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Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

zogen wird. Die Formulierung umfasst vielmehr auch mehrfache, kürzere Intervalle, die sich<br />

zu einer Gesamtdauer von drei Monaten in einem Jahr summieren.<br />

Um die Folgen einer Isolation während <strong>der</strong> Abson<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Unterbringung in einem beson<strong>der</strong>s<br />

gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände zu minimieren, sieht Absatz 6<br />

Satz 1 vor, dass die Untergebrachten in beson<strong>der</strong>em Maße zu betreuen sind. Sind die Untergebrachten<br />

zusätzlich fixiert, for<strong>der</strong>t Satz 2 den ununterbrochenen und unmittelbaren<br />

Sichtkontakt. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Schutzmaßnahme, die keine Beobachtung<br />

im Sinne von § 69 Absatz 2 Nummer 2 darstellt. Die Notwendigkeit dieser sogenannten<br />

„Sitzwache“, entspricht auch einer For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Europäischen Ausschusses <strong>zur</strong><br />

Verhütung von Folter und unmenschlicher o<strong>der</strong> erniedrigen<strong>der</strong> Behandlung, CPT, (vgl. S. 39<br />

Randnummer 93 <strong>des</strong> Ausschussberichts an die deutsche Regierung vom 19. Juli 2011 über<br />

den Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2010). Sie ist in den beschriebenen<br />

Fällen nicht verzichtbar. Die gewählte Formulierung „Sichtkontakt“ bezieht sich<br />

dabei auf den überwachenden Bediensteten <strong>der</strong> Einrichtung, hingegen nicht zwingend darauf,<br />

dass die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untergebrachte den überwachenden Bediensteten ebenfalls in <strong>der</strong>selben<br />

Weise optisch wahrnehmen muss. Dadurch wird diese Art <strong>der</strong> ständigen und unmittelbaren<br />

Beobachtung auch in den Fällen ermöglicht, in denen zu befürchten ist, dass sich<br />

<strong>der</strong> Erregungszustand <strong>der</strong> betroffenen Untergebrachten durch die Anwesenheit <strong>der</strong> Sitzwache<br />

noch verstärken könnte. Eine Kameraüberwachung reicht jedoch nicht aus, um sicherzustellen,<br />

dass kurzfristige Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Vitalfunktionen je<strong>der</strong>zeit und unmittelbar<br />

wahrnehmbar sind.<br />

Zu § 71 (Medizinische und psychologische Überwachung)<br />

Absatz 1 Satz 1 sieht keine generelle Pflicht <strong>der</strong> Einrichtung vor, den ärztlichen Dienst vor<br />

Anordnung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Sicherungsmaßnahmen zu hören, son<strong>der</strong>n verlangt dies nur bei<br />

medizinisch-psychischer Indikation, mithin wenn Untergebrachte ohnehin ärztlich behandelt<br />

o<strong>der</strong> beobachtet werden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> seelische Zustand <strong>der</strong> Anlass <strong>der</strong> Maßnahme ist. Steht die<br />

Notwendigkeit sofortigen Handelns wegen Gefahr im Verzug <strong>der</strong> notwendigen Beteiligung<br />

vorübergehend entgegen, sieht Absatz 1 Satz 2 vor, diese unverzüglich nachzuholen.<br />

Absatz 2 gewährleistet die medizinische und - über § 92 StVollzG hinaus - bei Bedarf auch<br />

die psychologische Betreuung und Überwachung bei den körperlich und psychisch einschneidenden<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Unterbringung in einem beson<strong>der</strong>s gesicherten Raum ohne<br />

gefährdende Gegenstände, <strong>der</strong> Fesselung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fixierung. Dies gilt nach Satz 2 nicht bei<br />

Fesselungen außerhalb <strong>der</strong> Einrichtung. Da <strong>der</strong> Entzug <strong>des</strong> täglichen Aufenthalts im Freien<br />

ebenfalls mit gewissen körperlichen Einschränkungen verbunden ist, schreibt Satz 3 vor,<br />

dass <strong>der</strong> ärztliche Dienst (Ärztin o<strong>der</strong> Arzt) während <strong>der</strong> Dauer dieser beson<strong>der</strong>en Sicherungsmaßnahme<br />

regelmäßig zu hören ist.<br />

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