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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Verbesserter Schutz von Natur und Umwelt durch die neue Umweltprüfung für Bauleitpläne?<br />

Im Vergleich zu den auch in der Landschaftsplanung zu berücksichtigenden Schutzgütern fällt eine<br />

große gemeinsame Schnittmenge auf, auch wenn bestimmte „Umweltgüter“ nur randlich zu den „Naturgütern“<br />

des BNatSchG von 2002 liegen.<br />

2 Hilfe durch die Landschaftsplanung?<br />

Die Umweltprüfung (UP) muss inhaltlich nicht völlig neu konzipiert werden. Sie trifft in Deutschland<br />

auf das existierende Instrument der Landschaftsplanung, das im Jahre 2002 umfassend novelliert<br />

wurde und, wird es ernst genommen, ganz ähnliche, wenn auch nicht identische Aufgaben hat.<br />

Das zentrale Dokument der UP ist der Umweltbericht. Die für seine Erarbeitung erforderlichen fachlichen<br />

Arbeitsschritte und die zu berücksichtigenden Schutzgüter zeigen zahlreiche und weitgehende<br />

Überschneidungen mit den fachlichen Inhalten und Arbeitsweisen der Landschaftsplanung einschließlich<br />

der Eingriffsregelung. Darauf weist zum Beispiel auch der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten<br />

in seiner Öffentlichkeitsarbeit1) hin, wenn er empfiehlt, im Landschafts- oder Grünordnungsplan<br />

noch nicht abgearbeitete, für die UP aber erforderliche Themen im Sinne von „Zusatzmodulen“<br />

in Auftrag zu geben. Er nennt als ergänzende Module zu den Teilaufgaben der UP die Themen:<br />

- Kompensation, Flächenpool, Ökokonto,<br />

- FFH-Verträglichkeitsprüfung,<br />

- Umweltprüfung der Schutzgüter Mensch, Kultur- und Sachgüter,<br />

- Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung,<br />

- Umweltüberwachung, Umweltbeobachtung.<br />

Auch, wenn man hierin eine durch die eigene Interessenlage beeinflusste Sicht erkennen mag, so<br />

bleibt doch festzuhalten, dass mit der Landschaftsplanung zu wesentlichen Arbeitsschritten des Umweltberichts<br />

Beiträge geleistet werden können, die dann auch zu berücksichtigen sind. Mit der Landschaftsplanung<br />

werden nach gesetzlichem Auftrag zu allen Schutzgütern der UP Aussagen getroffen,<br />

freilich in unterschiedlichem Umfang und vor dem Hintergrund des Zielsystems von Naturschutz<br />

und Landschaftspflege. Ein wesentlicher Unterschied ist auch darin zu sehen, dass die UP ein Instrument<br />

der Umweltfolgenprüfung und kein konzeptionell-planerisches wie die Landschaftsplanung ist.<br />

Die Schnittmenge bleibt jedoch beträchtlich, insbesondere dann, wenn – die Eingriffsregelung einschließend<br />

– von der Landschaftsplanung im weiteren Sinne die Rede ist: Die Anforderungen der UP<br />

an Prüfschritte entsprechen im Wesentlichen den Aufgaben der Eingriffsregelung, nunmehr eingebettet<br />

in die UP, aber inhaltlich unverändert.<br />

Die Landschaftsplanung, deren Darstellungen, Bestandsaufnahmen, Bewertungen und Zielformulierungen<br />

auch laut BauGB zu berücksichtigen sind, könnte umso mehr und gewichtigere Beiträge zur<br />

neuen Plan-UP liefern, je qualitätvoller sie durchgeführt wurde. Die Praxis der kommunalen Landschaftsplanung<br />

offenbart dagegen nicht selten inhaltliche Defizite, die die geschilderten grundsätzlichen<br />

Möglichkeiten der Kooperation zum Wohle von Natur und Umwelt in Frage stellen. Hinzu<br />

kommen Fragen, die etwa ein Blick auf den Stand der Umsetzung der Landschaftsplanung z.B. in<br />

1) BDLA: Baugesetzbuch 2004: Die neue Umweltprüfung. Berlin, 1. Aufl. 2004, S. 14<br />

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