umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Verbesserter Schutz von Natur und Umwelt durch die neue Umweltprüfung für Bauleitpläne?<br />
Im Vergleich zu den auch in der Landschaftsplanung zu berücksichtigenden Schutzgütern fällt eine<br />
große gemeinsame Schnittmenge auf, auch wenn bestimmte „Umweltgüter“ nur randlich zu den „Naturgütern“<br />
des BNatSchG von 2002 liegen.<br />
2 Hilfe durch die Landschaftsplanung?<br />
Die Umweltprüfung (UP) muss inhaltlich nicht völlig neu konzipiert werden. Sie trifft in Deutschland<br />
auf das existierende Instrument der Landschaftsplanung, das im Jahre 2002 umfassend novelliert<br />
wurde und, wird es ernst genommen, ganz ähnliche, wenn auch nicht identische Aufgaben hat.<br />
Das zentrale Dokument der UP ist der Umweltbericht. Die für seine Erarbeitung erforderlichen fachlichen<br />
Arbeitsschritte und die zu berücksichtigenden Schutzgüter zeigen zahlreiche und weitgehende<br />
Überschneidungen mit den fachlichen Inhalten und Arbeitsweisen der Landschaftsplanung einschließlich<br />
der Eingriffsregelung. Darauf weist zum Beispiel auch der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten<br />
in seiner Öffentlichkeitsarbeit1) hin, wenn er empfiehlt, im Landschafts- oder Grünordnungsplan<br />
noch nicht abgearbeitete, für die UP aber erforderliche Themen im Sinne von „Zusatzmodulen“<br />
in Auftrag zu geben. Er nennt als ergänzende Module zu den Teilaufgaben der UP die Themen:<br />
- Kompensation, Flächenpool, Ökokonto,<br />
- FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />
- Umweltprüfung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter,<br />
- Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung,<br />
- Umweltüberwachung, Umweltbeobachtung.<br />
Auch, wenn man hierin eine durch die eigene Interessenlage beeinflusste Sicht erkennen mag, so<br />
bleibt doch festzuhalten, dass mit der Landschaftsplanung zu wesentlichen Arbeitsschritten des Umweltberichts<br />
Beiträge geleistet werden können, die dann auch zu berücksichtigen sind. Mit der Landschaftsplanung<br />
werden nach gesetzlichem Auftrag zu allen Schutzgütern der UP Aussagen getroffen,<br />
freilich in unterschiedlichem Umfang und vor dem Hintergrund des Zielsystems von Naturschutz<br />
und Landschaftspflege. Ein wesentlicher Unterschied ist auch darin zu sehen, dass die UP ein Instrument<br />
der Umweltfolgenprüfung und kein konzeptionell-planerisches wie die Landschaftsplanung ist.<br />
Die Schnittmenge bleibt jedoch beträchtlich, insbesondere dann, wenn – die Eingriffsregelung einschließend<br />
– von der Landschaftsplanung im weiteren Sinne die Rede ist: Die Anforderungen der UP<br />
an Prüfschritte entsprechen im Wesentlichen den Aufgaben der Eingriffsregelung, nunmehr eingebettet<br />
in die UP, aber inhaltlich unverändert.<br />
Die Landschaftsplanung, deren Darstellungen, Bestandsaufnahmen, Bewertungen und Zielformulierungen<br />
auch laut BauGB zu berücksichtigen sind, könnte umso mehr und gewichtigere Beiträge zur<br />
neuen Plan-UP liefern, je qualitätvoller sie durchgeführt wurde. Die Praxis der kommunalen Landschaftsplanung<br />
offenbart dagegen nicht selten inhaltliche Defizite, die die geschilderten grundsätzlichen<br />
Möglichkeiten der Kooperation zum Wohle von Natur und Umwelt in Frage stellen. Hinzu<br />
kommen Fragen, die etwa ein Blick auf den Stand der Umsetzung der Landschaftsplanung z.B. in<br />
1) BDLA: Baugesetzbuch 2004: Die neue Umweltprüfung. Berlin, 1. Aufl. 2004, S. 14<br />
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