmen <strong>des</strong> Aufnahmegesprächs<br />

bekannt gegeben und nach § 8 Absatz 1 Satz 3 zugänglich gemacht.<br />

Zu § 95 (Aufsichtsbehörde, Vollstreckungsplan)<br />

Die Vorschrift stellt in Absatz 1 klar, dass dem Justizministerium die Rechts- und Fachaufsicht<br />

über die Einrichtungen obliegt. Die Aufsicht umfasst auch die Verpflichtung, gemeinsam<br />

mit den Einrichtungen die Qualität <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> zu sichern. Die Aufsichtsbehörde soll zu-<br />

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