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106 985—988. 1056—1059.<br />

1056. 985. Juni 6. Salerno. A<strong>de</strong>mari iu<strong>de</strong>x. Ligori w. Ursus wegen<br />

unrechtmässigen Betretens eines Grundstücks in vico<br />

S. Treforne zu Salerno. In Erfüllung <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Beweisurtheils Termin auf <strong>de</strong>m Grundstück; Kl. zeigt <strong>de</strong>m<br />

Bekl. die beanspruchten Grenzen. Kl. legt eine Schenkungsurkun<strong>de</strong>,<br />

"Bekl. eine Gerichtsurkun<strong>de</strong> von 940 (Nr. 878)<br />

vor, in <strong>de</strong>r seinem Vater das Eigenthum an <strong>de</strong>m Streitgegenstand<br />

zugesprochen ist. Kl. schilt die Urkun<strong>de</strong>, hat<br />

aber keine Beweismittel. Urtheil, dass Bekl. die Richtigkeit<br />

seiner Urkun<strong>de</strong> eidlich erhärte (adverare).<br />

Cod. Cavensis II p. 225 n. 377.<br />

1057. 987. Oct. (Salerno.) Petrus iu<strong>de</strong>x. Cennama, Abt <strong>de</strong>r Maximuskirche,<br />

und sein Vogt Rumoaldus w. Amatus wegen unpünktlicher<br />

Leistung geschul<strong>de</strong>ter Dienste und nicht gehöriger<br />

Bewirthschaftung <strong>de</strong>r ihm verliehenen Grundstücke<br />

zu Nocera. Bekl. zeigt die Prekarienurkun<strong>de</strong>. Lokalbesichtigung.<br />

Parteien einigen sich auf neue Bedingungen.<br />

Bekl. verpflichtet sich per wadia zu pünktlicher Leistung<br />

unter Strafklausel, stellt einen mediator.<br />

Cod. Cavensis II p. 248 n. 395.<br />

1058. 988. Jan. Caldane bei Capua. Aluara principessa, Lan<strong>de</strong>nolfus<br />

princeps, Erzbischof A<strong>de</strong>nolfus von Capua; A<strong>de</strong>lmundus<br />

iu<strong>de</strong>x. Abt Roffridus von S. Vincenzo am Volturno und<br />

sein Vogt Audoaldus w. Ra<strong>de</strong>lchisus um ein Grundstück<br />

zu Cilitias. Kl. zeigt eine Urkun<strong>de</strong> über die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

zwischen <strong>de</strong>m früheren Abt und einem gewissen<br />

Petrus in Bezug auf die Grenzen <strong>de</strong>s streitigen Grundstücks.<br />

Bekl. erklärt nicht zu wissen, um welches Grundstück<br />

es sich handle. Es wird auf Urtheil an Ort und<br />

Stelle gewiesen. Darauf bestreitet Bekl., dass in <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong><br />

dieselben Grenzen angegeben seien. Auf Befehl<br />

<strong>de</strong>r Fürsten begeben sich Parteien an Ort und Stelle, um<br />

zum En<strong>de</strong> zu kommen. Nochmalige Untersuchung <strong>de</strong>r<br />

Grenzen. Bekl. will nicht nachgeben. Der iu<strong>de</strong>x stellt<br />

<strong>de</strong>m Kl. auf Befehl <strong>de</strong>r Fürsten eine Besitzbestätigung aus.<br />

Muratori Script. I b p. 468.<br />

1059. 988. April 29. Neapel. Petrus, Abt <strong>de</strong>s Salvatorklosters insule<br />

maris (Castello <strong>de</strong>ll'uovo), w. Petrus, Abt <strong>de</strong>s Klosters <strong>de</strong>r<br />

hh. Severinus und Sossius, um <strong>de</strong>n campus Marmorata,<br />

<strong>de</strong>n Kl. auf Grund von Schenkungen beansprucht. Er legt<br />

mehrere Urkun<strong>de</strong>n vor. Bekl. leugnet und beruft sich auf<br />

an<strong>de</strong>re Urkun<strong>de</strong>n. Urtheil, dass wenn Kl. seine Behauptungen<br />

durch Zeugen beweise, Bekl. das Grundstück herausgeben<br />

soll; an<strong>de</strong>renfalls soll Bekl. vierzigjährigen Besitz<br />

beschwören und dann Kl. ihm Sicherheit leisten. Da Kl.

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