umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Die Umweltprüfung nach dem neuen BauGB<br />
- Anforderungen an die kommunale Praxis -<br />
zum Umweltbericht, die Bedeutung der Umweltbelange weit über das Beachtens- und Berücksichtigungsgebot<br />
hinaus ginge.<br />
Mehrheitlich wird den Umweltbelangen allerdings kein hervorgehobener Stellenwert, sondern, wie<br />
ehedem, ein einfacher Stellenwert in der Abwägung zugeschrieben. Da das Gesetz eine nachhaltige<br />
Stadtentwicklung gewährleisten will, ist davon auszugehen, dass die ökologischen, die ökonomischen<br />
und die sozialen <strong>Belange</strong> alle den gleichen Stellenwert einnehmen werden. Durch das BauGB ist jedenfalls<br />
keine Veränderung der Abwägungsstrukturen vorgenommen worden.<br />
Die <strong>Belange</strong> der Umwelt wurden nicht explizit hervorgehoben. Selbst, wenn es vielleicht wünschenswert<br />
wäre und man aufgrund der Intention der SUP-R von einem Optimierungsgebot bezüglich der<br />
Umweltbelange ausgehen könnte, ist die rechtliche Lage eine andere. Die Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus<br />
soll durch den umfassenden Umweltbericht, die Begründungspflicht und die<br />
durch die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffene Transparenz erfolgen.<br />
Ein schlichtes Wegwägen der <strong>Belange</strong> ist nicht mehr möglich.<br />
Der Bauleitplan muss eine zusammenfassende Erklärung (auch Umwelterklärung genannt) enthalten,<br />
in der zu erläutern ist, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />
in den Bauleitplänen berücksichtigt wurden. Es ist im Rahmen der Ausgleichsentscheidung<br />
entweder ein „win-win-Ergebnis“ wie bei Mediationsverfahren anzustreben, oder bei der Überwindung<br />
von Umweltbelangen eine „nachhaltige Trauerarbeit mit echten Krokodilstränen“ zu<br />
leisten (vgl. Krautzberger , Stüer & Wilke).<br />
Für den Fall, dass die <strong>Belange</strong> in der Abwägung überwunden wurden, müssen die Gründe dafür angeführt<br />
werden. Die Begründungspflicht ist das Instrumentarium, das eine aktive Ausgleichsentscheidung<br />
erreicht, die sich ernsthaft mit den <strong>Belange</strong>n der Umwelt auseinandersetzt. Trotzdem gibt<br />
es Umweltbelange, die nicht durch einfache Abwägung überwunden werden können, wie z.B. die<br />
<strong>Belange</strong> der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Diese <strong>Belange</strong> sind zwingend zu beachten und können<br />
nur nach den Regeln des Art. 6 FFH-R, Art. 4 Vogelschutz-R und den §§ 32 – 37 BNatSchG überwunden<br />
werden.<br />
Neben diesen zwingenden <strong>Belange</strong>n und den einfachen <strong>Belange</strong>n, die in der einfachen Abwägung<br />
überwunden werden können, gibt es auch noch <strong>Belange</strong>, die schon einen hervorgehobenen Stellenwert<br />
haben, jedoch trotzdem überwunden werden können. Dies sind <strong>Belange</strong>, die der Gesetzgeber<br />
möglichst weitgehend verwirklicht sehen will, wie beispielsweise der Nachhaltigkeitsgrundsatz oder<br />
die Bodenschutzklausel. Für diese <strong>Belange</strong> herrscht das sogenannte Optimierungsgebot.<br />
Abwägungsmängel haben rechtlich nur dann eine Bedeutung, wenn der Abwägungsfehler offensichtlich<br />
und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist.<br />
7 Monitoring<br />
Ein weiteres wichtiges Instrument der Richtlinie, das es im deutschen Planungsrecht bisher nicht gegeben<br />
hat, führt Artikel 10 der Richtlinie 2001/42/EG ein:<br />
Abs. 1 führt aus: „Die Mitgliedsstaaten überwachen die erheblichen Auswirkungen der Pläne und<br />
Programme auf die Umwelt, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen<br />
zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.“<br />
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