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IOII—1014. 978. 97<br />

Einre<strong>de</strong>; Klägerin verzichtet und stellt vorliegen<strong>de</strong> chartula<br />

securitatis aus.<br />

Regii Neap. arch. mon. II p. 258 n. 171. Capasso p. 134<br />

n. 217.<br />

1011. 978. Aug. Salerno. Gaido iu<strong>de</strong>x. Graf Gaiferius w. Bisehof Johannes<br />

von Salerno und seinen Vogt Petrus, wegen zweier<br />

Mühlen am Fluss Lirino, von <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Bischof die eine<br />

zerstört, die an<strong>de</strong>re zu bauen untersagt hat. Der Bischof<br />

behauptet dazu berechtigt gewesen zu sein, da Kl. die<br />

zweite Mühle nicht auf seinem, son<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>s Bisthums<br />

Grund habe bauen wollen. Kl. legt in Erfüllung <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />

Beweisurtheils die zwischen ihm und Bischof<br />

Johannes vollzogene Verkaufsurkun<strong>de</strong> vor. Bekl. muss sie,<br />

nach<strong>de</strong>m er sie selbst noch einmal gelesen hat, anerkennen,<br />

bleibt aber bei seiner Behauptung. Kl. weist an Ort und<br />

Stelle die Grenzen und damit die Unrichtigkeit <strong>de</strong>r Einre<strong>de</strong><br />

nach und verlangt nun die in <strong>de</strong>r Verkaufsurkun<strong>de</strong><br />

ausgemachte Komposition von tausend Goldsolidi. Auf<br />

Vermittlung von boni homines wird schliesslich ein Vergleich<br />

geschlossen: Kl. per susceptum launegilt donavit<br />

coinpositionem <strong>de</strong>m Bischof, dieser verpflichtet sich zur<br />

Unterlassung künftiger Störungen ev. zur Zahlung <strong>de</strong>r<br />

doppelten Strafsumme.<br />

Cod. Cavensis II p. 117 n. 302.<br />

1012. 978. Oct. Angra bei Nocera. Alfanus castaldus, Jaquintus,<br />

erwählter Schiedsrichter. Martinus, Abt <strong>de</strong>s Maximusklosters,<br />

w. die Brü<strong>de</strong>r Petrus und Guaiferius um ein<br />

Grundstück zu Angra. Bekl. erkennen das Eigenthum<br />

<strong>de</strong>r Kirche an <strong>de</strong>r Hälfte an, beanspruchen aber die an<strong>de</strong>re<br />

Hälfte für sich. Parteien wadiieren nach <strong>de</strong>m Urtheil<br />

<strong>de</strong>s von ihnen erwählten Schiedsrichters, ihre Sache im<br />

Wege <strong>de</strong>s Prozesses vor Richter und Notar auszutragen,<br />

und stellen je<strong>de</strong> einen mediator. Vom Kl. ausgestelltes<br />

memoratorium.<br />

Coa. Cavensis II p. 120 n. 304.<br />

1013. 978. Nov. Pecania im Gebiet von Pinne. Die Grafen Atto,<br />

Transmundus und Alkari, drei iudices u. A. Abt Adam<br />

von Casauria und sein Vogt Walbertus w. Bischof Liduinus<br />

von Chieti und <strong>de</strong>ssen Vogt Bicardus um ein Grundstück<br />

im Gebiet von Chieti. Sofortige professio <strong>de</strong>r Bekl. Urtheil<br />

zu Gunsten <strong>de</strong>r Kl.<br />

Muratori Script. II»» c. 970.<br />

1014. 978. Dec. (Salerno.) Jaquintus iu<strong>de</strong>x. Constantinus w. Leo um<br />

<strong>de</strong>n Weg und die Holztreppe vor <strong>de</strong>m Haus <strong>de</strong>s Bekl.<br />

Parteien vei'gleichen sich über die Benutzung. Bekl. ge-<br />

Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XIV. Germ. Abth. VII

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