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Forschung & Lehre 8 | 2013

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656 STEUERRECHT <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> 8|13<br />

Steuerrecht<br />

aktuell<br />

Verpflegungsmehraufwand<br />

Der Bundesfinanzhof hat erneut<br />

bestätigt, dass Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

nur in den<br />

ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit<br />

steuerlich geltend gemacht werden<br />

können. Eine Unterbrechung der<br />

Tätigkeit von weniger als vier Wochen<br />

führe nicht zu einer Unterbrechung der<br />

Auswärtstätigkeit.<br />

Im vorliegenden Fall erhielt ein<br />

selbstständiger Unternehmensberater<br />

Mehraufwendungen für die Verpflegung<br />

gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei<br />

seiner längerfristigen vorübergehenden<br />

Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte<br />

nur für drei Monate als<br />

Betriebsausgaben. Der Argumentation,<br />

dass er einzelne aufeinander folgende<br />

Aufträge erledigt habe und dass die auswärtige<br />

Dienstreise jeweils durch Heimarbeitstage<br />

und kurzfristige Dienstreisen<br />

für andere Kunden unterbrochen<br />

worden sei, folgte der Bundesfinanzhof<br />

nicht. Eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit<br />

sei nicht Voraussetzung für die<br />

steuerliche Anerkennung für die Verpflegungsmehraufwendungen.<br />

Aber weder<br />

kurzfristige Auswärtstätigkeiten<br />

noch die Arbeit im heimischen Büro<br />

seien eine relevante Unterbrechung der<br />

Auswärtstätigkeit.<br />

Eine solche Unterbrechung müsse<br />

im Regelfall vielmehr mindestens vier<br />

Wochen andauern. Dies entspricht auch<br />

der ab dem Jahr 2014 anwendbaren<br />

Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a<br />

Satz 7 EStG).<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.2.<strong>2013</strong> – III R<br />

94/10<br />

„Übezimmer“ einer<br />

Musikerin<br />

Foto: mauritius-images<br />

Ein innerhalb der Wohnung gelegenes<br />

„Übezimmer“, das eine Musikerin<br />

zur Lagerung von Noten, Partituren,<br />

CDs und musikwissenschaftlicher<br />

Literatur und für die Erarbeitung, Einstudierung<br />

und Proben von Musikstücken<br />

nutzt, ist ein häusliches Arbeitszimmer.<br />

Die Musikerin erzielte Einkünfte aus<br />

selbstständiger Arbeit und machte die<br />

Kosten ihres „Übezimmers“ als Betriebsausgaben<br />

steuerlich geltend, die das Finanzamt<br />

ablehnte. Die Überprüfung<br />

durch den Bundesfinanzhof ergab, dass<br />

es sich bei einem solchen „Übezimmer“<br />

einer Musikerin um ein häusliches Arbeitszimmer<br />

im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz<br />

1 Nr. 6b EStG handele. Insofern können<br />

Kosten in Höhe von 1 250 Euro bei der<br />

Musikerin steuerlich angesetzt werden,<br />

da für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung stehe.<br />

Ein häusliches Arbeitszimmer umfasse<br />

typischerweise büroartig eingerichtete<br />

Räume innerhalb der Wohnung.<br />

Zwar sei ein „Übezimmer“ einer<br />

Musikerin nicht büromäßig ausgestattet.<br />

Aber die Nutzung des „Übezimmers“<br />

komme der Nutzung eines „typischen“<br />

Arbeitszimmers durch Angehörige<br />

anderer Berufsgruppen gleich. Die<br />

Nutzung zur Lagerung von Noten sei<br />

mit der Lagerung von Akten vergleichbar.<br />

Zu gewichten sei dabei auch, dass<br />

das Einüben und Ausführen von Musikstücken<br />

eine geistige Auseinandersetzung<br />

mit der Partitur sowie der Darbietung<br />

der Stücke durch andere Künstler<br />

voraussetze. Diese geistige Auseinandersetzung<br />

sei mit derjenigen eines<br />

Hochschullehrers im Kern vergleichbar.<br />

Ein solches „Übezimmer“ sei dagegen<br />

nicht mit einem Tonstudio vergleichbar.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10. 2012 –<br />

VIII R 44/10<br />

Ärztliche Leistungen<br />

Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen<br />

Chirurgen<br />

bei „Schönheitsoperationen“ als ärztliche<br />

Heilbehandlung anzusehen sei und<br />

damit zur Umsatzsteuerfreiheit gemäß<br />

§ 4 Nr. 14 UStG führe, hat zu einer<br />

Erörterung zwischen dem Bund und<br />

den obersten Finanzbehörden der Länder<br />

geführt. Dabei wurde beschlossen,<br />

dass es eine generelle Steuerbefreiung<br />

nicht gebe. Sobald kein therapeutisches<br />

Ziel im Vordergrund stehe, handele es<br />

sich um steuerpflichtige Umsätze. Der<br />

Unternehmer trage die objektive Beweislast<br />

dafür, dass das Hauptziel der<br />

Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung<br />

der Gesundheit sei. Ein Indiz<br />

könne z.B. die regelmäßige Übernahme<br />

der Kosten durch die Krankenversicherung<br />

sein.<br />

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Rundverfügung<br />

vom 7.2.<strong>2013</strong> – S 7170 A – 69 – St 112<br />

Progressionsvorbehalt<br />

Der Progressionsvorbehalt gemäß<br />

§ 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG kann innerhalb<br />

eines Veranlagungszeitraums<br />

(eines Steuerjahres) auch dann eingreifen,<br />

wenn der Steuerpflichtige in einem<br />

Teil des Kalenderjahres unbeschränkt<br />

steuerpflichtig in Deutschland ist und<br />

im anderen Teil keine in Deutschland<br />

zu besteuernden Einkünfte anfallen.<br />

Der Kläger lebte bis 31.7. in Deutschland<br />

und erhielt Einkünfte als Angestellter<br />

aus nichtselbstständiger Tätigkeit.<br />

Seit 1.8. war er dann durch einen<br />

Umzug in der Schweiz nichtselbstständig<br />

tätig. Das Finanzamt berücksichtigte<br />

die in der Schweiz bezogenen Einkünfte<br />

des Klägers, die dort versteuert wurden,<br />

im Wege des Progressionsvorbehalts.<br />

Die hiergegen gerichtete Klage des<br />

Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.<br />

Der Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

stehe auch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit der Schweiz<br />

entgegen, da hier kein ausdrückliches<br />

Verbot gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />

enthalten sei.<br />

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil<br />

vom 21.3.2012 – 4 K 4095/10, rechtskräftig<br />

Birgit Ufermann

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