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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

und Maßnahmen für die Behandlung <strong>der</strong> Untergebrachten aufzunehmen, wobei für die Diagnose<br />

und die Behandlung multidisziplinäre Behandlungsteams vorzusehen sind, an denen<br />

auch Experten außerhalb <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> beteiligt werden können. Als wesentliche Ergänzung<br />

zum Behandlungsanspruch sieht <strong>der</strong> Entwurf eine fortwährende Verpflichtung vor, die Bereitschaft<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten <strong>zur</strong> Mitwirkung zu wecken und zu för<strong>der</strong>n. Im Rahmen eines Anreizsystems<br />

können hierzu auch beson<strong>der</strong>e Vergünstigungen gewährt werden.<br />

Im Weiteren sieht <strong>der</strong> Entwurf unabhängig von <strong>der</strong> Anlasstat einen Rechtsanspruch auf sozialtherapeutische<br />

Behandlungsmaßnahmen vor, wenn diese aus Behandlungsgründen angezeigt<br />

sind. Dem Behandlungsansatz unterliegen auch die Disziplinarmaßnahmen, die im Abstand<br />

zum Strafvollzug reduziert und angepasst werden. Pflichtverstöße sollen im Rahmen <strong>der</strong> Behandlung<br />

aufgearbeitet werden. Alternativ o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Mil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zu verhängenden Maßnahmen<br />

wird die Möglichkeit einer einvernehmlichen Streitbeilegung normiert. Als weiterer Ausdruck<br />

<strong>der</strong> Behandlungsorientierung wird <strong>zur</strong> Krisenintervention eine Betreuung über den Entlassungszeitpunkt<br />

hinaus vorgesehen, falls <strong>der</strong> Behandlungserfolg gefährdet ist und nicht an<strong>der</strong>weitig<br />

sichergestellt werden kann.<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Alltags in <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

Einschränkungen <strong>des</strong> Alltagslebens <strong>der</strong> Untergebrachten werden im Abstand zum Strafvollzug<br />

auf das Unumgängliche reduziert; die Sicherheit und Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung wird aber gewährleistet.<br />

Der Entwurf normiert einen Rechtsanspruch auf einen ausreichenden Raum zum<br />

Wohnen und Schlafen <strong>zur</strong> alleinigen Nutzung, also ein Zimmer, das <strong>der</strong> Untergebrachte mit<br />

eigenen Gegenständen ausstatten darf. Untergebrachte dürfen sich selbst verpflegen, wenn<br />

sie nicht an <strong>der</strong> Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen. Die Einrichtung unterstützt diesen<br />

wichtigen Aspekt <strong>der</strong> Angleichung an das Leben in Freiheit durch einen finanziellen Zuschuss<br />

o<strong>der</strong> durch die Überlassung von Lebensmitteln. Insbeson<strong>der</strong>e aus diesem Grund wird den<br />

Untergebrachten ein wöchentlicher Einkauf ermöglicht. Den Untergebrachten wird zudem gestattet,<br />

sich außerhalb <strong>der</strong> Nachtruhe in <strong>der</strong> Einrichtung und dem dazu gehörenden Außenbereich<br />

frei zu bewegen. Außenkontakte <strong>der</strong> Untergebrachten werden effektiv geför<strong>der</strong>t, indem<br />

die Min<strong>des</strong>tbesuchszeit auf zehn Stunden im Monat angehoben wird. Daneben können mehrstündige<br />

unbeaufsichtigte Besuche zugelassen werden. Weiterhin erhalten die Untergebrachten<br />

einen Anspruch auf das Führen von Telefongesprächen und die Nutzung mo<strong>der</strong>ner Formen<br />

<strong>der</strong> Telekommunikation, soweit diese zugelassen sind. Schließlich wird den Untergebrachten<br />

gestattet, Pakete zu empfangen und zu versenden, wobei eine Beschränkung <strong>der</strong><br />

Anzahl nicht mehr vorgegeben ist.<br />

Arbeit, Vergütung und Taschengeld<br />

Der Entwurf hebt die Arbeitspflicht für Untergebrachte auf und wird damit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Situation<br />

<strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrten gerecht, die keine Strafe verbüßen und daher nicht mehr zu<br />

Arbeitsleistungen verpflichtet werden sollen. Die Einrichtung soll den Untergebrachten jedoch<br />

sinnvolle Beschäftigung (Arbeit, Arbeitstherapie o<strong>der</strong> schulische und berufliche Bildung) anbieten,<br />

wobei die Arbeitsvergütung im Verhältnis zum Strafvollzug deutlich erhöht wird, und zwar<br />

von 9 auf 16 Prozent <strong>der</strong> Bemessungsgröße. Der Anspruch auf Freistellung von <strong>der</strong> Arbeit<br />

wird auf 20 Arbeitstage pro Jahr erhöht. Im Ergebnis bleibt eine deutliche Erhöhung <strong>der</strong> Ent-<br />

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