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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 55 (Langzeitausgang, Verlegung in den offenen Vollzug <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung)<br />

Die Bestimmung enthält die Möglichkeit, Untergebrachten <strong>zur</strong> Vorbereitung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung<br />

einen entlassungsvorbereitenden Langzeitausgang zu gewähren o<strong>der</strong> sie in Anstalten<br />

o<strong>der</strong> Abteilungen <strong>des</strong> offenen Strafvollzugs unterzubringen. Bei<strong>des</strong> dient dazu, sie über einen<br />

längeren Zeitraum zu erproben o<strong>der</strong> den Übergang von <strong>der</strong> stationären in eine ambulante<br />

Betreuung in Freiheit unter Einbeziehung Dritter zu erleichtern.<br />

Nach Absatz 1 Satz 1 kann Untergebrachten über § 53 Absatz 1 Nummer 2 hinaus ein zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden. Diese beson<strong>der</strong>e<br />

Form <strong>des</strong> Langzeitausgangs soll es geeigneten Untergebrachten ermöglichen, unter<br />

<strong>der</strong> verbleibenden Aufsicht <strong>der</strong> Einrichtung, aber bei einem weitgehend gelockerten Gewahrsamsverhältnis,<br />

die für ein straffreies Leben notwendige Selbständigkeit zu erwerben. Dieser<br />

dem Son<strong>der</strong>urlaub <strong>des</strong> § 124 StVollzG entsprechende Langzeitausgang hat sich in <strong>der</strong> Praxis<br />

<strong>der</strong> sozialtherapeutischen Einrichtungen bewährt. Die Gewährung eines solchen Langzeitausgangs<br />

ist nach Satz 2 nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 53 Absatz 2 möglich.<br />

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, den Untergebrachten für die Maßnahme nach Absatz 1 Weisungen<br />

zu erteilen, um den in <strong>der</strong> Regel mehrmonatigen Langzeitausgang hinreichend zu strukturieren.<br />

Satz 2 benennt beispielhaft solche Weisungen, <strong>der</strong>en Anordnung in <strong>der</strong> Mehrzahl<br />

<strong>der</strong> Fälle sachgerecht erscheint.<br />

Absatz 3 ermöglicht als Ausnahme <strong>zur</strong> geschlossenen Unterbringung nach § 14 Absatz 1 die<br />

Verlegung in Anstalten o<strong>der</strong> Abteilungen <strong>des</strong> offenen Strafvollzuges unter den Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 13 Absatz 2. Die <strong>Regelung</strong> ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtungen<br />

in <strong>der</strong> Regel nicht über eigene offene Abteilungen verfügen und umso weniger in <strong>der</strong><br />

Lage sein werden, auf eine dezentrale Infrastruktur <strong>zur</strong> Entlassung in den künftigen sozialen<br />

Empfangsraum <strong>zur</strong>ückzugreifen. Es ist daher zweckmäßig, die vorhandenen Strukturen <strong>des</strong><br />

Strafvollzuges zu nutzen, um individuelle Lösungen im Rahmen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung zu<br />

entwickeln. Dem Abstandsgebot wird hierbei durch die Besserstellung bei <strong>der</strong> Unterbringung<br />

im Rahmen <strong>des</strong> § 86 Absatz 3 Satz 2 Rechnung getragen. Voraussetzung für die Unterbringung<br />

ist die Eignung <strong>der</strong> Untergebrachten. Neben <strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Entweichung steht - an<strong>der</strong>s<br />

als im Strafvollzug - nur die Gefahr <strong>der</strong> Begehung erheblicher Straftaten <strong>der</strong> Eignung entgegen.<br />

Der Einrichtung ist durch die "Kann-Bestimmung" allerdings ein weiteres Ermessen als<br />

im Strafvollzug eingeräumt.<br />

Zu § 56 (Begutachtung vor vollzugsöffnenden Maßnahmen)<br />

Die Vorschrift sieht vor, dass die Einrichtung <strong>zur</strong> Vorbereitung von Entscheidungen über vollzugsöffnende<br />

Maßnahmen nach §§ 53 und 55 die Begutachtung o<strong>der</strong> körperliche Untersuchung<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten anordnet, wenn dies erfor<strong>der</strong>lich ist. Sie greift damit den im<br />

Strafvollzug bereits praktizierten Standard auf und schafft erstmalig eine Rechtsgrundlage<br />

auf gesetzlicher Ebene. Die Einrichtung wird dadurch in die Lage versetzt, Entscheidungen<br />

auf fachlich fundierter Grundlage zu treffen, um dem Anspruch <strong>der</strong> Allgemeinheit auf umfas-<br />

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