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Geschäftsbericht 2008 Warnung! - Swatch Group

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Corporate Governance<br />

6.1 Stimmrechtsbeschränkungen<br />

und -vertretung<br />

6.2 Statutarische Quoren<br />

6.3 Einberufung der<br />

Generalversammlung<br />

6.4 Traktandierung<br />

6.5 Eintragungen im<br />

Aktienbuch<br />

<strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong> > <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> > Corporate Governance<br />

143<br />

Eine Übersicht der per 31. Dezember <strong>2008</strong> gehaltenen Aktien und Optionen der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Konzernleitung<br />

und der Erweiterten Konzernleitung sowie der diesen Mitgliedern nahestehenden Personen befindet sich auf Seite 201.<br />

Organdarlehen<br />

Die Angestellten der Gruppengesellschaften haben die Möglichkeit, sich bei der Pensionskasse der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong> Hypothekardarlehen<br />

für den Bau oder Erwerb von Liegenschaften in der Schweiz (Erstwohnsitz) einräumen zu lassen.<br />

Die Konditionen dieser Hypothekardarlehen werden vom Stiftungsrat der Pensionskasse der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong> festgelegt. Die Konditionen<br />

gelten für alle Angestellten der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong> gleichermassen.<br />

Per Ende <strong>2008</strong> hat ein solches Darlehen im Betrag von Mio 0.87 CHF zugunsten eines Mitgliedes der Konzernleitung bestanden<br />

(siehe Ziffer 29d auf Seite 198).<br />

Pensions- / Kaderkasse<br />

Bezüglich der Pensionskasse der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong> sind die Mitglieder des Managements nach den für alle Mitarbeiter geltenden<br />

Versicherungsbestimmungen gedeckt. Für den versicherten Lohn besteht im Berichtsjahr eine Obergrenze von CHF 320 000.<br />

Seit dem 1. Januar 2003 sind die Mitglieder der Konzernleitung und der Erweiterten Konzernleitung mit Anstellungsvertrag in der<br />

Schweiz zusätzlich auch durch die Kaderkasse <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong> versichert. Die Kaderkasse ergänzt die Leistungen der Pensions kasse<br />

der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong>. Sie versichert alle Einkommen über CHF 320 000.– bis zu einer Maximalhöhe von CHF 796 000.– . Die Kaderkasse<br />

sieht Beiträge von 10% vor, wovon drei Viertel (7.5%) vom Arbeitgeber und ein Viertel (2.5%) vom Arbeitnehmer getragen<br />

werden. Die Verwaltung der Kaderkasse wurde von der Geschäftsleitung der Pensionskasse übernommen.<br />

Abgangsentschädigung<br />

Es wurden im Berichtsjahr keine Abgangsentschädigungen an Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Konzernleitung bzw. der<br />

Erweiterten Konzernleitung bezahlt.<br />

6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre<br />

Bei der Ausübung des Stimmrechts darf kein Aktionär für eigene und vertretene Aktien zusammen mehr als 5% des gesamten<br />

Ak tienkapitals direkt oder indirekt auf sich vereinen. Diese Begrenzung gilt nicht für diejenigen Aktien, welche vom Eintragungsverbot<br />

ausgenommen sind (vgl. Ziff. 2.6 vorne). Diese Begrenzung gilt auch nicht für die Ausübung von Stimmrechten gemäss Art.<br />

689c OR bezüglich der Vertretung durch ein Mitglied eines Organs der Gesellschaft und durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter<br />

sowie bei den Bankenvertretern mit Bezug auf die bei ihnen deponierten Aktien.<br />

Der Verwaltungsrat ist im übrigen gemäss Art. 16 Abs. 4 der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong>-Statuten befugt, in besonderen Fällen von dieser<br />

Beschränkung abzuweichen. Im Geschäftsjahr wurden keine Ausnahmen beantragt oder gewährt. Eine Änderung der Stimmrechtsbeschränkungen<br />

ist nur durch eine Änderung der Statutenbestimmungen möglich. Hierfür ist ein Beschluss der Generalversammlung<br />

mit relativer Mehrheit notwendig.<br />

Aktionäre können sich an der Generalversammlung nur durch andere schriftlich bevollmächtigte Aktionäre vertreten lassen.<br />

Namenaktionäre können nur von anderen Namenaktionären vertreten werden.<br />

Zusätzlich zu den in Art. 704 OR vorgesehenen speziellen Quorumsbestimmungen sehen die Statuten die gleiche Quorumsbestimmung<br />

(zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der Aktiennennwerte) auch für die Abberufung von Mitgliedern<br />

des Verwaltungsrates vor.<br />

Die Generalversammlung wird gemäss Artikel 13 und 14 der <strong>Swatch</strong> <strong>Group</strong>-Statuten einberufen. Aktionäre, welche zusammen<br />

mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung<br />

verlangen. Eine solche ausserordentliche Generalversammlung hat innert 40 Tagen nach Eingang eines solchen Begehrens stattzufinden.<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können schriftlich und unter Angaben der Anträge die<br />

Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen (vergleiche Art. 13.2 der Statuten in Verbindung mit Art. 699 und<br />

Art. 700 OR).<br />

Das Aktienbuch wird jeweils 20 Tage vor der Generalversammlung für Eintragungen geschlossen.

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