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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

für eine Erwerbstätigkeit nach <strong>der</strong> Entlassung. Die Erhöhung soll die Untergebrachten <strong>zur</strong><br />

Annahme von Arbeitsangeboten zusätzlich motivieren. Nach Satz 2 ist ein Tagessatz <strong>der</strong><br />

zweihun<strong>der</strong>tfünftzigste Teil <strong>der</strong> Eckvergütung. Diese Erhöhung kompensiert auch die bisherigen<br />

nicht-monetären Vergütungsanteile.<br />

Absatz 2 Satz 1 gibt den Untergebrachten bei Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung<br />

einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe, <strong>der</strong> an die Stelle <strong>des</strong> Arbeitsentgelts tritt. Mit<br />

<strong>der</strong> Ausschlussregelung in Satz 1 2. Halbsatz wird sichergestellt, dass den Untergebrachten<br />

die Ausbildungsbeihilfe nur dann gewährt wird, wenn ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

zustehen, die Personen, <strong>der</strong>en Freiheit nicht entzogen ist, aus solchem Anlass gewährt<br />

werden. Die Ausbildungsbeihilfe ist danach zu Leistungen sowohl <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung<br />

(Drittes Buch Sozialgesetzbuch) als auch nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

subsidiär, ohne den Nachrang <strong>der</strong> Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 <strong>des</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch<br />

zu berühren. Nach Satz 2 ist bei <strong>der</strong> Bemessung die Ausbildungsbeihilfe dem<br />

Arbeitsentgelt gleichgestellt.<br />

Nach Absatz 3 Satz 1 kann die Vergütung entsprechend <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

und <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Arbeit gestuft werden. In Satz 2 ist eine Min<strong>des</strong>tstufe von 75 Prozent vorgesehen,<br />

die - an<strong>der</strong>s als im Strafvollzug - auch nicht ausnahmsweise unterschritten werden<br />

darf. Dadurch soll im Abstand zum Strafvollzug eine erhöhte Min<strong>des</strong>tvergütung sichergestellt<br />

werden. Zur Ausgestaltung <strong>der</strong> Vergütungsstufen enthält Satz 3 eine Verordnungsermächtigung<br />

<strong>des</strong> Justizministeriums.<br />

Absatz 4 übernimmt die <strong>Regelung</strong> <strong>des</strong> § 195 StVollzG, bezieht sich aber nur auf die Beiträge<br />

<strong>zur</strong> Arbeitslosenversicherung. Untergebrachte, die Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> Ausbildungsbeihilfe<br />

(Vergütung) beziehen, sind nicht in den Kreis <strong>der</strong> kranken- und rentenversicherungspflichtigen<br />

Personen einbezogen. Da die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gemäß § 347<br />

Nummer 3 <strong>des</strong> Dritten Buches Sozialgesetzbuch von dem für die Einrichtung zuständigen<br />

Land zu tragen sind, ermächtigt <strong>der</strong> Entwurf die Vollzugsbehörde, von dem Arbeitsentgelt<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten einen Beitrag <strong>zur</strong> Abführung an die Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit einzubehalten.<br />

Absatz 5 verpflichtet die Einrichtung, den Untergebrachten die Höhe <strong>des</strong> Arbeitsentgelts und<br />

<strong>der</strong> Ausbildungsbeihilfe schriftlich bekannt zu geben.<br />

Zu § 33 (Freistellung)<br />

Die Bestimmung gewährt den Untergebrachten einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung<br />

von <strong>der</strong> Arbeit. Sie trägt dem Angleichungsgrundsatz Rechnung und bringt zum Ausdruck,<br />

dass auch die Untergebrachten <strong>der</strong> Erholung bedürfen, wenn sie längere Zeit gearbeitet<br />

haben. Absatz 1 Satz 1 gewährt den Untergebrachten nach einem halben Jahr Arbeit<br />

einen Anspruch auf eine zehntägige Freistellung von <strong>der</strong> Arbeit. Die Berechnung erfolgt nicht<br />

mehr nach „Werktagen“ (Montag bis Samstag), son<strong>der</strong>n nach „Arbeitstagen“ (Montag bis<br />

Freitag). Im Ergebnis ergibt sich für die Untergebrachten nun ein jährlicher Arbeitsurlaub von<br />

maximal vier Wochen, was dem Min<strong>des</strong>turlaub nach § 3 Absatz 1 <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>turlaubsgeset-<br />

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