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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Zu § 27 (Verbot von Besuchen, Schriftwechsel und Telefongesprächen)<br />

Die Vorschrift ermächtigt die Einrichtung, Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche mit<br />

bestimmten Personen zu untersagen o<strong>der</strong> zu beschränken. Gemäß Nummer 1 kann sie davon<br />

Gebrauch machen, wenn die Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong> Einrichtung gefährdet würde,<br />

o<strong>der</strong> gemäß Nummer 2, wenn <strong>der</strong> Kontakt einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten<br />

haben o<strong>der</strong> die Erreichung <strong>der</strong> Vollzugsziele nach § 1 behin<strong>der</strong>n würde. Von dieser Möglichkeit<br />

sind allerdings diejenigen Personen ausgenommen, die Angehörige <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 <strong>des</strong> Strafgesetzbuches sind. Insoweit geht<br />

<strong>der</strong> grundrechtliche Schutz <strong>der</strong> Familie nach Artikel 6 GG vor. Nummer 3 ermächtigt als<br />

Konkretisierung <strong>der</strong> Grundsätze nach § 7 die Einrichtung erstmalig, Kontakte Untergebrachter<br />

mit den Opfern von Straftaten <strong>der</strong> Untergebrachten zu untersagen o<strong>der</strong> zu beschränken,<br />

wenn zu befürchten ist, dass <strong>der</strong> Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer hat. Aus<br />

Gründen <strong>der</strong> Autonomie <strong>der</strong> Opfer kann schon <strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>spruch Anlass sein, Kontakte zu<br />

beschränken o<strong>der</strong> zu untersagen.<br />

Zu § 28 (Kontakt mit bestimmten Personen und Institutionen)<br />

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern zu gestatten<br />

sind. Im gleichen Maße privilegiert sind insoweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie<br />

Notarinnen und Notare, die Untergebrachte in diese betreffenden Rechtssachen besuchen.<br />

Die Verteidigung hat sich gegenüber <strong>der</strong> Einrichtung durch eine Vollmacht o<strong>der</strong> einen<br />

Bestellungsbeschluss <strong>des</strong> Gerichts auszuweisen. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

sowie Notarinnen und Notare werden neben ihrem Identitätsnachweis auch den Nachweis<br />

ihrer Beauftragung zu erbringen haben. Satz 2 bestimmt, dass die Zulassung <strong>des</strong> in<br />

Satz 1 genannten Personenkreises aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit <strong>der</strong> Einrichtung von ihrer<br />

Durchsuchung abhängig gemacht werden kann. Eine Entkleidung darf mit <strong>der</strong> Durchsuchung<br />

nicht verbunden werden. Durch Satz 3 und 4 wird bestimmt, dass die Verteidigerinnen und<br />

Verteidiger <strong>zur</strong> Übergabe von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen, die <strong>der</strong> Vorbereitung<br />

o<strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Verteidigung dienen, ebenso wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

sowie Notarinnen und Notare hinsichtlich <strong>der</strong> Schriftstücke und sonstigen Unterlagen,<br />

die <strong>der</strong> Rechtssache <strong>der</strong> von ihnen vertretenen Untergebrachten dienen, in Abweichung von<br />

§ 22 Absatz 3 keiner Erlaubnis bedürfen. Von dieser Privilegierung können nach Satz 4 bei<br />

dem Besuch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht Verteidiger <strong>der</strong> Untergebrachten<br />

sind, sowie Notarinnen o<strong>der</strong> Notaren aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung <strong>der</strong><br />

Einrichtung Ausnahmen gemacht werden. In diesen Fällen bedarf die Übergabe von Schriftstücken<br />

und sonstigen Unterlagen <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> Einrichtung.<br />

Absatz 2 Satz 1 verbietet die Überwachung von Besuchen <strong>der</strong> Verteidigung. In Satz 2 regelt<br />

die Vorschrift eine beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Sicherungsmaßnahme und erlaubt <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong><br />

Einrichtung, die Verwendung von Trennvorrichtungen anzuordnen. Wegen <strong>des</strong> hohen Rangs<br />

<strong>des</strong> Grundsatzes <strong>des</strong> freien Verkehrs zwischen Verteidigung und Untergebrachten ist eine<br />

Anordnung nur im Ausnahmefall und unter engen Voraussetzungen möglich. Formell erfor<strong>der</strong>t<br />

die Anordnung eine Entscheidung <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Einrichtung im Einzelfall, materiell<br />

müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Sicherheit <strong>der</strong> Einrichtung vorliegen.<br />

Das wird beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn <strong>der</strong> konkrete Verdacht <strong>des</strong> Ein-<br />

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