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Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB, Ausweisung von Erholungsflächen, Festlegung von Konzentrations-<br />

zonen in Regionalplänen).<br />

(3) Verbindliche Zielsetzungen stoßen auf politischen Widerstand, sowohl auf Ebene der Länder<br />

als auch in zahlreichen Kommunen, die auf ihre gesetzlich verankerte Planungshoheit ver-<br />

weisen (vgl. Einig, 2005).<br />

Dabei wird häufig die Intention des wichtigsten Gremiums in der Formulierung dieses Ziels, des<br />

Rats für Nachhaltige Entwicklung, übersehen. Diese werden von Malburg-Graf et al., 2007, fol-<br />

gendermaßen interpretiert:<br />

„In seinem Empfehlungstext verdeutlicht der Rat für Nachhaltige Entwicklung, dass das Ziel 30-ha<br />

nicht nur als quantitatives Ziel zu verstehen sei, sondern in erster Linie als ein Symbol für nachhaltige<br />

Landnutzung….[es geht] um neue Leitbilder für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung, ein<br />

neues Zielmanagement, Maßnahmen der Bundesregierung und um den ‚Dialog Fläche‘. Wichtige<br />

Teilaspekte neuer Leitbilder sollten die Akzeptanz und das Management von Siedlungsgrenzen bei<br />

gleichzeitiger Bewahrung der kommunalen Planungshoheit sein. Darüber hinaus sollten Kooperationen<br />

zwischen benachbarten Kommunen und ein kommunales Flächenmanagement, mit dem<br />

soziale und ökologische Ziele erreicht werden können, angestrebt werden.“ (Malburg-Graf et al.,<br />

2007, S. 85f.).<br />

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung ergänzte in seinen Zielsetzungen in einer Art Doppelstrategie<br />

die Mengensteuerung durch das 30-Hektar Ziel mit der qualitativen Zielvorgabe „Innen- vor Außenentwicklung“<br />

und benennt die Wiedernutzung von Brachflächen und die Erschließung von<br />

Bauflächenpotentialen im Siedlungsbestand als Erfolgsfaktor für eine Reduzierung der Flächenin-<br />

anspruchnahme (Ulmer et al., 2007). Auf Seiten der Gesetzgebung finden sich folgerichtig Initiati-<br />

ven wieder, die auf eine zielgerichtete Erschließung von Innenentwicklungspotentialen abzielen<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, § 1a Abs. 2 BauGB). Unterstützt werden diese Zielsetzungen durch Be-<br />

schlüsse der Umweltministerkonferenz und Ministerkonferenz für Raumordnung und durch die<br />

Ressortforschung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden (Bundesamt für Bauwesen,<br />

Stadt- und Regionalforschung, Umweltbundesamt, Bundesamt für Naturschutz, Umwelt- aber<br />

auch Wirtschaftsministerien der Länder). Politisch relevant sind auch Eingaben von Interessen-<br />

gruppen wie dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) oder von Zusammen-<br />

schlüssen von Akteuren des Flächenmanagements in Initiativen wie dem „Aktionsbündnis Flächen<br />

gewinnen“ (Baden-Württemberg) oder der „Allianz für die Fläche“ (Nordrhein-Westfalen). Wich-<br />

tige Gesetzestexte zur Flächeninanspruchnahme finden sich auch im Raumordnungsgesetz (ROG)<br />

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