13.08.2013 Aufrufe

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsve...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1435<br />

Absatz 3 verpflichtet die Untergebrachten, die Zimmer und die ihnen von <strong>der</strong> Einrichtung<br />

überlassenen Gegenstände in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.<br />

Absatz 4 übernimmt die <strong>Regelung</strong> in § 82 Absatz 4 StVollzG, <strong>der</strong> eine Meldepflicht bei bestimmten<br />

Gefahren begründet.<br />

Zu § 64 (Durchsuchung)<br />

Absatz 1 ermächtigt die Einrichtung <strong>zur</strong> Durchsuchung <strong>der</strong> - bekleideten - Untergebrachten,<br />

ihrer Sachen und Zimmer, um einerseits die Einhaltung <strong>der</strong> Bestimmung in § 15 Absatz 2 zu<br />

überprüfen und sich an<strong>der</strong>erseits davon zu überzeugen, dass keine Vorbereitungen zu Aggressionshandlungen<br />

o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Flucht getroffen werden. Diese Durchsuchungen können sowohl<br />

mit elektronischen Mitteln, beispielsweise Detektoren, wie auch manuell, zum Beispiel<br />

durch Abtasten o<strong>der</strong> den Einsatz von Spürhunden, durchgeführt werden. Dabei sind diese<br />

Rechte an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.<br />

Absatz 2 Satz 1 gibt <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Einrichtung die Möglichkeit, eine mit <strong>der</strong> Entkleidung<br />

verbundene körperliche Durchsuchung <strong>zur</strong> Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung im Zusammenhang<br />

mit Außenkontakten <strong>der</strong> Untergebrachten allgemein anzuordnen. Damit soll<br />

<strong>der</strong> Gefahr <strong>des</strong> unerlaubten Einbringens und Ausschmuggelns von Betäubungsmitteln, von<br />

verbotenen Gegenständen, aber auch <strong>der</strong> unerlaubten Weitergabe von Informationen begegnet<br />

werden. Satz 2 bestimmt, dass eine solche Durchsuchung im Übrigen nur bei Gefahr<br />

im Verzug o<strong>der</strong> auf Anordnung <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Einrichtung im Einzelfall zulässig ist.<br />

Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass die Durchsuchung <strong>der</strong> Untergebrachten nur von Bediensteten<br />

<strong>des</strong>selben Geschlechts wahrgenommen wird. Bei <strong>der</strong> Durchsuchung von bekleideten<br />

Untergebrachten dürfen zwar auch Bedienstete <strong>des</strong> an<strong>der</strong>en Geschlechts anwesend sein,<br />

jedoch nicht selbst die Durchsuchung vornehmen. Satz 2 bestimmt, dass Entkleidungen nur<br />

einzeln in einem geschlossenen Raum erfolgen dürfen. Dabei dürfen nach Satz 3 Bedienstete<br />

<strong>des</strong> an<strong>der</strong>en Geschlechts diese we<strong>der</strong> durchführen noch hierbei anwesend sein. Satz 4<br />

ordnet aus Gründen <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong> Persönlichkeitsrechte an, das Schamgefühl auch insoweit<br />

zu schonen.<br />

Zu § 65 (Maßnahmen <strong>zur</strong> Feststellung von Suchtmittelkonsum)<br />

Satz 1 schafft die Rechtsgrundlage für Maßnahmen <strong>zur</strong> Feststellung unerlaubten Suchtmittelkonsums<br />

<strong>der</strong> Untergebrachten. Der Hauptanwendungsfall wird die Feststellung unerlaubter<br />

Substanzen im Sinne <strong>des</strong> Betäubungsmittelgesetzes sein. Insoweit ist die Durchführung<br />

von Urinproben denkbar. Die Vorschrift erfasst aber auch Maßnahmen <strong>zur</strong> Feststellung an<strong>der</strong>er<br />

Suchtmittel. So ist beispielsweise <strong>der</strong> Nachweis <strong>des</strong> in <strong>der</strong> Einrichtung nicht gestatteten<br />

Alkoholkonsums mittels Atemalkoholgeräten zulässig. Nach Satz 2 dürfen die Maßnahmen<br />

nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.<br />

Zu § 66 (Einsatz von Videotechnik)<br />

109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!