umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />
3 Verletzung subjektiver Nachbarrechte<br />
28 Rücksichtnahmegebot: Die Einhaltung von landesrechtlich geregelten Abstandflächen bewirkt<br />
nicht in jedem Fall, dass eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ausgeschlossen ist. Je nach<br />
den Umständen des Einzelfalles kann auch dann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsposition<br />
des Nachbarn eintreten, wenn die abstandrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts eingehalten<br />
werden. Allerdings wird zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall<br />
nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandvorschriften beachtet werden. Etwas anderes ergibt sich auch<br />
nicht aus dem Umstand, dass das Vorhaben gegenüber den Flurstücken des Klägers das sog. Schmalseitenprivileg<br />
in Anspruch nimmt97 .<br />
� Diese Rechtsprechung wird zu überprüfen sein, wenn der Landesgesetzgeber die Abstandflächenregelungen<br />
wesentlich ändert und v.a. die Mindestabstandsfläche auf 0,4 h reduziert.<br />
29 In dem B. v. 11.08.2005 - 3 M 77/05 – hat das OVG <strong>Greifswald</strong> ausgeführt<br />
“Die Einhaltung von landesrechtlich geregelten Abstandsflächen bewirkt nicht in jedem Fall, dass eine<br />
Verletzung des Gebots der Rücksichtsnahme ausgeschlossen ist98 . Je nach den Umständen des Einzelfalles<br />
kann auch dann eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsposition des Nachbarn eintreten,<br />
wenn die abstandsrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts eingehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
hat diese Rechtssprechung aber dahingehend eingeschränkt, dass zumindestens aus tatsächlichen<br />
Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die bauordnungsrechtlichen<br />
Abstandsvorschriften beachtet werden99 . Der Senat hat sich mit U. v. 04.05.2004 - 3 L<br />
5/02 - dieser Rechtsprechung angeschlossen. Danach müssen besondere Umstände vorliegen, wenn das<br />
Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein soll, obwohl die landesrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen<br />
eingehalten werden. Die bloßen Einsichtnahmemöglichkeiten auf die Terasse des Nachbargrundstücks<br />
durch demenzkranke Personen stellen solche besonderen Umstände selbst dann nicht dar, wenn<br />
von diesen Personen Lautäußerungen ausgehen und sie Kontaktaufnahmen versuchen sollten. Auch<br />
von der Nachbarschaft nichtdemenzkranker Personen gehen grundsätzlich hinzunehmende Geräuschentwicklungen<br />
und sonstige Beeinträchtigungen der Ruhe aus.“<br />
III Bestandsschutz<br />
30 Zu Grundlagen des Bestandschutzes hat der 1. Senat des OVG <strong>Greifswald</strong> in dem B. v. 16.06.2005<br />
- 1 M 38/05 betr. einen Bootssteg im Nationalpark (zu § 57 LNatschG M-V) Stellung genommen:<br />
“ b) Dass der Steg zu DDR-Zeiten (im Jahre 1966) rechtmäßig errichtet worden ist, wird von den Beteiligten<br />
zu Recht nicht in Zweifel gezogen. (…)<br />
Ab dem Zeitpunkt 1999 existieren dann lediglich nicht näher konkretisierte Aussagen der Beteiligten zur<br />
Substanz und zur Nutzung des Steges, für deren Wahrheitsgehalt sie jeweils Zeugenbeweis anbieten.<br />
Am wahrscheinlichsten scheint dem Senat die Annahme, dass zwar mit der Aufgabe der Ferienanlage<br />
die Bootsnutzung zurückgegangen ist, nicht aber sich auf null reduziert hat. Der Bestandsschutz dürfte<br />
sich damit zwar reduziert haben; vollständig untergegangen sein dürfte er aber nicht.<br />
97 U. v. 4.5. 2004 – 3 L 5/02 – NordÖR 2004 H. 9<br />
98 BVerwG, U. v. 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, ZfBR 1986, 247<br />
99 BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, DVBL.1999, 786<br />
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