Forschung & Lehre 8 | 2013
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656 STEUERRECHT <strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong> 8|13<br />
Steuerrecht<br />
aktuell<br />
Verpflegungsmehraufwand<br />
Der Bundesfinanzhof hat erneut<br />
bestätigt, dass Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen<br />
nur in den<br />
ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit<br />
steuerlich geltend gemacht werden<br />
können. Eine Unterbrechung der<br />
Tätigkeit von weniger als vier Wochen<br />
führe nicht zu einer Unterbrechung der<br />
Auswärtstätigkeit.<br />
Im vorliegenden Fall erhielt ein<br />
selbstständiger Unternehmensberater<br />
Mehraufwendungen für die Verpflegung<br />
gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei<br />
seiner längerfristigen vorübergehenden<br />
Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte<br />
nur für drei Monate als<br />
Betriebsausgaben. Der Argumentation,<br />
dass er einzelne aufeinander folgende<br />
Aufträge erledigt habe und dass die auswärtige<br />
Dienstreise jeweils durch Heimarbeitstage<br />
und kurzfristige Dienstreisen<br />
für andere Kunden unterbrochen<br />
worden sei, folgte der Bundesfinanzhof<br />
nicht. Eine ununterbrochene Vollzeittätigkeit<br />
sei nicht Voraussetzung für die<br />
steuerliche Anerkennung für die Verpflegungsmehraufwendungen.<br />
Aber weder<br />
kurzfristige Auswärtstätigkeiten<br />
noch die Arbeit im heimischen Büro<br />
seien eine relevante Unterbrechung der<br />
Auswärtstätigkeit.<br />
Eine solche Unterbrechung müsse<br />
im Regelfall vielmehr mindestens vier<br />
Wochen andauern. Dies entspricht auch<br />
der ab dem Jahr 2014 anwendbaren<br />
Neufassung des Gesetzes (§ 9 Abs. 4a<br />
Satz 7 EStG).<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.2.<strong>2013</strong> – III R<br />
94/10<br />
„Übezimmer“ einer<br />
Musikerin<br />
Foto: mauritius-images<br />
Ein innerhalb der Wohnung gelegenes<br />
„Übezimmer“, das eine Musikerin<br />
zur Lagerung von Noten, Partituren,<br />
CDs und musikwissenschaftlicher<br />
Literatur und für die Erarbeitung, Einstudierung<br />
und Proben von Musikstücken<br />
nutzt, ist ein häusliches Arbeitszimmer.<br />
Die Musikerin erzielte Einkünfte aus<br />
selbstständiger Arbeit und machte die<br />
Kosten ihres „Übezimmers“ als Betriebsausgaben<br />
steuerlich geltend, die das Finanzamt<br />
ablehnte. Die Überprüfung<br />
durch den Bundesfinanzhof ergab, dass<br />
es sich bei einem solchen „Übezimmer“<br />
einer Musikerin um ein häusliches Arbeitszimmer<br />
im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz<br />
1 Nr. 6b EStG handele. Insofern können<br />
Kosten in Höhe von 1 250 Euro bei der<br />
Musikerin steuerlich angesetzt werden,<br />
da für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung stehe.<br />
Ein häusliches Arbeitszimmer umfasse<br />
typischerweise büroartig eingerichtete<br />
Räume innerhalb der Wohnung.<br />
Zwar sei ein „Übezimmer“ einer<br />
Musikerin nicht büromäßig ausgestattet.<br />
Aber die Nutzung des „Übezimmers“<br />
komme der Nutzung eines „typischen“<br />
Arbeitszimmers durch Angehörige<br />
anderer Berufsgruppen gleich. Die<br />
Nutzung zur Lagerung von Noten sei<br />
mit der Lagerung von Akten vergleichbar.<br />
Zu gewichten sei dabei auch, dass<br />
das Einüben und Ausführen von Musikstücken<br />
eine geistige Auseinandersetzung<br />
mit der Partitur sowie der Darbietung<br />
der Stücke durch andere Künstler<br />
voraussetze. Diese geistige Auseinandersetzung<br />
sei mit derjenigen eines<br />
Hochschullehrers im Kern vergleichbar.<br />
Ein solches „Übezimmer“ sei dagegen<br />
nicht mit einem Tonstudio vergleichbar.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10. 2012 –<br />
VIII R 44/10<br />
Ärztliche Leistungen<br />
Die Frage, ob die Tätigkeit eines ästhetisch-plastischen<br />
Chirurgen<br />
bei „Schönheitsoperationen“ als ärztliche<br />
Heilbehandlung anzusehen sei und<br />
damit zur Umsatzsteuerfreiheit gemäß<br />
§ 4 Nr. 14 UStG führe, hat zu einer<br />
Erörterung zwischen dem Bund und<br />
den obersten Finanzbehörden der Länder<br />
geführt. Dabei wurde beschlossen,<br />
dass es eine generelle Steuerbefreiung<br />
nicht gebe. Sobald kein therapeutisches<br />
Ziel im Vordergrund stehe, handele es<br />
sich um steuerpflichtige Umsätze. Der<br />
Unternehmer trage die objektive Beweislast<br />
dafür, dass das Hauptziel der<br />
Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung<br />
der Gesundheit sei. Ein Indiz<br />
könne z.B. die regelmäßige Übernahme<br />
der Kosten durch die Krankenversicherung<br />
sein.<br />
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, Rundverfügung<br />
vom 7.2.<strong>2013</strong> – S 7170 A – 69 – St 112<br />
Progressionsvorbehalt<br />
Der Progressionsvorbehalt gemäß<br />
§ 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG kann innerhalb<br />
eines Veranlagungszeitraums<br />
(eines Steuerjahres) auch dann eingreifen,<br />
wenn der Steuerpflichtige in einem<br />
Teil des Kalenderjahres unbeschränkt<br />
steuerpflichtig in Deutschland ist und<br />
im anderen Teil keine in Deutschland<br />
zu besteuernden Einkünfte anfallen.<br />
Der Kläger lebte bis 31.7. in Deutschland<br />
und erhielt Einkünfte als Angestellter<br />
aus nichtselbstständiger Tätigkeit.<br />
Seit 1.8. war er dann durch einen<br />
Umzug in der Schweiz nichtselbstständig<br />
tätig. Das Finanzamt berücksichtigte<br />
die in der Schweiz bezogenen Einkünfte<br />
des Klägers, die dort versteuert wurden,<br />
im Wege des Progressionsvorbehalts.<br />
Die hiergegen gerichtete Klage des<br />
Steuerpflichtigen wurde abgewiesen.<br />
Der Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
stehe auch nicht das Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit der Schweiz<br />
entgegen, da hier kein ausdrückliches<br />
Verbot gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts<br />
enthalten sei.<br />
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil<br />
vom 21.3.2012 – 4 K 4095/10, rechtskräftig<br />
Birgit Ufermann