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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />

- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />

zum Umweltbericht, die Bedeutung der Umweltbelange weit über das Beachtens- und Berücksichtigungsgebot<br />

hinaus ginge.<br />

Mehrheitlich wird den Umweltbelangen allerdings kein hervorgehobener Stellenwert, sondern, wie<br />

ehedem, ein einfacher Stellenwert in der Abwägung zugeschrieben. Da das Gesetz eine nachhaltige<br />

Stadtentwicklung gewährleisten will, ist davon auszugehen, dass die ökologischen, die ökonomischen<br />

und die sozialen <strong>Belange</strong> alle den gleichen Stellenwert einnehmen werden. Durch das BauGB ist jedenfalls<br />

keine Veränderung der Abwägungsstrukturen vorgenommen worden.<br />

Die <strong>Belange</strong> der Umwelt wurden nicht explizit hervorgehoben. Selbst, wenn es vielleicht wünschenswert<br />

wäre und man aufgrund der Intention der SUP-R von einem Optimierungsgebot bezüglich der<br />

Umweltbelange ausgehen könnte, ist die rechtliche Lage eine andere. Die Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus<br />

soll durch den umfassenden Umweltbericht, die Begründungspflicht und die<br />

durch die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffene Transparenz erfolgen.<br />

Ein schlichtes Wegwägen der <strong>Belange</strong> ist nicht mehr möglich.<br />

Der Bauleitplan muss eine zusammenfassende Erklärung (auch Umwelterklärung genannt) enthalten,<br />

in der zu erläutern ist, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

in den Bauleitplänen berücksichtigt wurden. Es ist im Rahmen der Ausgleichsentscheidung<br />

entweder ein „win-win-Ergebnis“ wie bei Mediationsverfahren anzustreben, oder bei der Überwindung<br />

von Umweltbelangen eine „nachhaltige Trauerarbeit mit echten Krokodilstränen“ zu<br />

leisten (vgl. Krautzberger , Stüer & Wilke).<br />

Für den Fall, dass die <strong>Belange</strong> in der Abwägung überwunden wurden, müssen die Gründe dafür angeführt<br />

werden. Die Begründungspflicht ist das Instrumentarium, das eine aktive Ausgleichsentscheidung<br />

erreicht, die sich ernsthaft mit den <strong>Belange</strong>n der Umwelt auseinandersetzt. Trotzdem gibt<br />

es Umweltbelange, die nicht durch einfache Abwägung überwunden werden können, wie z.B. die<br />

<strong>Belange</strong> der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Diese <strong>Belange</strong> sind zwingend zu beachten und können<br />

nur nach den Regeln des Art. 6 FFH-R, Art. 4 Vogelschutz-R und den §§ 32 – 37 BNatSchG überwunden<br />

werden.<br />

Neben diesen zwingenden <strong>Belange</strong>n und den einfachen <strong>Belange</strong>n, die in der einfachen Abwägung<br />

überwunden werden können, gibt es auch noch <strong>Belange</strong>, die schon einen hervorgehobenen Stellenwert<br />

haben, jedoch trotzdem überwunden werden können. Dies sind <strong>Belange</strong>, die der Gesetzgeber<br />

möglichst weitgehend verwirklicht sehen will, wie beispielsweise der Nachhaltigkeitsgrundsatz oder<br />

die Bodenschutzklausel. Für diese <strong>Belange</strong> herrscht das sogenannte Optimierungsgebot.<br />

Abwägungsmängel haben rechtlich nur dann eine Bedeutung, wenn der Abwägungsfehler offensichtlich<br />

und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist.<br />

7 Monitoring<br />

Ein weiteres wichtiges Instrument der Richtlinie, das es im deutschen Planungsrecht bisher nicht gegeben<br />

hat, führt Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG ein:<br />

Abs. 1 führt aus: „Die Mitgliedsstaaten überwachen die erheblichen Auswirkungen der Pläne und<br />

Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen<br />

zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.“<br />

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