umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
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Verbesserter Schutz von Natur und Umwelt durch die neue Umweltprüfung für Bauleitpläne?<br />
einem Bundesland wie Mecklenburg-Vorpommern provoziert. Hier sind bislang nur für den deutlich<br />
kleineren Teil aller Gemeinden örtliche Landschaftspläne, die ja eine Hilfe bei der UP von Flächennutzungsplänen<br />
sein könnten, aufgestellt2) : Ergebnisse der Landschaftsplanung, die nicht vorhanden<br />
sind, können nicht helfen.<br />
3 Verbesserter Umweltschutz durch stringentere Verfahrensformalisierung?<br />
Die inhaltlich-fachlichen Anforderungen an die Prüfung der Umweltbelange im Bauleitplanverfahren<br />
sind durch das neue BauGB nicht erweitert worden, es wurde jedoch das Prüf- und Abwägungsverfahren<br />
formalisiert und transparenter gestaltet. Vor dem Hintergrund defizitärer Praxis könnte deshalb<br />
durch die neuen formalen Vorgaben die De-Facto-Qualität der Umweltprüfung im Bauleitplanverfahren<br />
möglicherweise doch gesteigert werden. Die umfassendere Öffentlichkeitsbeteiligung kann zu<br />
mehr Transparenz führen, damit indirekt im Einzelfall auch zu höheren Anforderungen an Bearbeitungstiefe<br />
und Qualität der Begründungen der Abwägungsentscheidungen. Das frühe Scoping mit<br />
frühzeitiger Beteiligung der (Umwelt-)Behörden könnte den Detaillierungsgrad und den erforderlichen<br />
Umfang der UP steigern. Dies alles gilt jedoch immer nur vor dem Hintergrund einer bislang<br />
nicht selten ungenügenden Praxis, denn die UP ist letztlich ein formales Verfahren für das, was bei<br />
ordnungsgemäßer Bauleitplanung ohnehin geleistet werden muss.<br />
4 Verbesserter Umweltschutz durch das neue Monitoring?<br />
Verfahrensmäßig neu ist die mit § 4 (3) und 4c BauGB eingeführte Umweltüberwachung nach Abschluss<br />
des Bauleitplanverfahrens, das sogenannte „Monitoring“:<br />
§ 4c: Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung<br />
der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen<br />
frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie<br />
nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch<br />
angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3<br />
§ 4 (3): Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden<br />
die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans<br />
erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.<br />
Die fachlichen Anforderungen an dieses Monitoring in der Verantwortung der Kommunen sind (absichtlich)<br />
wenig präzise gefasst und begründen kein neues Instrument der kommunalen Umweltplanung.<br />
Auch die Plan-UP-Richtlinie der EU, Art. 10, erlaubt – soweit angebracht – bestehende Überwachungsmechanismen<br />
anzuwenden, um Doppelarbeit bei der Überwachung zu vermeiden. Insgesamt<br />
bleibt die BauGB-Novelle 2004 unbestimmt in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung des Monitoring.<br />
Zuständig für das Monitoring sind die Gemeinden als Träger der Planungshoheit. Der Gesetzgeber<br />
hat auf eine nähere Regelung bewusst verzichtet, um den Gestaltungsspielraum der Gemeinden bei<br />
2)<br />
vgl. Übersicht beim Bundesamt für Naturschutz: http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/mv_lp.pdf<br />
(Stand: 4/2005)<br />
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