Jugendliche im freiwilligen 10. und 11. Schuljahr an der ... - Bifie
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2.3. Definition <strong>der</strong> Schülergruppen<br />
Da <strong>im</strong> gegenständlichen Projekt das Interesse vor allem auf die Betreuung <strong>der</strong> <strong>Jugendliche</strong>n<br />
gerichtet ist, die in ihrem <strong>10.</strong> bzw. <strong>11.</strong> <strong>Schuljahr</strong> freiwillig die Polytechnische Schule (kurz<br />
„<strong>Jugendliche</strong> <strong>im</strong> <strong>freiwilligen</strong> <strong>Schuljahr</strong>“) besuchen, sollen aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> rechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
die unterschiedlichen Schülergruppen dieser Schulart beschrieben werden. 3<br />
Tabelle 6: Definition <strong>der</strong> Schülergruppen nach rechtlichen Maßgaben<br />
Besuch <strong>der</strong> PTS <strong>im</strong> Abschluss <strong>der</strong> 8. Schulstufe Ohne Abschluss <strong>der</strong> 8. Schulstufe<br />
Schülergruppe „PTS8+“: Schülergruppe „PTS8-“:<br />
<strong>Jugendliche</strong>, die in ihrem 8. <strong>Schuljahr</strong> <strong>Jugendliche</strong>, die in ihrem 8. <strong>Schuljahr</strong><br />
die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen<br />
die 8. Schulstufe nicht erfolgreich abge-<br />
9. <strong>Schuljahr</strong><br />
haben, sind berechtigt die PTS zu schlossen haben, sind berechtigt ihre<br />
besuchen.<br />
Schulpflicht <strong>an</strong> Stelle des Besuchs <strong>der</strong><br />
Polytechnischen Schule <strong>an</strong> ihrer alten<br />
<strong>freiwilligen</strong> <strong>10.</strong> <strong>Schuljahr</strong><br />
<strong>freiwilligen</strong> <strong>11.</strong> <strong>Schuljahr</strong><br />
Schülergruppe „PTS9+“:<br />
<strong>Jugendliche</strong>, die <strong>im</strong> 9. <strong>Schuljahr</strong> den<br />
Bildungsabschluss <strong>der</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe I<br />
erreicht haben, sind berechtigt, die Polytechnische<br />
Schule <strong>im</strong> <strong>der</strong> Beendigung<br />
ihrer Schulpflicht folgenden <strong>Schuljahr</strong><br />
zu besuchen.<br />
Schule zu erfüllen.<br />
Schülergruppe „PTS9-“<br />
<strong>Jugendliche</strong> ohne positiven Abschluss<br />
einer Pflichtschule auf <strong>der</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe<br />
I, sind berechtigt, diese Schularten<br />
nach Erfüllung ihrer Schulpflicht <strong>im</strong><br />
unmittelbar folgenden Jahr <strong>der</strong> betreffenden<br />
Schulart bzw. die Polytechnische<br />
Schule zu besuchen.<br />
Schülergruppe „PTS10“ (ohne<br />
Abschluss <strong>der</strong> PTS)<br />
<strong>Jugendliche</strong>, die in ihrem <strong>10.</strong> <strong>freiwilligen</strong><br />
<strong>Schuljahr</strong> die PTS o<strong>der</strong> 4. Klasse<br />
Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen<br />
haben, dürfen in einem <strong>freiwilligen</strong><br />
<strong>11.</strong> <strong>Schuljahr</strong> diese Schularten<br />
mit Zust<strong>im</strong>mung des Schulerhalters<br />
besuchen, sofern sie zu Beginn dieses<br />
<strong>Schuljahr</strong>es das 18. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben.<br />
Die allgemeine Schulpflicht beginnt in <strong>der</strong> Regel mit dem <strong>Schuljahr</strong>, das <strong>der</strong> Vollendung des<br />
6. Lebensjahres folgt <strong>und</strong> dauert neun <strong>Schuljahr</strong>e. Kin<strong>der</strong>, die noch nicht die erfor<strong>der</strong>liche Schulreife<br />
besitzen, sind auf <strong>der</strong> Vorschulstufe <strong>im</strong> Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erfor<strong>der</strong>liche<br />
Schulreife zu för<strong>der</strong>n. Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorschulstufe erfüllen ohne weiteren Schullaufbahnverlust<br />
somit ihre Schulpflicht bereits auf <strong>der</strong> 8. Schulstufe. Dies führt üblicherweise dazu, dass sog.<br />
Vorschulkin<strong>der</strong> die Polytechnische Schule als allgemein bildende Pflichtschule nicht mehr besuchen<br />
müssen, wohl aber in Abhängigkeit ihres Lernerfolgs in weiterführende Schulen auf <strong>der</strong><br />
Sek<strong>und</strong>arstufe II eintreten können. Denn <strong>der</strong> Schulbesuch <strong>im</strong> Pflichtschulbereich endet in <strong>der</strong><br />
Regel, wenn <strong>der</strong> Schüler <strong>im</strong> 9. <strong>Schuljahr</strong> die lehrpl<strong>an</strong>mäßig letzte Schulstufe (8. Schulstufe) abge-<br />
3 Gr<strong>und</strong>lage für diese Gruppierung sind das Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), das<br />
Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985) <strong>und</strong> das Schulorg<strong>an</strong>isationgesetz (SchOG, BGBl. Nr.<br />
242/1962) jeweils i.d.g.F.<br />
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