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Jugendliche im freiwilligen 10. und 11. Schuljahr an der ... - Bifie

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2.3. Definition <strong>der</strong> Schülergruppen<br />

Da <strong>im</strong> gegenständlichen Projekt das Interesse vor allem auf die Betreuung <strong>der</strong> <strong>Jugendliche</strong>n<br />

gerichtet ist, die in ihrem <strong>10.</strong> bzw. <strong>11.</strong> <strong>Schuljahr</strong> freiwillig die Polytechnische Schule (kurz<br />

„<strong>Jugendliche</strong> <strong>im</strong> <strong>freiwilligen</strong> <strong>Schuljahr</strong>“) besuchen, sollen aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> rechtlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

die unterschiedlichen Schülergruppen dieser Schulart beschrieben werden. 3<br />

Tabelle 6: Definition <strong>der</strong> Schülergruppen nach rechtlichen Maßgaben<br />

Besuch <strong>der</strong> PTS <strong>im</strong> Abschluss <strong>der</strong> 8. Schulstufe Ohne Abschluss <strong>der</strong> 8. Schulstufe<br />

Schülergruppe „PTS8+“: Schülergruppe „PTS8-“:<br />

<strong>Jugendliche</strong>, die in ihrem 8. <strong>Schuljahr</strong> <strong>Jugendliche</strong>, die in ihrem 8. <strong>Schuljahr</strong><br />

die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen<br />

die 8. Schulstufe nicht erfolgreich abge-<br />

9. <strong>Schuljahr</strong><br />

haben, sind berechtigt die PTS zu schlossen haben, sind berechtigt ihre<br />

besuchen.<br />

Schulpflicht <strong>an</strong> Stelle des Besuchs <strong>der</strong><br />

Polytechnischen Schule <strong>an</strong> ihrer alten<br />

<strong>freiwilligen</strong> <strong>10.</strong> <strong>Schuljahr</strong><br />

<strong>freiwilligen</strong> <strong>11.</strong> <strong>Schuljahr</strong><br />

Schülergruppe „PTS9+“:<br />

<strong>Jugendliche</strong>, die <strong>im</strong> 9. <strong>Schuljahr</strong> den<br />

Bildungsabschluss <strong>der</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe I<br />

erreicht haben, sind berechtigt, die Polytechnische<br />

Schule <strong>im</strong> <strong>der</strong> Beendigung<br />

ihrer Schulpflicht folgenden <strong>Schuljahr</strong><br />

zu besuchen.<br />

Schule zu erfüllen.<br />

Schülergruppe „PTS9-“<br />

<strong>Jugendliche</strong> ohne positiven Abschluss<br />

einer Pflichtschule auf <strong>der</strong> Sek<strong>und</strong>arstufe<br />

I, sind berechtigt, diese Schularten<br />

nach Erfüllung ihrer Schulpflicht <strong>im</strong><br />

unmittelbar folgenden Jahr <strong>der</strong> betreffenden<br />

Schulart bzw. die Polytechnische<br />

Schule zu besuchen.<br />

Schülergruppe „PTS10“ (ohne<br />

Abschluss <strong>der</strong> PTS)<br />

<strong>Jugendliche</strong>, die in ihrem <strong>10.</strong> <strong>freiwilligen</strong><br />

<strong>Schuljahr</strong> die PTS o<strong>der</strong> 4. Klasse<br />

Hauptschule nicht erfolgreich abgeschlossen<br />

haben, dürfen in einem <strong>freiwilligen</strong><br />

<strong>11.</strong> <strong>Schuljahr</strong> diese Schularten<br />

mit Zust<strong>im</strong>mung des Schulerhalters<br />

besuchen, sofern sie zu Beginn dieses<br />

<strong>Schuljahr</strong>es das 18. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben.<br />

Die allgemeine Schulpflicht beginnt in <strong>der</strong> Regel mit dem <strong>Schuljahr</strong>, das <strong>der</strong> Vollendung des<br />

6. Lebensjahres folgt <strong>und</strong> dauert neun <strong>Schuljahr</strong>e. Kin<strong>der</strong>, die noch nicht die erfor<strong>der</strong>liche Schulreife<br />

besitzen, sind auf <strong>der</strong> Vorschulstufe <strong>im</strong> Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erfor<strong>der</strong>liche<br />

Schulreife zu för<strong>der</strong>n. Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorschulstufe erfüllen ohne weiteren Schullaufbahnverlust<br />

somit ihre Schulpflicht bereits auf <strong>der</strong> 8. Schulstufe. Dies führt üblicherweise dazu, dass sog.<br />

Vorschulkin<strong>der</strong> die Polytechnische Schule als allgemein bildende Pflichtschule nicht mehr besuchen<br />

müssen, wohl aber in Abhängigkeit ihres Lernerfolgs in weiterführende Schulen auf <strong>der</strong><br />

Sek<strong>und</strong>arstufe II eintreten können. Denn <strong>der</strong> Schulbesuch <strong>im</strong> Pflichtschulbereich endet in <strong>der</strong><br />

Regel, wenn <strong>der</strong> Schüler <strong>im</strong> 9. <strong>Schuljahr</strong> die lehrpl<strong>an</strong>mäßig letzte Schulstufe (8. Schulstufe) abge-<br />

3 Gr<strong>und</strong>lage für diese Gruppierung sind das Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), das<br />

Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985) <strong>und</strong> das Schulorg<strong>an</strong>isationgesetz (SchOG, BGBl. Nr.<br />

242/1962) jeweils i.d.g.F.<br />

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