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GERICHTSURKÜNDEN - koeblergerhard.de

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IOO3—IOO5- 976. 95<br />

utraque parte executore, qui vobis mittat seu <strong>de</strong>daturque<br />

fi<strong>de</strong>iussore. Bei<strong>de</strong> Parteien stellen als fi<strong>de</strong>iussor <strong>de</strong>n anwesen<strong>de</strong>n<br />

magister militiae Kodaldus in obligatu solidos C.<br />

Darauf erklären die Kl., ihre Klage nicht beweisen zu<br />

können. Der Richter befiehlt ihnen, ihre Klagebehauptung<br />

zu beschwören. Sie erklären auch das nicht zu<br />

können. Urtheil: Kl. sollen künftige Ansprüche unterlassen,<br />

an<strong>de</strong>renfalls an Bekl. eine Strafe zahlen, und Bekl.<br />

sollen im ruhigen Besitz bleiben.<br />

Morbio I p. 116 n. 31. Ficker p. 37 n. 28.<br />

1003. 976. Jan. Salerno. Gaido iu<strong>de</strong>x. Petrus w. Maio, seinen<br />

Schwager, auf Herausgabe seiner, <strong>de</strong>s KL, Tochter und<br />

<strong>de</strong>r seiner verstorbenen Frau, <strong>de</strong>r Schwester <strong>de</strong>s Bekl.,<br />

gehörigen Gegenstän<strong>de</strong>. Kl. legt in Erfüllung <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Beweisurtheils zwei Urkun<strong>de</strong>n vor; Bekl. hat<br />

die Tochter und einige Kleidungsgegenstän<strong>de</strong> zur Stelle<br />

gebracht; erklärt weiteres nicht zu haben. Darauf vergleichen<br />

sich Parteien: Bekl. übergiebt die Tochter und<br />

die gen. Gegenstän<strong>de</strong>, gelobt durch wadia, keine weiteren<br />

Ansprüche zu erheben; Strafgedinge; hiergegen verzichtet<br />

Kl. auf je<strong>de</strong>n weiteren Anspruch und empfängt dafür das<br />

Launegild. Vom Kl. ausgestelltes memoratorium.<br />

Cod. aavensis II p. 96 n. 288.<br />

1004. 976. Juni. Sessa. Die Grafen Atenulfus und Landulfus von<br />

Sessa; Maralcio iu<strong>de</strong>x <strong>de</strong>r Stadt. Petrus, Propst <strong>de</strong>s Martinusklosters<br />

in Monte Marsico, und sein Vogt Magelpertus,<br />

gesandt von Abt Paulus von S. Vincenzo am Volturno.<br />

w. Bassi und Mari um Besitzungen <strong>de</strong>s Martinusklosters.<br />

Kl. berufen sich auf Urkun<strong>de</strong>n, auf dreissigjährigen<br />

Besitz und Zeugen; Bekl. auf Erbrecht. Beweisgedinge.<br />

Dem Kl. wird <strong>de</strong>r Zeugenbeweis zugebilligt, <strong>de</strong>n<br />

er, nach<strong>de</strong>m die Zeugen an Ort und Stelle die Grenzen<br />

gezeigt haben, führt. Die Zeugen wer<strong>de</strong>n einzeln vernommen<br />

und vereidigt, ihre Aussagen vom Kl. mit elf<br />

Eidhelfern beschworen. Urtheil zu Gunsten <strong>de</strong>s Kl.<br />

Muratori Script. l b p. 460.<br />

1005. 976. Juli 23. Venzago (Gonzaga). Walpertus iu<strong>de</strong>x et missus<br />

dni imperatoris. Graf A<strong>de</strong>lbertus, qui et Ato, veranlasst<br />

Rodoinus und <strong>de</strong>ssen Bru<strong>de</strong>r Garibaldus <strong>de</strong>n mit ihnen<br />

vor zwei Tagen laut <strong>de</strong>r vorgelegten und inserierten Urkun<strong>de</strong><br />

abgeschlossenen Kauf zu bestätigen. Professio und<br />

manifestatio; Versprechen bei künftiger Anfechtung <strong>de</strong>n<br />

doppelten Werth zu ersetzen und hun<strong>de</strong>rt Silberpfun<strong>de</strong><br />

als Strafe zu zahlen. Urtheil.<br />

Contelorio p. 103 (unvollständiger Druck). Odorici III<br />

p. 97 n. 38 (Regest). Cod. Lang. c-. 13">9 n. 774.

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