umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Grußwort der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts <strong>Greifswald</strong><br />
Die Justiz - und das gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat grundsätzlich wenig Möglichkeiten<br />
zur aktiven Gestaltung von Lebenssituationen; sie arbeitet in erster Linie reaktiv - und häufig<br />
als Reparaturbetrieb (mit begrenztem Werkzeugkasten). Wir können nicht aus eigener Initiative tätig<br />
werden, sondern nur dann, wenn in einem Streitfall einer der Beteiligten uns anruft. In der öffentlichrechtlichen<br />
Gerichtsbarkeit ist das, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der Bürger, dessen Begehren<br />
- auf das er meint einen Anspruch zu haben - nicht Rechnung getragen wurde, oder die Bürgerin, der<br />
die Verwaltungsbehörde ein bestimmtes Handeln aufgibt. Gar nicht so selten sind aber auch Dritte<br />
mit ihren Interessen zumindest mittelbar an einem Streit beteiligt - mitunter verlaufen sogar die Konfliktlinien<br />
zwischen den Privaten und die Behörde steht relativ neutral dazwischen...(Beispiel: Nachbarstreit<br />
im Baurecht). Für solche Fälle, aber auch für nicht untypische "Dauerstreitverhältnisse" mit<br />
"Stammkunden" bietet jetzt die Justiz ein neues Werkzeug aus ihrem Werkzeugkasten an, eine weitere<br />
Möglichkeit zur Konfliktbeilegung: ich meine die Mediation. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit M-V<br />
haben wir beim VG <strong>Greifswald</strong> insgesamt 5 Richterinnen und Richter zu Mediatoren ausgebildet, die<br />
nicht nur für Fälle des eigenen Gerichts, sondern auch für solche des VG Schwerin und des OVG<br />
<strong>Greifswald</strong> tätig werden können. Wir haben bisher durchaus gute Erfahrungen gemacht; dabei steht<br />
allerdings fest, dass dies kein Weg ist, um das quantitative Belastungsproblem der Verwaltungsgerichte<br />
zu lösen (25 Mediationsverfahren in 2004, 55 Zustimmungen in 2005, von bisher durchgeführten<br />
29 Mediationen 17 erfolgreich, 12 gescheitert). Teilweise sind die Verfahren aufwändig (mehrere<br />
Termine). Wichtig ist mir aber, dass die Resonanz bei den Beteiligten unabhängig vom Ausgang des<br />
Verfahrens durchweg positiv ist. Und bisweilen wird in der Mediationsverhandlung zumindest der<br />
Grundstein dafür gelegt, dass die Sache in der anschließenden mündlichen Gerichtsverhandlung doch<br />
noch gütlich beigelegt werden kann; es ist schon vorgekommen, dass die Beteiligten ausdrücklich<br />
Wert darauf legen, dass die "Fachleute" - z.B. die Baurechtler - sich die Sache auf der Basis der Mediationsergebnisse<br />
noch einmal ansehen und dann einen Vergleichsvorschlag machen (Beispiel: B-Plan<br />
für Wohngebiet - Gemengelage und Interessenkollision mit Industriebetrieb).<br />
Übrigens sind nicht ohne Grund Gegenstand von Mediation auf Verwaltungsebene gerade auch<br />
komplizierte Planungsverfahren geworden; dort, wo es um die Ermittlung, Einbindung und Abwägung<br />
von vielfältigen - häufig gegenläufigen - Interessen vieler Betroffener geht, bietet sich ein Verfahren<br />
an, das einen möglichst breiten Konsens herzustellen geeignet ist - auch wenn es das nicht immer<br />
schafft. Insofern scheint mir die Absicht - wie sie sich in Gesetzentwürfen mit dem Ziel der Beschleunigung<br />
von Planungsverfahren findet -, die Durchführung eines Erörterungstermins lediglich<br />
nur noch fakultativ zu gestalten, kontraproduktiv, und zwar aus mehreren Gründen. Zum einen ist<br />
durchaus zweifelhaft, ob das mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar wäre, die ja gerade Verfahrens-<br />
und Beteiligungsrechte stärken wollen; zum anderen würde damit der gesamte argumentative<br />
Aufwand in gerichtliche Verfahren verlagert - auch dort, wo es vielleicht ansonsten gar nicht zu einem<br />
gerichtlichen Verfahren gekommen wäre. Außerdem würde wahrscheinlich die Fehleranfälligkeit<br />
vergrößert. Ebenso halte ich es für problematisch, die erstinstanzliche (und damit ausschließliche)<br />
Zuständigkeit des BVerwG für z.B. Planfeststellungsverfahren in verschiedensten Rechtsgebieten<br />
auszuweiten und auf das ganze Bundesgebiet auszudehnen. Damit würde nicht nur das Revisionsgericht<br />
zum erstinstanzlichen Tatsachengericht, das auch über Fachfragen des Landesrechts abschließend<br />
entscheiden müsste, sondern es würde auch auf den Sachverstand der OVGe/VGH verzichtet,<br />
der sich auf die Kenntnis des Landesrechts und die Ortsnähe gründet.<br />
Allerdings sind das alles Themen, die uns heute und morgen weniger beschäftigen. Sie erlauben aber<br />
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