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454—459- 900-903. • 85<br />

M 1902 (die dort angeführten -Drucke waren mir unzugänglich).<br />

454. 800—900. Mai. Montaniaco villa in mallo publico. Graf Hil<strong>de</strong>garnus.<br />

Bischof Betto und sein Vogt Burgoardus w. Aldo.<br />

Kl. stellen neun Zeugen, welche eidlich die Grenzen <strong>de</strong>s<br />

Klosters Beze angeben, nach<strong>de</strong>m sie dieselben zusammen<br />

mit Balacterius, <strong>de</strong>m missus <strong>de</strong>s Grafen, begangen haben.<br />

Urtheil <strong>de</strong>r Schöffen zu Gunsten <strong>de</strong>s Kl.<br />

Analecta Divion. I p. 250. Th p. 169 n. 115.<br />

455. IX. Jahrh. letztes Viertel. (Lamis; St. Gallen). In publico mallo.<br />

Graf (Pindarus); centurio (Zoterus). Undolf w. Otolf um<br />

einen Wald; Parteien vergleichen sich; Bekl. giebt an<br />

Kl. fünf iuchi, wogegen dieser seinen Anspruch fallen lässt.<br />

Form. Sangall, miscell. n. 5, MGF p. 382.<br />

456. IX. Jahrh. letztes Viertel. (St. Gallen). Missi imperatoris und<br />

<strong>de</strong>r Gaugraf. Zur Beilegung <strong>de</strong>s Streits über die Nutzungen<br />

eines Wal<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n auf Befehl <strong>de</strong>r missi von vereidigten<br />

angesehenen Männern <strong>de</strong>r Nachbarschaft Grenzen bestimmt,<br />

innerhalb <strong>de</strong>ren <strong>de</strong>m Kloster allein o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>n Gaugenossen<br />

die Nutzungen zustehen sollen. Wenn sich Parteien<br />

hierbei nicht beruhigen, soll <strong>de</strong>r Graf o<strong>de</strong>r Vikar<br />

eine Entscheidung treffen, eventuell soll die Sache vor<br />

das Königsgericht gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Form. Sangall, miscell. n. 5, MGF p. 383.<br />

457. 901. Juli 2. Graf Miro; acht iudices, ein saio. Laurentius w.<br />

Stefredus, <strong>de</strong>n mandatarius <strong>de</strong>s Abtes Gontefredus von<br />

Cuxa um Län<strong>de</strong>reien. Kl. giebt die vorliegen<strong>de</strong> Verzichtserklärung<br />

ab, nach<strong>de</strong>m in einem früheren Tennin<br />

durch Zeugen <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r verlorenen Schenkungsurkun<strong>de</strong>n<br />

erwiesen wor<strong>de</strong>n war. (Professio, conlaudatio,<br />

exvacuatio, recognitio).<br />

Marca Hisp. c. 835 n. 60.<br />

458. 902. Juli. (Nimes.) Graf Regimundus. Pranco, Vogt <strong>de</strong>s Bischofs<br />

Agilardus von Nimes, w. Anseimus um einige <strong>de</strong>r Kirche<br />

geschenkte Grundstücke. Parteien, nach ihrem Stammesrecht<br />

befragt, erklären Römer zu sein. Bekl. wird, nach<strong>de</strong>m<br />

die von ihm vorgelegte Urkun<strong>de</strong> als gefälscht erkannt<br />

ist und er an<strong>de</strong>re Schriftstücke nicht zu besitzen<br />

erklärt hat, zur Herausgabe verurtheilt. — Verstümmelt.<br />

Cartulaire <strong>de</strong> Nimes publie' par Germer-Durand p. 19 n. 9.<br />

459. 903. März 29. Poitiers. Graf Ebolus; drei vicecomites, ein<br />

auditor, zwei vicarii, ein scabinus. Hisarnus w. <strong>de</strong>n Diakon<br />

Launus nm" ein Grundstück, das Bekl. unrechtmässig <strong>de</strong>m<br />

Mann seiner Schwester gegeben habe. Urtheil, dass<br />

Bekl. das Grundstück per guädiuin suum an Kl. heraus-

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