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18 806. 678-679.<br />

König Pippins, die Sache zu verhan<strong>de</strong>ln und nach Gesetz<br />

und Recht zu entschei<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>m anberaumten Termin<br />

lässt <strong>de</strong>r Bischof einen Brief <strong>de</strong>s Bischofs Eachinardus von<br />

Pisa verlesen, nach welchem Kl. von diesem Bischof und<br />

Bischof Johannes von Lucca seiner Stellung für verlustig<br />

erklärt wor<strong>de</strong>n ist, weil er aus <strong>de</strong>m Peterskloster eine<br />

Nonne Gumperga bei Nacht entführt hatte. Kl. leugnet;<br />

durch zwölf bei jener Gerichtsverhandlung zugegen gewesene<br />

Zeugen, die auf Verlangen <strong>de</strong>s Kl. ihre Aussage<br />

beschwören, wird die Thatsache bewiesen. Kl. durch Urtheil<br />

exkommuniciert, weil er <strong>de</strong>m kanonischen Verbot<br />

zuwi<strong>de</strong>r, obwohl exkommuniciert, ein ministerium auszuüben<br />

gewagt habe.<br />

Muratori Ant. V c. 917. Brunettt Hlp. 338 n. 61. Memorie<br />

di Lucca V 2 p. 182 n. 309; IV 2 app. p. 8 n. 6.<br />

678. 806. April. Im Gebiet von Verona. Graf A<strong>de</strong>mar und Bischof<br />

Rataldus von Verona. Drei scabini. Der vicedominus Paulus,<br />

vom Bischof Bataldus mit <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>s Klosters<br />

St. Zeno beauftragt, w. <strong>de</strong>n Gastal<strong>de</strong>n Gaufredus, <strong>de</strong>r von<br />

Graf A<strong>de</strong>mar mit <strong>de</strong>r Vertretung <strong>de</strong>s Fiskus beauftragt ist,<br />

um Län<strong>de</strong>reien und "Wäl<strong>de</strong>r im Gebiet von Verona. Kl. behauptet,<br />

das Kloster habe diese auf Grund eines Praecepts<br />

<strong>de</strong>s Königs Desi<strong>de</strong>rius besessen, bis Graf Vulvelmus gewaltsam<br />

eingedrungen sei, wobei jenes Praecept verbrannt<br />

wäre. Bekl. leugnet und behauptet, sie hätten stets im<br />

Eigenthum <strong>de</strong>s Reichs gestan<strong>de</strong>n. Urtheil <strong>de</strong>r drei Schöffen,<br />

dass Bekl. 30jährigen Besitz beweise (quod possedisset<br />

amplius XXX annis, quam pars s. Zenonis non habuisset).<br />

Bekl. erklärt durch refutatio, das nicht beweisen zu<br />

können. Darauf Urtheil, dass Kl. die Grenzen <strong>de</strong>s Besitz -<br />

thums erweise. Kl. und vier Geistliche <strong>de</strong>s Klosters weisen<br />

die Grenzen nach und beschwören <strong>de</strong>n Erwerb auf Grund<br />

<strong>de</strong>r verbrannten Königsurkun<strong>de</strong>. Urtheil zu Gunsten <strong>de</strong>s Kl.<br />

Biancolini I p. 42. Ficker p. 8 n. 6.<br />

G79. 806. Mai. Viterbo. Herzog Romanus. Zwei Sculdasien u. A. Das<br />

Kloster Farfa, vertreten durch <strong>de</strong>n Propst Donnus und<br />

Ragifredus, w. <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen Leo, vertreten durch<br />

seine Tutoren Altecausus (sculdahis) und Nordo, um die<br />

vom Vater <strong>de</strong>s Bekl. <strong>de</strong>m Kloster geschenkten Gegenstän<strong>de</strong>.<br />

Kl. legen, wie sie es gelobt hatten, die Schenkungsurkun<strong>de</strong>n<br />

vor. Bekl. erklären, dass <strong>de</strong>r Vater seinen Sohn<br />

nicht habe enterben können. Kl. erwi<strong>de</strong>rn, dass sie <strong>de</strong>n<br />

Theil vom Vermögen <strong>de</strong>s Vaters nicht beanspruchen, über<br />

<strong>de</strong>n dieser nicht habe verfügen können (die Hälfte, die<br />

<strong>de</strong>m Leo verfangen war). Urtheil auf Theilung <strong>de</strong>s gesammten<br />

Vermögens <strong>de</strong>s Vaters <strong>de</strong>s Bekl. zwischen diesem

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