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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

B. Beson<strong>der</strong>er Teil<br />

Abschnitt 1 (Grundsätze)<br />

Zu § 1 (Ziele <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong>)<br />

Die Norm benennt die drei Ziele <strong>des</strong> <strong>Vollzuges</strong> <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung. Vorangestellt ist<br />

in Satz 1 die Pflicht <strong>des</strong> Staates, die Allgemeinheit vor Straftaten von erheblicher Bedeutung<br />

zu schützen (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 2093, 2095). Die Begrenzung auf den Schutz <strong>der</strong><br />

Allgemeinheit nur vor Straftaten von erheblicher Bedeutung stützt sich dabei auf die <strong>Regelung</strong><br />

in § 66c Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StGB-E. Mit erheblichen Straftaten sind solche<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB-E gemeint, also Straftaten, "durch<br />

welche die Opfer seelisch o<strong>der</strong> körperlich schwer geschädigt werden". Sie müssen geeignet<br />

sein, den Rechtsfrieden in beson<strong>der</strong>s schwerwiegen<strong>der</strong> Weise zu stören (BGHSt 24, 160,<br />

162).<br />

Nach Satz 2 zielt <strong>der</strong> Vollzug auf die Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefährlichkeit <strong>der</strong> Untergebrachten für<br />

die Allgemeinheit, um die Vollstreckung <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung möglichst bald <strong>zur</strong> Bewährung<br />

aussetzen o<strong>der</strong> für erledigt erklären zu können. Die Vorschrift wie<strong>der</strong>holt klarstellend<br />

die <strong>Regelung</strong> im <strong>Gesetz</strong>entwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung in § 66c Absatz 1 Nummer 1<br />

Buchstabe b StGB-E. Dieses Vollzugsziel verdeutlicht in beson<strong>der</strong>er Weise die vom Vollzug<br />

<strong>der</strong> Freiheitsstrafe zu unterscheidende Legitimationsgrundlage und Zwecksetzung. Während<br />

<strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Freiheitsstrafe vornehmlich in einer repressiven Übelzufügung als Reaktion<br />

auf schuldhaftes Verhalten liegt und dem Schuldausgleich dient, ist <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Maßregel<br />

allein die künftige Sicherung <strong>der</strong> Gesellschaft und ihrer Mitglie<strong>der</strong> vor einzelnen, auf Grund<br />

ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern (BVerfG, a.a.O. Rn.<br />

105). Da sich <strong>der</strong> Maßregelvollzug aus dem Prinzip <strong>des</strong> überwiegenden Interesses rechtfertigt,<br />

ist er umgehend zu beenden, wenn die Schutzinteressen <strong>der</strong> Allgemeinheit das Freiheitsrecht<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten nicht länger überwiegen. Dabei trifft den Staat die Verpflichtung,<br />

im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte bereitzustellen, um die Gefährlichkeit<br />

nach Möglichkeit zu beseitigen (BVerfG, a.a.O. Rn. 107).<br />

Als weiteres Unterbringungsziel bestimmt Satz 3 das Resozialisierungsgebot, dem das Bild<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde<br />

liegt (BVerfGE 98, 169, 200). Es ist im Vollzug <strong>der</strong> Freiheitsstrafe und im Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

in gleicher Weise zu beachten (BVerfGE 109, 133, 151). Die ausdrückliche<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Resozialisierungsgebotes zu einem <strong>der</strong> Vollzugsziele soll verdeutlichen,<br />

dass bei <strong>der</strong> Auswahl und Ausgestaltung <strong>der</strong> Maßnahmen im Vollzug <strong>der</strong> <strong>Sicherungsve</strong>rwahrung<br />

neben <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefährlichkeit <strong>der</strong> Untergebrachten für die Allgemeinheit auch<br />

die dauerhafte Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Untergebrachten gewollt ist, die weitergehende<br />

Maßnahmen erfor<strong>der</strong>n kann. Dem Ziel, die Untergebrachten zu einem straffreien Leben in<br />

sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, trägt <strong>der</strong> Entwurf durch zahlreiche Einzelvorschriften<br />

Rechnung.<br />

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