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GERICHTSURKÜNDEN - koeblergerhard.de

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658—659. 786. 13<br />

sein Vogt Fratellus w. <strong>de</strong>n Kleriker Agiprand und seinen<br />

Vater Alprand um die Peterskirche, in die Agiprand vom<br />

Bischof Pere<strong>de</strong>o ordiniert sei, die er aber nun wegen begangener<br />

Verbrechen (adulterium et alia malitia) herauszugeben<br />

habe. Der Vater <strong>de</strong>s Agiprand bestreitet die Ordination<br />

und behauptet, die Kirche habe nie <strong>de</strong>m Bisthum<br />

gehört, son<strong>de</strong>rn sie hätten sie von Dammianus, <strong>de</strong>m<br />

Schwiegervater <strong>de</strong>s Alprand, geerbt. Das bestreiten Kl.;<br />

Dammianus habe die Kirche in Abhängigkeit vom Bisthum<br />

besessen. Urtheil, dass Bekl. ihre Einre<strong>de</strong> durch<br />

idonei et cre<strong>de</strong>ntes homines beweisen. Wadia. Im nächsten<br />

Termin stellen Bekl. keine Zeugen, son<strong>de</strong>rn erkennen<br />

das Recht <strong>de</strong>s Bisthums an. Urtheil, dass die Peterskirche<br />

<strong>de</strong>m Bisthum gehöre. Den Bekl. wird auferlegt, durch<br />

Urkun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Zeugen das Eigenthum <strong>de</strong>s Dammianus zu<br />

beweisen, können sie das nicht, so sollen sie die Kirche<br />

<strong>de</strong>m Bisthum herausgeben. Ausser<strong>de</strong>m wird ihnen auf<br />

Antrag <strong>de</strong>r Kl. auferlegt, für Wie<strong>de</strong>rerstattung <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r<br />

Kirche geraubten Metalle und Urkun<strong>de</strong>n Bürgen zu stellen<br />

und zu beschwören, nichts weiter hinter sich zu haben.<br />

Muratori Ant. I c. 745. Brunetti II 1 p. 263 p. 24. Memorie<br />

di Lucca V 2 p. 118 n. 202.<br />

658. 786. Oct. 26. Lucca. Bischof Johannes von Lucca, die Diakonen<br />

Jacobus und Austrifonsus, loci servatores. Der Priester<br />

Deus<strong>de</strong>dit w. <strong>de</strong>n Priester Deusdona um die Kirche <strong>de</strong>s<br />

h. Angelus, die ihm durch Ordination seitens <strong>de</strong>s Bekl.<br />

übertragen, danach aber entzogen sei, in<strong>de</strong>m Bekl. die<br />

Urkun<strong>de</strong> habe stehlen lassen. Bekl., <strong>de</strong>r anfangs leugnet,<br />

muss, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> die Evangelien hat kommen<br />

lassen, die Richtigkeit <strong>de</strong>r kläger. Behauptung zugeben,<br />

benennt aber einen Dritten, <strong>de</strong>r in seinem Auftrag <strong>de</strong>n<br />

Diebstahl ausgeführt habe. Dieser bestätigt die Entwendung.<br />

Da die Urkun<strong>de</strong> vernichtet ist, beauftragt <strong>de</strong>r<br />

Bischof die genannten und einen dritten loci servator mit<br />

<strong>de</strong>m weiteren Beweisverfahren. Nach<strong>de</strong>m Bekl. und <strong>de</strong>r<br />

Entwen<strong>de</strong>r eidlich professio geleistet haben, stellt Kl. fünf<br />

Zeugen und <strong>de</strong>n Notar, die jene Urkun<strong>de</strong>n aus eigener<br />

Einsicht kennen, und, da Bekl. gegen ihre Aussage nichts<br />

einwen<strong>de</strong>n zu können erklären, vereidigt wer<strong>de</strong>n. Darauf<br />

wird jener Dritte zur Wadiation <strong>de</strong>r gesetzlichen Busse<br />

an Kl. verurtheilt und das Recht <strong>de</strong>s Kl. bestätigt.<br />

Muratori Ant. I c. 531. Brunetti II1 p. 268 n. 26. Memorie<br />

di Lucca V 2 p. 123 n. 211.<br />

659. 786. Cremona. Graf Rachibertus von Cremona, Chunibertus,<br />

königlicher Notar, Ansprandus, Notar <strong>de</strong>r Stadt, Bischof<br />

Stephanus von Cremona, Geistliche, Grafen u. A. O<strong>de</strong>-

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