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76 955—957. 9 06 —9°9-<br />

grimus urkundlich als die seinigen nachgewiesen habe. Kl.<br />

wird gefragt, ob er beweisen könne, dass sie mit <strong>de</strong>n in<br />

seinen Urkun<strong>de</strong>n genannten i<strong>de</strong>ntisch seien, o<strong>de</strong>r ob er<br />

beweisen könne, dass er sie in Besitz gehabt habe. Er<br />

verneint bei<strong>de</strong>s. Darauf Urtheil, dass Ursus schwöre, die<br />

von ihm beanspruchten Besitzungen seien dieselben, die<br />

er schon vor <strong>de</strong>m Richter Ra<strong>de</strong>lgrimus als die seinigen<br />

urkundlich nachgewiesen habe. Parteien geben wadia und<br />

stellen je einen Bürgen.<br />

Cod. Cavensis I p. 241 11. 186.<br />

90G. 955. Ravenna, in sinodum. Erzbischof Petrus von Ravenna,<br />

zahlreiche geistliche und weltliche Grosse. Der Erzbischof<br />

von Ravenna w. Bischof Martinus von Ferrara um Län<strong>de</strong>reien,<br />

in welche <strong>de</strong>r Bekl. invasus est und die er iniuste<br />

<strong>de</strong>tinet, obwohl sie laut vorgelegter Urkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kirche<br />

von Ravenna gehörten. Der Bekl. erwi<strong>de</strong>rt, er habe geglaubt<br />

in seinem Recht zu sein, habe aber keine urkundlichen<br />

Beweise fin<strong>de</strong>n können. Deshalb verzichtet er. Auf<br />

das Urtheil <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n Bischöfe vollzieht er die<br />

Übergabe per fustem in die Hand <strong>de</strong>s Erzbischofs und<br />

gelobt zugleich, einen missus mit <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>r<br />

körperlichen Investitur zu beauftragen. Strafbestimmung.<br />

— Lückenhaft.<br />

Fantuzzi III p. 1 n. 1.<br />

907. 95J3. Juni 5. Neapel. Theodonanda, Äbtissin <strong>de</strong>s Nonnenklosters<br />

zu Baiae, stellt <strong>de</strong>r Nonne Maru vorliegen<strong>de</strong> Urkun<strong>de</strong><br />

darüber aus, dass Maru die zwei Urkun<strong>de</strong>n, durch die<br />

ihre Eltern <strong>de</strong>m Kloster Schenkungen gemacht hätten,<br />

vorgelegt und beschworen habe, keine weiteren Urkun<strong>de</strong>n<br />

zu besitzen; quia sie nobis iudicatum fuit. Die Äbtissin<br />

verspricht in <strong>de</strong>r chartula securitatis keine weiteren Ansprüche<br />

zu erheben.<br />

Kegii Neap. arch. mon. II p. 49 n. 74. Capasso p. 72<br />

n. 92.<br />

908. 957: Febr. 6. Neapel. Petrus u. A. w. Sergius, Abt <strong>de</strong>s Sebastiansklosters<br />

zu Melana, um Grundstücke und Fischereien.<br />

Urtheil, dass Petrus und seine Genossen das Kloster<br />

künftig nicht weiter belästigen sollen; nur eine bestimmte<br />

Parzelle wird ihnen zugesprochen.<br />

Capasso p. 73 n. 93 (Regest.).<br />

905). 957. Febr. Gaeta. Dux Johannes. Petrus, qui Minis dicitur,<br />

und seine Brü<strong>de</strong>r Constantinus und Leo w. Campulus und<br />

seine nepotes um <strong>de</strong>n casalis Rubianus, <strong>de</strong>n Kl. von ihrem<br />

Vater, <strong>de</strong>m kaiserlichen patricius Johannes, durch Testament<br />

erhalten zu haben behaupten, während Bekl. erwi<strong>de</strong>rn,<br />

er sei von <strong>de</strong>mselben Johannes, ihrem avius, ihrer<br />

Mutter geschenkt wor<strong>de</strong>n. Urtheil, dass Bekl. seine Behauptung<br />

beschwöre. Die Parteien erscheinen in <strong>de</strong>r

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