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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Verbesserter Schutz von Natur und Umwelt durch die neue Umweltprüfung für Bauleitpläne?<br />

einem Bundesland wie Mecklenburg-Vorpommern provoziert. Hier sind bislang nur für den deutlich<br />

kleineren Teil aller Gemeinden örtliche Landschaftspläne, die ja eine Hilfe bei der UP von Flächennutzungsplänen<br />

sein könnten, aufgestellt2) : Ergebnisse der Landschaftsplanung, die nicht vorhanden<br />

sind, können nicht helfen.<br />

3 Verbesserter Umweltschutz durch stringentere Verfahrensformalisierung?<br />

Die inhaltlich-fachlichen Anforderungen an die Prüfung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren<br />

sind durch das neue BauGB nicht erweitert worden, es wurde jedoch das Prüf- und Abwägungsverfahren<br />

formalisiert und transparenter gestaltet. Vor dem Hintergrund defizitärer Praxis könnte deshalb<br />

durch die neuen formalen Vorgaben die De-Facto-Qualität der Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren<br />

möglicherweise doch gesteigert werden. Die umfassendere Öffentlichkeitsbeteiligung kann zu<br />

mehr Transparenz führen, damit indirekt im Einzelfall auch zu höheren Anforderungen an Bearbeitungstiefe<br />

und Qualität der Begründungen der Abwägungsentscheidungen. Das frühe Scoping mit<br />

frühzeitiger Beteiligung der (Umwelt-)Behörden könnte den Detaillierungsgrad und den erforderlichen<br />

Umfang der UP steigern. Dies alles gilt jedoch immer nur vor dem Hintergrund einer bislang<br />

nicht selten ungenügenden Praxis, denn die UP ist letztlich ein formales Verfahren für das, was bei<br />

ordnungsgemäßer Bauleitplanung ohnehin geleistet werden muss.<br />

4 Verbesserter Umweltschutz durch das neue Monitoring?<br />

Verfahrensmäßig neu ist die mit § 4 (3) und 4c BauGB eingeführte Umweltüberwachung nach Abschluss<br />

des Bauleitplanverfahrens, das sogenannte „Monitoring“:<br />

§ 4c: Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung<br />

der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen<br />

frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie<br />

nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch<br />

angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3<br />

§ 4 (3): Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden<br />

die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans<br />

erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.<br />

Die fachlichen Anforderungen an dieses Monitoring in der Verantwortung der Kommunen sind (absichtlich)<br />

wenig präzise gefasst und begründen kein neues Instrument der kommunalen Umweltplanung.<br />

Auch die Plan-UP-Richtlinie der EU, Art. 10, erlaubt – soweit angebracht – bestehende Überwachungsmechanismen<br />

anzuwenden, um Doppelarbeit bei der Überwachung zu vermeiden. Insgesamt<br />

bleibt die BauGB-Novelle 2004 unbestimmt in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung des Monitoring.<br />

Zuständig für das Monitoring sind die Gemeinden als Träger der Planungshoheit. Der Gesetzgeber<br />

hat auf eine nähere Regelung bewusst verzichtet, um den Gestaltungsspielraum der Gemeinden bei<br />

2)<br />

vgl. Übersicht beim Bundesamt für Naturschutz: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/mv_lp.pdf<br />

(Stand: 4/2005)<br />

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