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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Absatz 2 Satz 1 sieht in Anlehnung an die Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts (a.a.O.<br />

Rn. 113) vor, den Vollzugsplan fortzuschreiben und fortlaufend <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

anzupassen. Auch ist er mit weiteren, d.h. neuen Erkenntnissen in Einklang zu halten,<br />

wenn diese für die Behandlung relevant sind. Dies können sowohl Erkenntnisse aus <strong>der</strong><br />

Behandlung <strong>der</strong> betreffenden Untergebrachten sein, beispielsweise die Erfolglosigkeit einer<br />

Maßnahme, als auch solche von außerhalb, wie etwa die Entwicklung neuer, erfolgversprechen<strong>der</strong><br />

Behandlungsmethoden. Nach Satz 2 sind in <strong>der</strong> Regel Fristen <strong>zur</strong> Fortschreibung<br />

von sechs Monaten angemessen. Zu Beginn und Ende <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> können in<strong>des</strong> kürzere<br />

Fortschreibungsfristen erfor<strong>der</strong>lich werden, weil einerseits die nach <strong>der</strong> ersten Behandlungsuntersuchung<br />

vorliegenden Angaben möglicherweise korrigiert und ergänzt werden müssen<br />

und an<strong>der</strong>erseits die Planung im Rahmen <strong>der</strong> Entlassungsvorbereitung an die tatsächlichen<br />

Gegebenheiten und Möglichkeiten anzupassen ist.<br />

Nach Absatz 3 Satz 1 wirken an den Vollzugsplankonferenzen alle an <strong>der</strong> Gestaltung <strong>des</strong><br />

<strong>Vollzuges</strong> wesentlich Beteiligten mit. Dies umfasst in <strong>der</strong> Regel die Vollzugsleitung, den psychologischen<br />

Dienst, den Sozialdienst sowie Bedienstete <strong>des</strong> allgemeinen Vollzugsdienstes<br />

und <strong>des</strong> Werkdienstes, soweit sie an den multidisziplinären Behandlungsteams beteiligt sind.<br />

Die Beteiligung an den Konferenzen von Personen, die nicht <strong>der</strong> Vollzugseinrichtung angehören,<br />

wie ehrenamtliche Betreuerinnen o<strong>der</strong> Betreuer sowie externe Therapeutinnen o<strong>der</strong><br />

Therapeuten, bedarf nach Satz 2 <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Untergebrachten, die frei wi<strong>der</strong>ruflich<br />

ist. Soweit Dritte nicht persönlich an den Konferenzen teilnehmen, sollen sie auf an<strong>der</strong>em<br />

Wege in die Vollzugsplanung einbezogen werden. Dies kann durch schriftliche Stellungnahmen<br />

o<strong>der</strong> telefonische Konsultation geschehen.<br />

Absatz 4 sieht als Ausprägung <strong>des</strong> Rechtsschutz- und Unterstützungsgebots (BVerfG, a.a.O.<br />

Rn. 117) die Möglichkeit <strong>der</strong> Teilnahme <strong>der</strong> Untergebrachten an <strong>der</strong> Vollzugsplankonferenz,<br />

die Erörterung <strong>der</strong> Vollzugsplanung mit den Untergebrachten und die Aushändigung <strong>des</strong><br />

Vollzugsplans vor. Die Untergebrachten sollen darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche<br />

Maßnahmen die Einrichtung auf Grund <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Behandlungsuntersuchung für<br />

erfor<strong>der</strong>lich hält und wie sie ausgestaltet werden sollen. Die Vermittlung <strong>der</strong> Inhalte kann<br />

zudem dazu beitragen, den Untergebrachten den Behandlungsverlauf näher zu bringen und<br />

dadurch die Mitwirkungsbereitschaft zu erhöhen.<br />

Zu § 11 (Behandlung)<br />

Absatz 1 Satz 1 begründet einen Rechtsanspruch <strong>der</strong> Untergebrachten auf die Behandlungsangebote,<br />

die <strong>zur</strong> Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele erfor<strong>der</strong>lich sind. Diese haben jeweils<br />

dem aktuellen Stand <strong>der</strong> Wissenschaft zu entsprechen. Dem unterfallen zum einen Behandlungsverfahren,<br />

die insbeson<strong>der</strong>e nach dem Psychotherapeutengesetz im Richtlinien-<br />

Verfahren bei <strong>der</strong> Heilbehandlung anerkannt sind, zum an<strong>der</strong>en Verfahren <strong>der</strong> Straftäterbehandlung,<br />

die in <strong>der</strong> Fachöffentlichkeit als theoretisch fundiert und empirisch bewährt gelten.<br />

Satz 2 stellt klar, dass <strong>zur</strong> Behandlung zunächst auf bewährte Maßnahmen und Methoden<br />

<strong>zur</strong>ückgegriffen wird. Soweit diese Maßnahmen jedoch nicht zum Erfolg führen, ist im Sinne<br />

<strong>des</strong> vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht formulierten Individualisierungsgebots ein auf die individuellen<br />

Bedürfnisse einzelner Untergebrachter abgestimmtes Behandlungsangebot zu un-<br />

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