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umweltrechtliche Belange - Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

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Aktuelle Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zum Baugesetzbuch<br />

Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

in der Regel schon deshalb abzulehnen ist3 .<br />

Vorliegend spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Normenkontrollantrag in<br />

der Hauptsache (4 K 27/05) bereits unzulässig ist.<br />

Allerdings begegnet die Statthaftigkeit des Antrags keinen Bedenken. Die Ausweisung der marinen<br />

Eignungsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung<br />

des Senats als Ziel der Raumordnung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 Landesplanungsgesetz (- LPlG -<br />

vom 05.05.1998, GVOBl. S. 503, ber. GVOBl. S. 613) i.V.m. § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (- ROG - vom<br />

18.08.1997, BGBl. I S. 2081, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2005, BGBl. I S. 1746) und damit<br />

zugleich als Rechtsvorschrift i.S.v. § 47 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren, die Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens<br />

sein kann4 .<br />

Die Antragstellerin verfügt aber nicht über die nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.<br />

Aus § 47 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht herleiten. Ihr<br />

Antragsbegehren bezieht sich nicht auf eine Rechtsnorm, die ihr Gemeindegebiet betrifft und von ihr bei<br />

der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten ist. Zwar können rechtliche<br />

Bindungen dieser Art auch aufgrund überörtlicher Vorschriften bestehen, welche die Gemeinde bei<br />

ihren Planungen beachten muss5 . So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Antragstellerin hat weder dargetan<br />

noch ist sonst ersichtlich, inwieweit die streitgegenständliche Regelung des Landesraumentwicklungsplanes<br />

sie in ihrer Tätigkeit als Behörde berührt.<br />

Die Antragstellerin ist daher nach § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur dann antragsbefugt, wenn sie - in<br />

Anlehnung an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO - geltend machen kann, durch die angegriffene<br />

Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer<br />

Zeit verletzt zu werden. Erforderlich ist die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen<br />

Rechts. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen<br />

vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsnorm<br />

oder ihre Anwendung in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dieses Recht muss sich - nach der auch<br />

hier anzuwendenden Schutznormlehre - aus einer objektiv-rechtlichen Bestimmung des öffentlichen<br />

Rechts ergeben, die zumindest auch den Zweck hat, den Antragsteller zu begünstigen, und die es ihm<br />

ermöglichen soll, sich auf diese Begünstigung zu berufen6 . Trotz des Charakters der Normenkontrolle<br />

auch als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren soll eine Popularklage ausgeschlossen werden. Entscheidend<br />

für die Prüfung der Antragsbefugnis sind grundsätzlich die Darlegungen in der Antragsschrift,<br />

nicht jedoch eine Auswertung des gesamten Prozessstoffs 7 .<br />

3 vgl. OVG <strong>Greifswald</strong>, B. v. 14.10.2003 - 4 M 66/03 - u. 29.12.2005 - 4 M 165/05 -, unter Hinweis auf OVG <strong>Greifswald</strong>,<br />

B. v. 20.11.1997 - 3 M 145/97 -, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 47 Rn. 153<br />

4 vgl. U. v. 19.01.2001 - 4 K 9/99 -, BauR 2001, 1379 = BRS 64 Nr. 48; zur Qualifikation von in einem Regionalplan<br />

enthaltenen Zielen der Raumordnung als Rechtsvorschriften i.S.v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vgl. auch BVerwG, U. v.<br />

20.11.2003 - 4 CN 6/03 -, BVerwGE 119, 217 ff<br />

5 vgl. BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307, 309<br />

6 vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 47 Rn. 28; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 47 Rn. 47 ff;<br />

ausführlich Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 40 ff<br />

7 vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2/98 -, BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46 u. U. v. 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -,<br />

BVerwGE 119, 312, 313<br />

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