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56 Ö4Ö. 30^-3 i2.<br />

307. 817—840. Vicarius. Klage gegen Hörige, die sich ihrer schuldigen<br />

Dienste entziehen. Bekl. bekennen sich schuldig. —<br />

Verstümmelt.<br />

Form, codicis S. Emmerami fragm. I n. 1, MGF p. 463.<br />

308. 817—840. In mallo publico. Vicarius. Klage gegen einen<br />

Hörigen wegen verweigerter Dienste. Bekl. bekennt sich<br />

schuldig. — Verstümmelt.<br />

Form, codicis S. Emmerami fragm. I n. 2, MGF p. 463.<br />

309. 817—840. Missi dominici Kaiser Ludwigs <strong>de</strong>s Frommen. Der<br />

Vogt eines Bischofs klagt um wi<strong>de</strong>rrechtlichen Besitz von<br />

Hörigen <strong>de</strong>r Kirche. Bekl. behauptet diese Hörigen im<br />

Königsgericht vor <strong>de</strong>m Pfalzgrafen gegen <strong>de</strong>n Bischof erstritten<br />

zu haben. Urtheil, dass er die hierüber ausgestellte<br />

Gerichtsurkun<strong>de</strong> binnen einer Anzahl von Nächten<br />

vorzulegen gelobe (aframire). Bekl. thut dies per festuca.<br />

Im Beweistermin legt er keine Urkun<strong>de</strong> vor, son<strong>de</strong>rn wird<br />

beweisfällig. Urtheil <strong>de</strong>r missi und Schöffen auf Rückgabe<br />

per wadio cum lege et fi<strong>de</strong> facta an Kl. Hierauf<br />

lassen die missi für Kl. vorliegen<strong>de</strong> Urkun<strong>de</strong> ausstellen.<br />

Form, codicis S. Emmerami fragm. I n. 3, MGF p. 463.<br />

310. 817—840. In mallo publico. Graf; rachinburgi. Klage gegen<br />

einen Hörigen.<br />

Form. S. Emmerami fragm. I n. 9, MGF p. 465.<br />

311. 828—840. Der Kaiser (Ludwig <strong>de</strong>r Fromme) restituiert Einwohnern<br />

einer villa, die vor ihm geklagt hatten, dass ihnen<br />

von einem Grafen wi<strong>de</strong>rrechtlich die Freiheit entrissen<br />

sei, die Freiheit, nach<strong>de</strong>m die Angaben <strong>de</strong>r Kl. durch zwei<br />

mit <strong>de</strong>r Inquisition beauftragte Getreue bestätigt sind.<br />

Form. imp. n. 5, MGF p. 291.<br />

312. 828—840. Brufia in mallo publico. Haldric, missus <strong>de</strong>s Fürsten<br />

Nominoe, und <strong>de</strong>r praepositus Tribodus. Die Brü<strong>de</strong>r<br />

Etelfrid und Godun w. ihren Bru<strong>de</strong>r Agon um die von<br />

diesem wi<strong>de</strong>rrechtlich zurückbehaltene väterliche Erbschaft<br />

zu Lan<strong>de</strong>gon. Bekl. entgegnet, auf die Erbschaft (ob<br />

<strong>de</strong>fen<strong>de</strong>ndam hereditatem) Geldauslagen gemacht zu<br />

haben (im ganzen 100 solidi, von welchen ihm die<br />

Bekl. 30 solidi schul<strong>de</strong>n) und bietet gegen Erstattung <strong>de</strong>s<br />

Gel<strong>de</strong>s gleichmässige Theilung an. Nach <strong>de</strong>m Beweisurtheil<br />

<strong>de</strong>r drei Schöffen stellt er Zeugen, welche die<br />

Geldzahlung bekun<strong>de</strong>n. Da Kl. es bereuen, die Klage<br />

erhoben und <strong>de</strong>m Fürsten Wein versprochen zu haben,<br />

vereinigen sich Parteien, in<strong>de</strong>m Kl. gegen Empfang einer<br />

an <strong>de</strong>n Fürsten zu entrichten<strong>de</strong>n canada <strong>de</strong> vino auf die<br />

Erbtheilung verzichten, solange sie <strong>de</strong>m Bekl. nicht 30<br />

solidi gezahlt und <strong>de</strong>n Wein ersetzt haben.<br />

Cartulairo <strong>de</strong> Redon p. 148 n. 192. Th. p. 115 n. 85.

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