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120 998. III9.<br />

nicht antworten zu brauchen. Vertagung auf <strong>de</strong>n nächsten<br />

Tag. Im nächsten Termin Wie<strong>de</strong>rholung <strong>de</strong>r Klage und<br />

Klagebeantwortung mit <strong>de</strong>nselben Worten. Nun beschuldigen<br />

die Kl. <strong>de</strong>n Bekl., quod fallax esset. Auf Eath <strong>de</strong>r<br />

langobardischen Richter lässt Leo <strong>de</strong>n bekl. Vogt auf die<br />

Evangelien schwören, ut ex illa hora et <strong>de</strong>incepa uaerum<br />

iudicium iudicaret, und darauf for<strong>de</strong>rt er ihn auf nach<br />

seinem Recht als Richter über die Angelegenheit zu urtheilen.<br />

Darüber beschwert sich <strong>de</strong>r Abt von Farfa, da<br />

ihm auf diese Weise sein Vogt entzogen wür<strong>de</strong>. Leo bestellt<br />

ihm einen an<strong>de</strong>ren Vogt und gestattet <strong>de</strong>m ersten<br />

Vogt diesen zweiten erst noch zu instruieren. Die römischen<br />

Richter erklären auf die Frage <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r Vogt Hubertus solle als Richter sprechen, da sie hierüber<br />

nicht urtheilen könnten. Darauf erhält Hubertus<br />

<strong>de</strong>n Befehl sein Urtheil zu sprechen. Er thut dies unter<br />

Berufung auf ein capitulum dahin, dass das Kloster seinen<br />

vierzigjährigen Besitz beschwöre. Die römischen Richter<br />

erklären einstimmig, dass er nach seinem Recht recht<br />

geurtheilt habe. Der bekl. Vogt macht sich zum Eid bereit;<br />

<strong>de</strong>r Vogt <strong>de</strong>r Kl. aber erlässt ihm <strong>de</strong>n Eid. Nun<br />

erklärt noch <strong>de</strong>r Vogt Hubertus, dass nach langobardischem<br />

Recht eine Erklärung über die Art <strong>de</strong>s Besitzes (ob cum<br />

o<strong>de</strong>r sine pensione) seitens <strong>de</strong>s Bekl. nicht abgegeben zu<br />

wer<strong>de</strong>n brauche; wenn aber die Kl. durch Zeugen beweisen<br />

wollten, dass es ein Besitz cum pensione war, so<br />

sei auch <strong>de</strong>r Bekl. zu Zeugenbeweis o<strong>de</strong>r Zweikampf bereit.<br />

Es wird beschlossen, dass Kl. drei Zeugen stellen.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n einzeln vernommen und geben wi<strong>de</strong>rsprechen<strong>de</strong><br />

Aussagen ab. Sie wer<strong>de</strong>n in einem weiteren Termin nochmals<br />

vernommen und hier für unglaubwürdig (falsi et<br />

abiciendi ex placito) befun<strong>de</strong>n. Darauf refutatio seitens<br />

<strong>de</strong>r Kl. Nun verlangen die Kl., dass Bekl. ihr freies<br />

Eigen beschwören. Der Vogt Hubertus erklärt, dies sei<br />

nach ihrem .Recht nicht erfor<strong>de</strong>rlich, aber wenn sie<br />

wünschten, wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r bekl. Vogt <strong>de</strong>n Eid leisten. Aber<br />

die römischen Richter erklären, non <strong>de</strong>bere Langobardum<br />

iurare sine asto. Es wird vielmehr beschlossen, dass einer<br />

<strong>de</strong>r Kl. ihr Recht beschwöre. Sie wollen das aber nicht.<br />

Urtheil auf Refutation. Die Kl. vollziehen sie unter Berührung<br />

<strong>de</strong>s Stabes und ihrer Urkun<strong>de</strong>. Die Urkun<strong>de</strong> wird<br />

<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n zur Vernichtung übergeben. Strafgedinge.—<br />

Vgl. Nr. 1181.<br />

Muratori Script. II b c. 505. Galletti Primicero p. 219<br />

app. n. 21. Archivio stör, italiano 3. Serie XIII (1871)<br />

p. 19. Regesto di Farfa III p. 137 n. 426 (CCCCLVIII1).<br />

Vgl. St 1141 (Apr. 9).

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