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Europa am Scheideweg – Zwischen Verbrüsselung und Vielfalt

Dieser Sammelband ist der Beitrag der Denkfabrik „freiheitlicher Arbeitskreis Attersee“ zur kommenden Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014. Experten, Fachleute und Politiker analysieren den derzeitigen Status der Europäischen Union und der Gemeinschaftswährung Euro. Wenn man sich ernsthaft mit der derzeitigen Verfaßtheit der Union beschäftigt, drängen sich ganz von selbst zwingende Fragen auf. Entspricht die Entwicklung der EU den ursprünglichen Zielen und Versprechungen der damaligen Gründer?

Dieser Sammelband ist der Beitrag der Denkfabrik „freiheitlicher Arbeitskreis Attersee“ zur kommenden Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014. Experten, Fachleute und Politiker analysieren den derzeitigen Status der Europäischen Union und der Gemeinschaftswährung Euro. Wenn man sich ernsthaft mit der derzeitigen Verfaßtheit der Union beschäftigt, drängen sich ganz von selbst zwingende Fragen auf. Entspricht die Entwicklung der EU den ursprünglichen Zielen und Versprechungen der damaligen Gründer?

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EUROPA AM SCHEIDEWEG <strong>–</strong> ZWISCHEN VERBRÜSSELUNG UND VIELFALT<br />

sonders umstritten ist ein Passus in Art. 42 Abs. 3 EU-Vertrag in der<br />

Fassung des Vertrags von Lissabon, dem zufolge sich die Mitgliedstaaten<br />

verpflichten, „ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise<br />

zu verbessern“, worin Kritiker eine Verpflichtung zur Aufrüstung<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht: Das Höchstgericht der B<strong>und</strong>esrepublik winkte<br />

den Vertrag von Lissabon durch<br />

Bild: ZZ/Archiv<br />

sehen. Außerdem werden die Kompetenzen der Europäischen Verteidigungsagentur,<br />

etwa bei der Ermittlung des Rüstungsbedarfs,<br />

kritisiert.<br />

Befürworter halten dem entgegen, daß Art. 42 EU-Vertrag lediglich<br />

die Gemeins<strong>am</strong>e Sicherheits- <strong>und</strong> Verteidigungspolitik präzisiere,<br />

die bereits im Vertrag von Maastricht als Unionsziel verankert<br />

<strong>und</strong> bereits in Art. 17 EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags<br />

von Nizza vorgesehen ist. Zudem betonen sie, daß die EU-Institutionen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur im Sinne der zu Beginn des Vertragswerks<br />

angeführten allgemeinen Ziele der Union tätig werden dürfen, zu<br />

denen nach Art. 3 EU-Vertrag unter anderem die Förderung des Friedens,<br />

die gegenseitige Achtung unter den Völkern, der Schutz der<br />

Menschenrechte <strong>und</strong> die Wahrung der Gr<strong>und</strong>sätze der Charta der<br />

Vereinten Nationen zählen.<br />

Einen Kritikpunkt in der öffentlichen Diskussion bildete die<br />

Ansicht, daß die Charta der Gr<strong>und</strong>rechte die Wiedereinführung<br />

der Todesstrafe auch in Ländern mit einem absoluten Verbot (z. B.<br />

Deutschland oder Österreich) ermögliche. Dieser Vorwurf ging darauf<br />

zurück, daß es in Art. 2 Abs. 2 der Charta zwar heißt, niemand<br />

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