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1421—1422. 1064; 183<br />

einer Strafe von hun<strong>de</strong>rt Pfund Gold und zum Verlust<br />

<strong>de</strong>r Besitzungen verpflichteten.<br />

Co<strong>de</strong>x dipl. Caietauus II p. 69 n. 227.<br />

1421. 1064. Jan. Salerno. Petrus iu<strong>de</strong>x. A<strong>de</strong>marius w. Graf Guaimarius<br />

um Besitzstörungen in res serviles vor <strong>de</strong>r Stadt<br />

am Fluss Lirinum, um die schon früher vor <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>n Parteien prozessiert wor<strong>de</strong>n war, wobei<br />

Kl. auf seine Ansprüche verzichtet hatte. Dies wird noch<br />

einmal zu Protokoll genommen.<br />

Cod. Cavensis VIII p. 275 n. 1367.<br />

1422. 1064. Febr. (Salemo.) Johannes iu<strong>de</strong>x. Der Kleriker Mascinus<br />

w. Johannes von Atrani um Besitzstörungen auf Grundstücken<br />

zu Albole und Transboneia, worüber Parteien<br />

schon vor <strong>de</strong>m iu<strong>de</strong>x Romoaldus verhan<strong>de</strong>lt hatten. Es<br />

hatte ein Lokaltermin stattgefun<strong>de</strong>n, auf <strong>de</strong>m die Grundstücke<br />

von Kl. gezeigt wor<strong>de</strong>n waren. Nunmehr zeigt Kl.<br />

acht cartulae und zwei praecepta congruo anulo consignata,<br />

Bekl. neun cartulae und ein brebem sigillatum;<br />

ausser<strong>de</strong>m wer<strong>de</strong>n vorgelegt singula iudicata <strong>de</strong> suprascriptis<br />

causationibus, vom iu<strong>de</strong>xRomoaldus unterschrieben.<br />

Von <strong>de</strong>n cartulae <strong>de</strong>s Bekl. betrifft die zweite einen vor<br />

Petrus iu<strong>de</strong>x zwischen einem an<strong>de</strong>ren Johannes und Sergius<br />

von Amalfi geführten Streit; die dritte einen zwischen<br />

<strong>de</strong>mselben Johannes und Johannes Samense, <strong>de</strong>r in Besitzungen<br />

cum collecta manu armata eingebrochen war.<br />

Die fünfte betrifft einen zu Salerno vor <strong>de</strong>m iu<strong>de</strong>x A<strong>de</strong>marius<br />

geführten Erbschaftsstreit um Besitzungen zu Albole,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Kl. auferlegt wor<strong>de</strong>n war ihren erbrechtlichen<br />

Anspruch sowie dreissigj ähriges Eigenthum ihrer<br />

Erblasser zu beschwören, was sie thaten, worauf ein Urtheil<br />

zu ihren Gunsten ergangen war. Die sechste betrifft<br />

gleichfalls einen Erbschaftsstreit vor <strong>de</strong>m iu<strong>de</strong>x Petrus um<br />

Besitzungen zu Vietri und Transboneia, <strong>de</strong>r aber gütlich<br />

geschlichtet wur<strong>de</strong>. Nach <strong>de</strong>r siebenten ist <strong>de</strong>n Kl., die<br />

vor <strong>de</strong>m iu<strong>de</strong>x Petrus eine Klage um Besitzungen zu<br />

Albole erhoben, ein gleicher Eid wie in <strong>de</strong>r fünften auferlegt<br />

wor<strong>de</strong>n. Die achte betrifft eine Klage um Besitzstörungen<br />

zu Albole. Unter <strong>de</strong>n vom Kl. vorgelegten<br />

cartulae han<strong>de</strong>lt die (zum Theil schon unleserlich gewor<strong>de</strong>ne)<br />

zweite von einem Prozess um Grundstücke zu Transboneia<br />

und Falerzu, in <strong>de</strong>m nach einem Lokaltermin die<br />

Parteien Urkun<strong>de</strong>n (Kl. ein Praecept und siebzehn brebi<br />

sigillati, Bekl. zwei brebicelli sigillati) vorlegten, worauf<br />

Kl., da die Urkun<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bekl. keinen Bezug auf die<br />

streitigen Gegenstän<strong>de</strong> hatten, durch Urtheil zur eidlichen<br />

Bekräftigung ihrer Behauptung zugelassen wor<strong>de</strong>n waren.

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